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Sie können sich § 58 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben und gibt sie die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat an, hat sie bei der Bundesanstalt einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen.
(2) 1Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 beurteilt die Bundesanstalt, ob die Entscheidung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die Kriterien gemäß § 56 einhält. 2Ist dies nicht der Fall, lehnt sie den Antrag der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Erteilung einer Erlaubnis unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. 3Sind die Kriterien gemäß § 56 eingehalten worden, führt die Bundesanstalt das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 durch.
(3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die Entscheidung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die Kriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie
(4) 1Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 spricht die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eine an die Bundesanstalt gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung hinsichtlich des Referenzmitgliedstaates gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Kriterien aus. 2Während die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die Beurteilung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt.
(5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als Referenzmitgliedstaat zu erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
(6) 1Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis als Referenzmitgliedstaat zu erteilen und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten AIF in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon auch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. 2Gegebenenfalls setzt die Bundesanstalt davon auch die zuständigen Stellen der Herkunftsmitgliedstaaten der von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
(7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundesanstalt die Erlaubnis erst dann, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind:
(8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit werden durch die Artikel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde konkretisiert.
(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Einklang mit den für die Erlaubnis von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender Kriterien entsprechend:
(10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gilt § 39 entsprechend.
(11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt die Erlaubnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt hat, haben die für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, geltenden Vorschriften entsprechend einzuhalten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | t | 1 | Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft |
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, inländische | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, inländische |
2 | Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel | 2 | Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel | ||
3 | 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen | 3 | 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
4 | Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 4 | Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
5 | zu vertreiben und gibt sie die Bundesrepublik Deutschland als | 5 | zu vertreiben und gibt sie die Bundesrepublik Deutschland als | ||
6 | Referenzmitgliedstaat an, hat sie bei der Bundesanstalt einen Antrag auf | 6 | Referenzmitgliedstaat an, hat sie bei der Bundesanstalt einen Antrag auf | ||
7 | Erteilung einer Erlaubnis zu stellen. | 7 | Erteilung einer Erlaubnis zu stellen. | ||
8 | (2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz | 8 | (2) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz | ||
9 | 1 beurteilt die Bundesanstalt, ob die Entscheidung der ausländischen AIF- | 9 | 1 beurteilt die Bundesanstalt, ob die Entscheidung der ausländischen AIF- | ||
10 | Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die | 10 | Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres Referenzmitgliedstaates die | ||
11 | Kriterien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht der Fall, lehnt sie den | 11 | Kriterien gemäß § 56 einhält. Ist dies nicht der Fall, lehnt sie den | ||
12 | Antrag der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Erteilung einer | 12 | Antrag der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auf Erteilung einer | ||
13 | Erlaubnis unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Sind die Kriterien | 13 | Erlaubnis unter Angabe der Gründe für die Ablehnung ab. Sind die Kriterien | ||
14 | gemäß § 56 eingehalten worden, führt die Bundesanstalt das Verfahren nach den | 14 | gemäß § 56 eingehalten worden, führt die Bundesanstalt das Verfahren nach den | ||
15 | Absätzen 3 bis 6 durch. | 15 | Absätzen 3 bis 6 durch. | ||
16 | (3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die Entscheidung einer | 16 | (3) Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass die Entscheidung einer | ||
17 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres | 17 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft hinsichtlich ihres | ||
18 | Referenzmitgliedstaates die Kriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie | 18 | Referenzmitgliedstaates die Kriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie | ||
19 | 2011/61/EU einhält, setzt sie die Europäische Wertpapier- und | 19 | 2011/61/EU einhält, setzt sie die Europäische Wertpapier- und | ||
20 | Marktaufsichtsbehörde von diesem Umstand in Kenntnis und ersucht sie, eine | 20 | Marktaufsichtsbehörde von diesem Umstand in Kenntnis und ersucht sie, eine | ||
21 | Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die | 21 | Empfehlung zu ihrer Beurteilung auszusprechen. In ihrer Mitteilung an die | ||
22 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde legt die Bundesanstalt der | 22 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde legt die Bundesanstalt der | ||
23 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Begründung der | 23 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Begründung der | ||
24 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Entscheidung hinsichtlich | 24 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für deren Entscheidung hinsichtlich | ||
25 | des Referenzmitgliedstaates und Informationen über die Vertriebsstrategie der | 25 | des Referenzmitgliedstaates und Informationen über die Vertriebsstrategie der | ||
26 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor. | 26 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor. | ||
27 | (4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 | 27 | (4) Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 3 | ||
28 | spricht die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eine an die | 28 | spricht die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eine an die | ||
29 | Bundesanstalt gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung hinsichtlich des | 29 | Bundesanstalt gerichtete Empfehlung zu deren Beurteilung hinsichtlich des | ||
30 | Referenzmitgliedstaates gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie | 30 | Referenzmitgliedstaates gemäß den in Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie | ||
31 | 2011/61/EU genannten Kriterien aus. Während die Europäische Wertpapier- | 31 | 2011/61/EU genannten Kriterien aus. Während die Europäische Wertpapier- | ||
32 | und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 3 der | 32 | und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 3 der | ||
33 | Richtlinie 2011/61/EU die Beurteilung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist | 33 | Richtlinie 2011/61/EU die Beurteilung der Bundesanstalt prüft, wird die Frist | ||
34 | nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt. | 34 | nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 gehemmt. | ||
35 | (5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen | 35 | (5) Schlägt die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen | ||
36 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als | 36 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 vor, die Erlaubnis als | ||
37 | Referenzmitgliedstaat zu erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und | 37 | Referenzmitgliedstaat zu erteilen, setzt sie die Europäische Wertpapier- und | ||
38 | Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. | 38 | Marktaufsichtsbehörde davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. | ||
39 | (6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen | 39 | (6) Wenn die Bundesanstalt entgegen der Empfehlung der Europäischen | ||
40 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis | 40 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 vorschlägt, die Erlaubnis | ||
41 | als Referenzmitgliedstaat zu erteilen und die ausländische AIF- | 41 | als Referenzmitgliedstaat zu erteilen und die ausländische AIF- | ||
42 | Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten AIF in | 42 | Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, Anteile von durch sie verwalteten AIF in | ||
43 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten | 43 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten | ||
44 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik | 44 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als der Bundesrepublik | ||
45 | Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon auch die zuständigen | 45 | Deutschland zu vertreiben, setzt die Bundesanstalt davon auch die zuständigen | ||
46 | Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der | 46 | Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der | ||
47 | betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 47 | betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
48 | Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls | 48 | Wirtschaftsraum unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. Gegebenenfalls | ||
49 | setzt die Bundesanstalt davon auch die zuständigen Stellen der | 49 | setzt die Bundesanstalt davon auch die zuständigen Stellen der | ||
50 | Herkunftsmitgliedstaaten der von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | 50 | Herkunftsmitgliedstaaten der von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
51 | verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. | 51 | verwalteten AIF unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis. | ||
52 | (7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundesanstalt die Erlaubnis erst | 52 | (7) Unbeschadet des Absatzes 9 erteilt die Bundesanstalt die Erlaubnis erst | ||
53 | dann, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind: | 53 | dann, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen eingehalten sind: | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenzmitgliedstaat von der | 55 | die Bundesrepublik Deutschland wird als Referenzmitgliedstaat von der | ||
56 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß den Kriterien nach § 56 | 56 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß den Kriterien nach § 56 | ||
57 | angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das | 57 | angegeben und durch die Offenlegung der Vertriebsstrategie bestätigt und das | ||
58 | Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 6 wurde von der Bundesanstalt durchgeführt; | 58 | Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 6 wurde von der Bundesanstalt durchgeführt; | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat einen gesetzlichen | 60 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft hat einen gesetzlichen | ||
61 | Vertreter mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ernannt; | 61 | Vertreter mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ernannt; | ||
62 | 3. | 62 | 3. | ||
63 | der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der ausländischen AIF- | 63 | der gesetzliche Vertreter ist, zusammen mit der ausländischen AIF- | ||
64 | Verwaltungsgesellschaft, die Kontaktperson der ausländischen AIF- | 64 | Verwaltungsgesellschaft, die Kontaktperson der ausländischen AIF- | ||
65 | Verwaltungsgesellschaft für die Anleger der betreffenden AIF, für die | 65 | Verwaltungsgesellschaft für die Anleger der betreffenden AIF, für die | ||
66 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und für die zuständigen | 66 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und für die zuständigen | ||
67 | Stellen im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die die ausländische AIF- | 67 | Stellen im Hinblick auf die Tätigkeiten, für die die ausländische AIF- | ||
68 | Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | 68 | Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | ||
69 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine | 69 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine | ||
70 | Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance- | 70 | Erlaubnis hat und er ist zumindest hinreichend ausgestattet, um die Compliance- | ||
71 | Funktion gemäß der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können; | 71 | Funktion gemäß der Richtlinie 2011/61/EU wahrnehmen zu können; | ||
72 | 4. | 72 | 4. | ||
73 | es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der | 73 | es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der | ||
74 | Bundesanstalt, den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der | 74 | Bundesanstalt, den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der | ||
75 | betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittstaates, in dem die | 75 | betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittstaates, in dem die | ||
76 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, damit | 76 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, damit | ||
77 | zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den | 77 | zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den | ||
78 | zuständigen Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU | 78 | zuständigen Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU | ||
79 | wahrzunehmen; | 79 | wahrzunehmen; | ||
80 | 5. | 80 | 5. | ||
81 | der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren | 81 | der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren | ||
82 | satzungsmäßigen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen | 82 | satzungsmäßigen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen | ||
83 | Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die | 83 | Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die | ||
84 | Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde; | 84 | Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde; | ||
85 | 6. | 85 | 6. | ||
86 | der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren | 86 | der Drittstaat, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren | ||
87 | satzungsmäßigen Sitz hat, hat mit der Bundesrepublik Deutschland eine | 87 | satzungsmäßigen Sitz hat, hat mit der Bundesrepublik Deutschland eine | ||
88 | Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD- | 88 | Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD- | ||
89 | Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen | 89 | Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen | ||
90 | vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in | 90 | vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in | ||
91 | Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen | 91 | Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen | ||
92 | über die Besteuerung, gewährleistet; | 92 | über die Besteuerung, gewährleistet; | ||
93 | 7. | 93 | 7. | ||
94 | die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften anwendbaren Rechts- und | 94 | die auf ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften anwendbaren Rechts- und | ||
95 | Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder die Beschränkungen der | 95 | Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates oder die Beschränkungen der | ||
96 | Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittstaates | 96 | Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden dieses Drittstaates | ||
97 | hindern die zuständigen Stellen nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer | 97 | hindern die zuständigen Stellen nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer | ||
98 | Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. | 98 | Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. | ||
99 | (8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit | 99 | (8) Die in Absatz 7 Nummer 4 genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit | ||
100 | werden durch die Artikel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 100 | werden durch die Artikel 113 bis 115 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
101 | 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und | 101 | 231/2013 sowie durch die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und | ||
102 | Marktaufsichtsbehörde konkretisiert. | 102 | Marktaufsichtsbehörde konkretisiert. | ||
103 | (9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Einklang mit den für die | 103 | (9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Einklang mit den für die | ||
104 | Erlaubnis von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden Vorschriften | 104 | Erlaubnis von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden Vorschriften | ||
105 | dieses Gesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender Kriterien | 105 | dieses Gesetzes erteilt. Diese gelten vorbehaltlich folgender Kriterien | ||
106 | entsprechend: | 106 | entsprechend: | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 werden durch folgende Angaben | 108 | die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 werden durch folgende Angaben | ||
109 | und Unterlagen ergänzt: | 109 | und Unterlagen ergänzt: | ||
110 | a) | 110 | a) | ||
111 | eine Begründung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für die von | 111 | eine Begründung der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft für die von | ||
112 | ihr vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaates gemäß den | 112 | ihr vorgenommene Beurteilung bezüglich des Referenzmitgliedstaates gemäß den | ||
113 | Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur | 113 | Kriterien nach Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Angaben zur | ||
114 | Vertriebsstrategie; | 114 | Vertriebsstrategie; | ||
115 | b) | 115 | b) | ||
116 | eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU, deren Einhaltung der | 116 | eine Liste der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU, deren Einhaltung der | ||
117 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unmöglich ist, da ihre Einhaltung | 117 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft unmöglich ist, da ihre Einhaltung | ||
118 | durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 | 118 | durch die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 | ||
119 | nicht vereinbar ist mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift des | 119 | nicht vereinbar ist mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift des | ||
120 | Drittstaates, der die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den | 120 | Drittstaates, der die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den | ||
121 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über | 121 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über | ||
122 | den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF unterliegt; | 122 | den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF unterliegt; | ||
123 | c) | 123 | c) | ||
n | 124 | schriftliche Belege auf der Grundlage der von der Europäischen Wertpapier- | n | 124 | Belege in Textform auf der Grundlage der von der Europäischen Wertpapier- |
125 | und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards | 125 | und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards | ||
126 | gemäß Artikel 37 Absatz 23 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, dass die | 126 | gemäß Artikel 37 Absatz 23 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, dass die | ||
127 | betreffenden Rechtsvorschriften des Drittstaates Vorschriften enthalten, die den | 127 | betreffenden Rechtsvorschriften des Drittstaates Vorschriften enthalten, die den | ||
128 | Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig sind, denselben | 128 | Vorschriften, die nicht eingehalten werden können, gleichwertig sind, denselben | ||
129 | regulatorischen Zweck verfolgen und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe | 129 | regulatorischen Zweck verfolgen und den Anlegern der betreffenden AIF dasselbe | ||
130 | Maß an Schutz bieten und dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft sich | 130 | Maß an Schutz bieten und dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft sich | ||
t | 131 | an diese gleichwertigen Vorschriften hält; diese schriftlichen Belege werden | t | 131 | an diese gleichwertigen Vorschriften hält; diese Belege in Textform werden durch |
132 | durch ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden | 132 | ein Rechtsgutachten zum Bestehen der betreffenden inkompatiblen zwingenden | ||
133 | Vorschrift im Recht des Drittstaates untermauert, das auch eine Beschreibung des | 133 | Vorschrift im Recht des Drittstaates untermauert, das auch eine Beschreibung des | ||
134 | Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der | 134 | Regulierungszwecks und der Merkmale des Anlegerschutzes enthält, die mit der | ||
135 | Vorschrift angestrebt werden, und | 135 | Vorschrift angestrebt werden, und | ||
136 | d) | 136 | d) | ||
137 | den Namen des gesetzlichen Vertreters der ausländischen AIF- | 137 | den Namen des gesetzlichen Vertreters der ausländischen AIF- | ||
138 | Verwaltungsgesellschaft und den Ort, an dem er seinen Sitz hat; | 138 | Verwaltungsgesellschaft und den Ort, an dem er seinen Sitz hat; | ||
139 | 2. | 139 | 2. | ||
140 | die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14 können beschränkt werden | 140 | die Angaben gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 10 bis 14 können beschränkt werden | ||
141 | auf die inländischen Spezial-AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF- | 141 | auf die inländischen Spezial-AIF oder EU-AIF, die die ausländische AIF- | ||
142 | Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und auf die von der | 142 | Verwaltungsgesellschaft zu verwalten beabsichtigt, und auf die von der | ||
143 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF, die sie mit einem | 143 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwalteten AIF, die sie mit einem | ||
144 | Pass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des | 144 | Pass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des | ||
145 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt; | 145 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigt; | ||
146 | 3. | 146 | 3. | ||
147 | § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung; | 147 | § 23 Nummer 7 findet keine Anwendung; | ||
148 | 4. | 148 | 4. | ||
149 | ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätzlich zu den in § 22 | 149 | ein Erlaubnisantrag gilt als vollständig, wenn zusätzlich zu den in § 22 | ||
150 | Absatz 3 genannten Angaben und Verweisen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt | 150 | Absatz 3 genannten Angaben und Verweisen die Angaben gemäß Nummer 1 vorgelegt | ||
151 | wurden; | 151 | wurden; | ||
152 | 5. | 152 | 5. | ||
153 | die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug auf die Verwaltung von | 153 | die Bundesanstalt beschränkt die Erlaubnis in Bezug auf die Verwaltung von | ||
154 | inländischen AIF auf die Verwaltung von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf | 154 | inländischen AIF auf die Verwaltung von inländischen Spezial-AIF; in Bezug auf | ||
155 | die Verwaltung von EU-AIF kann die Bundesanstalt die Erlaubnis auf die | 155 | die Verwaltung von EU-AIF kann die Bundesanstalt die Erlaubnis auf die | ||
156 | Verwaltung von bestimmten Arten von EU-AIF und auf Spezial-EU-AIF beschränken. | 156 | Verwaltung von bestimmten Arten von EU-AIF und auf Spezial-EU-AIF beschränken. | ||
157 | (10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einer | 157 | (10) Hinsichtlich des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einer | ||
158 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gilt § 39 entsprechend. | 158 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gilt § 39 entsprechend. | ||
159 | (11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt die | 159 | (11) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt die | ||
160 | Erlaubnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt hat, haben die für | 160 | Erlaubnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt hat, haben die für | ||
161 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, geltenden | 161 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, geltenden | ||
162 | Vorschriften entsprechend einzuhalten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts | 162 | Vorschriften entsprechend einzuhalten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts | ||
163 | anderes ergibt. | 163 | anderes ergibt. |
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