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Sie können sich § 57 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist und die beabsichtigt, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt hat gegenüber ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zustehen. 3Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine Erlaubnis nach § 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem vorliegenden Gesetz.
(2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, ist verpflichtet, die gleichen Bestimmungen nach diesem Gesetz einzuhalten wie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, mit Ausnahme der §§ 53, 54, 321, 323 und 331. Soweit die Einhaltung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist, denen die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebene ausländische AIF unterliegt, besteht für die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft keine Verpflichtung, sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes zu halten, wenn sie belegen kann, dass
(3) 1Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, muss über einen gesetzlichen Vertreter mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. 2Der gesetzliche Vertreter ist die Kontaktstelle für die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 3Sämtliche Korrespondenz zwischen den zuständigen Stellen und der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des betreffenden AIF und der ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. 4Der gesetzliche Vertreter nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft die Compliance-Funktion in Bezug auf die von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr.
Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF- Verwaltungsgesellschaften | Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF- Verwaltungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des | t | 1 | Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des |
2 | Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF- | 2 | Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF- | ||
3 | Verwaltungsgesellschaften | 3 | Verwaltungsgesellschaften |
Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF- Verwaltungsgesellschaften | Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF- Verwaltungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die | f | 1 | (1) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, für die die |
2 | Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist und die | 2 | Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist und die | ||
3 | beabsichtigt, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr | 3 | beabsichtigt, inländische Spezial-AIF oder EU-AIF zu verwalten oder von ihr | ||
4 | verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den | 4 | verwaltete AIF gemäß Artikel 39 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU in den | ||
5 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über | 5 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über | ||
6 | den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, bedarf der Erlaubnis der | 6 | den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, bedarf der Erlaubnis der | ||
7 | Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat gegenüber ausländischen AIF- | 7 | Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat gegenüber ausländischen AIF- | ||
8 | Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland | 8 | Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die ihr nach diesem | 9 | Referenzmitgliedstaat nach § 56 ist, die Befugnisse, die ihr nach diesem | ||
10 | Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zustehen. Ausländische | 10 | Gesetz gegenüber AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zustehen. Ausländische | ||
11 | AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine | 11 | AIF-Verwaltungsgesellschaften, denen die Bundesanstalt eine | ||
12 | Erlaubnis nach § 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt | 12 | Erlaubnis nach § 58 erteilt hat, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt | ||
13 | nach dem vorliegenden Gesetz. | 13 | nach dem vorliegenden Gesetz. | ||
14 | (2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine | 14 | (2) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine | ||
15 | Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, ist verpflichtet, die gleichen | 15 | Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, ist verpflichtet, die gleichen | ||
16 | Bestimmungen nach diesem Gesetz einzuhalten wie AIF- | 16 | Bestimmungen nach diesem Gesetz einzuhalten wie AIF- | ||
17 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, mit Ausnahme der | 17 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Spezial-AIF verwalten, mit Ausnahme der | ||
t | 18 | §§ 53, 54, 321, 323 und 331. Soweit die Einhaltung einer der in Satz 1 | t | 18 | §§ 53, 54, 321, 323, 331 und 331a. Soweit die Einhaltung einer der in Satz 1 |
19 | genannten Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Einhaltung der | 19 | genannten Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Einhaltung der | ||
20 | Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist, denen die ausländische | 20 | Rechtsvorschriften des Drittstaates unvereinbar ist, denen die ausländische | ||
21 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäischen | 21 | AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
22 | Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 22 | Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
23 | vertriebene ausländische AIF unterliegt, besteht für die ausländische AIF- | 23 | vertriebene ausländische AIF unterliegt, besteht für die ausländische AIF- | ||
24 | Verwaltungsgesellschaft keine Verpflichtung, sich an die Bestimmungen dieses | 24 | Verwaltungsgesellschaft keine Verpflichtung, sich an die Bestimmungen dieses | ||
25 | Gesetzes zu halten, wenn sie belegen kann, dass | 25 | Gesetzes zu halten, wenn sie belegen kann, dass | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit | 27 | es nicht möglich ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit | ||
28 | der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der die ausländische AIF- | 28 | der Einhaltung einer verpflichtenden Rechtsvorschrift, der die ausländische AIF- | ||
29 | Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 29 | Verwaltungsgesellschaft oder der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
30 | oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 30 | oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
31 | vertriebene ausländische AIF unterliegt, zu verbinden, | 31 | vertriebene ausländische AIF unterliegt, zu verbinden, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die ausländische AIF- | 33 | die Rechtsvorschriften des Drittstaates, denen die ausländische AIF- | ||
34 | Verwaltungsgesellschaft oder der ausländische AIF unterliegt, eine gleichwertige | 34 | Verwaltungsgesellschaft oder der ausländische AIF unterliegt, eine gleichwertige | ||
35 | Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die | 35 | Bestimmung mit dem gleichen Regelungszweck und dem gleichen Schutzniveau für die | ||
36 | Anleger des betreffenden AIF enthalten und | 36 | Anleger des betreffenden AIF enthalten und | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländische AIF die | 38 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländische AIF die | ||
39 | in Nummer 2 genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt. | 39 | in Nummer 2 genannte gleichwertige Bestimmung erfüllt. | ||
40 | (3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine | 40 | (3) Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine | ||
41 | Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, muss über einen gesetzlichen Vertreter | 41 | Erlaubnis gemäß Absatz 1 einzuholen, muss über einen gesetzlichen Vertreter | ||
42 | mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Der gesetzliche | 42 | mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Der gesetzliche | ||
43 | Vertreter ist die Kontaktstelle für die ausländische AIF- | 43 | Vertreter ist die Kontaktstelle für die ausländische AIF- | ||
44 | Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den | 44 | Verwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den | ||
45 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Sämtliche | 45 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Sämtliche | ||
46 | Korrespondenz zwischen den zuständigen Stellen und der ausländischen | 46 | Korrespondenz zwischen den zuständigen Stellen und der ausländischen | ||
47 | AIF-Verwaltungsgesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des betreffenden AIF | 47 | AIF-Verwaltungsgesellschaft und zwischen den EU-Anlegern des betreffenden AIF | ||
48 | und der ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie | 48 | und der ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie | ||
49 | 2011/61/EU erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche | 49 | 2011/61/EU erfolgt über diesen gesetzlichen Vertreter. Der gesetzliche | ||
50 | Vertreter nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | 50 | Vertreter nimmt gemeinsam mit der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
51 | die Compliance-Funktion in Bezug auf die von der ausländischen AIF- | 51 | die Compliance-Funktion in Bezug auf die von der ausländischen AIF- | ||
52 | Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten | 52 | Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführten | ||
53 | Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr. | 53 | Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten wahr. |
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