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Sie können sich § 54 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermittelt haben:
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben:
(3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU im Inland beginnen.
(4) 1Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. 2Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. 3Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend. 4Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden.
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU- AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU- AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland | ||||
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t | 1 | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU- | t | 1 | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU- |
2 | AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland | 2 | AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland |
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU- AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU- AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland | ||||
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f | 1 | (1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF oder die Erbringung von | f | 1 | (1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF oder die Erbringung von |
2 | Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie | 2 | Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie | ||
3 | 2011/61/EU durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland über eine | 3 | 2011/61/EU durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland über eine | ||
4 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 4 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
5 | Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des | 5 | Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des | ||
6 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | 6 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | ||
7 | folgende Angaben und Unterlagen übermittelt haben: | 7 | folgende Angaben und Unterlagen übermittelt haben: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine | 9 | eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine | ||
10 | Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland | 10 | Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland | ||
11 | beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind, | 11 | beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, in der | 13 | die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, in der | ||
14 | Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des | 14 | Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des | ||
15 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF zu | 15 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF zu | ||
16 | verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der | 16 | verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der | ||
17 | Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen sowie | 17 | Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen sowie | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen | 19 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen | ||
20 | Spezial-AIF die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten und welche Dienst- | 20 | Spezial-AIF die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten und welche Dienst- | ||
21 | und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie | 21 | und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie | ||
22 | zu erbringen beabsichtigt. | 22 | zu erbringen beabsichtigt. | ||
23 | (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF- | 23 | (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF- | ||
24 | Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des | 24 | Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des | ||
25 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | 25 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | ||
26 | zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt | 26 | zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt | ||
27 | haben: | 27 | haben: | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | 29 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert werden können, | 31 | die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert werden können, | ||
32 | sowie | 32 | sowie | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | 34 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | ||
35 | (3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem Erhalt der | 35 | (3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem Erhalt der | ||
36 | Übermittlungsmeldung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 | 36 | Übermittlungsmeldung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 | ||
37 | Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen | 37 | Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen | ||
38 | Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach | 38 | Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach | ||
39 | Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU im Inland beginnen. | 39 | Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU im Inland beginnen. | ||
40 | (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz | 40 | (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz | ||
41 | 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz | 41 | 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz | ||
n | 42 | 1 Satz 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294 Absatz 1, | n | 42 | 1 Satz 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, § 295 |
43 | § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. | 43 | Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. Soweit | ||
44 | Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im | 44 | diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne | ||
45 | Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind | 45 | des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber | ||
46 | darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des | 46 | hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des | ||
47 | Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank | 47 | Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank | ||
48 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen | 48 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen | ||
49 | derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. | 49 | derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. | ||
50 | Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im | 50 | Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im | ||
51 | Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein | 51 | Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein | ||
52 | geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 | 52 | geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 | ||
53 | genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 | 53 | genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 | ||
n | 54 | Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend. Auf die Tätigkeiten im Wege | n | 54 | Satz 3 bis 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. Auf die Tätigkeiten im Wege |
55 | des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind | 55 | des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind | ||
n | 56 | die §§ 14, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 | n | 56 | die §§ 14, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 |
57 | entsprechend anzuwenden. | 57 | entsprechend anzuwenden. | ||
58 | (5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische | 58 | (5) Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische | ||
59 | Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ | 59 | Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ | ||
t | 60 | 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden. | t | 60 | 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend anzuwenden. |
61 | (6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz | ||||
62 | 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die | ||||
63 | Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend. |
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