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Sie können sich § 53 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung EU-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der Bundesanstalt folgende Angaben:
(2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen zu übermitteln:
(3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Verwaltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gegen dieses Gesetz verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 diese zusammen mit einer Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der Übermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat mit der Verwaltung von EU-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen beginnen.
(5) 1Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung der geplanten Änderungen schriftlich anzuzeigen. 2Im Fall von ungeplanten Änderungen hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderung der Bundesanstalt unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung schriftlich anzuzeigen.
(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen.
(8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften | Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften | t | 1 | Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften |
Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften | Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die über eine |
2 | Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt, erstmals im Wege des | 2 | Erlaubnis nach den §§ 20, 22 verfügt, erstmals im Wege des | ||
3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine | 3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine | ||
4 | Zweigniederlassung EU-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen | 4 | Zweigniederlassung EU-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen | ||
5 | nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der | 5 | nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen, so übermittelt sie der | ||
6 | Bundesanstalt folgende Angaben: | 6 | Bundesanstalt folgende Angaben: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vertragsstaat des | 8 | den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Vertragsstaat des | ||
9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des | 9 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie EU-AIF im Wege des | ||
10 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung | 10 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung | ||
11 | zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 | 11 | zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 | ||
12 | bis 5 zu erbringen beabsichtigt, | 12 | bis 5 zu erbringen beabsichtigt, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche EU-AIF sie zu | 14 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche EU-AIF sie zu | ||
15 | verwalten oder welche Dienst- und Nebendienstleistungen sie zu erbringen | 15 | verwalten oder welche Dienst- und Nebendienstleistungen sie zu erbringen | ||
16 | beabsichtigt. | 16 | beabsichtigt. | ||
17 | (2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine | 17 | (2) Beabsichtigt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine | ||
18 | Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 18 | Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
19 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 19 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
20 | Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den | 20 | Wirtschaftsraum zu errichten, so hat sie der Bundesanstalt zusätzlich zu den | ||
21 | Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen zu übermitteln: | 21 | Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen zu übermitteln: | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | 23 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen | 25 | die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen | ||
26 | angefordert werden können, sowie | 26 | angefordert werden können, sowie | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | 28 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | ||
29 | (3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Verwaltung des EU-AIF durch die | 29 | (3) Besteht kein Grund zur Annahme, dass die Verwaltung des EU-AIF durch die | ||
30 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Erbringung von Dienst- und | 30 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Erbringung von Dienst- und | ||
31 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gegen dieses Gesetz | 31 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 gegen dieses Gesetz | ||
32 | verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt binnen eines | 32 | verstößt oder verstoßen wird, übermittelt die Bundesanstalt binnen eines | ||
33 | Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder binnen | 33 | Monats nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 oder binnen | ||
34 | zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 diese | 34 | zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 diese | ||
35 | zusammen mit einer Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden AIF- | 35 | zusammen mit einer Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden AIF- | ||
36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des | 36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des | ||
37 | Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | 37 | Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | ||
38 | (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 38 | (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
39 | unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. Die AIF- | 39 | unverzüglich über die Übermittlung der Unterlagen. Die AIF- | ||
40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der | 40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst unmittelbar nach dem Eingang der | ||
41 | Übermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat mit der | 41 | Übermittlungsmeldung in dem jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat mit der | ||
42 | Verwaltung von EU-AIF oder der Erbringung von Dienst- und | 42 | Verwaltung von EU-AIF oder der Erbringung von Dienst- und | ||
43 | Nebendienstleistungen beginnen. | 43 | Nebendienstleistungen beginnen. | ||
44 | (5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelten Angaben | 44 | (5) Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelten Angaben | ||
45 | hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen | 45 | hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen | ||
n | 46 | Monat vor der Durchführung der geplanten Änderungen schriftlich anzuzeigen. | n | 46 | Monat vor der Durchführung der geplanten Änderungen anzuzeigen. Im Fall |
47 | Im Fall von ungeplanten Änderungen hat die AIF- | 47 | von ungeplanten Änderungen hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
48 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderung der Bundesanstalt unmittelbar nach | 48 | Änderung der Bundesanstalt unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung | ||
49 | dem Eintritt der Änderung schriftlich anzuzeigen. | 49 | schriftlich anzuzeigen. | ||
50 | (6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die AIF- | 50 | (6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die AIF- | ||
51 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung | 51 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung | ||
n | 52 | der Dienst- und Nebendienstleistungen durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz | n | 52 | der Dienst- und Nebendienstleistungen gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses |
53 | verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 53 | Gesetzes erlassene Bestimmungen verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF- | ||
54 | unverzüglich die Änderung. | 54 | Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang | ||
55 | sämtlicher in Absatz 5 genannten Angaben die Änderung. | ||||
55 | (7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt | 56 | (7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt | ||
56 | oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu | 57 | oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu | ||
57 | führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF | 58 | führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF | ||
t | 58 | oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen durch diese nunmehr | t | 59 | oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen nunmehr gegen dieses |
59 | gegen dieses Gesetz verstößt, ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen | 60 | Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstößt, ergreift | ||
60 | Maßnahmen. | 61 | die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen und setzt unverzüglich die zuständigen | ||
62 | Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||||
63 | entsprechend in Kenntnis. | ||||
61 | (8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet | 64 | (8) Über Änderungen, die im Einklang mit diesem Gesetz stehen, unterrichtet | ||
62 | die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen des | 65 | die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen des | ||
63 | Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | 66 | Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. |
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