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Sie können sich § 52 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verwaltung eines inländischen OGAW durch eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines inländischen OGAW erfordert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des inländischen OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.
(3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inländischen OGAW untersagen, wenn
(5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 und 313 entsprechend anzuwenden.
Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW- Verwaltungsgesellschaften | Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW- Verwaltungsgesellschaften | ||||
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2 | Verwaltungsgesellschaften | 2 | Verwaltungsgesellschaften |
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2 | Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des | 2 | Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des | ||
3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die | 3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die | ||
4 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | 4 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | ||
5 | Verwaltungsgesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine | 5 | Verwaltungsgesellschaft der Anzeige nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eine | ||
6 | Bescheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW- | 6 | Bescheinigung darüber beigefügt haben, dass die EU-OGAW- | ||
7 | Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung gemäß | 7 | Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung gemäß | ||
8 | der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser | 8 | der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser | ||
9 | Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese | 9 | Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von OGAW diese | ||
10 | Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der | 10 | Zulassung beschränkt ist. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der | ||
11 | Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: | 11 | Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 13 | die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle im Sinne des Artikels 22 | n | 13 | die in Textform geschlossene Vereinbarung mit der Verwahrstelle im Sinne des |
14 | Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und | 14 | Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung | 16 | Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung | ||
17 | und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie | 17 | und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie | ||
18 | 2009/65/EG. | 18 | 2009/65/EG. | ||
19 | Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits inländische OGAW der | 19 | Verwaltet die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft bereits inländische OGAW der | ||
20 | gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen | 20 | gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen | ||
21 | ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben | 21 | ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. Die §§ 162 und 163 bleiben | ||
22 | unberührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die EU-OGAW- | 22 | unberührt. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die EU-OGAW- | ||
23 | Verwaltungsgesellschaft im Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will. | 23 | Verwaltungsgesellschaft im Inland lediglich EU-OGAW vertreiben will. | ||
24 | (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-OGAW- | 24 | (2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-OGAW- | ||
25 | Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines inländischen OGAW erfordert, | 25 | Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines inländischen OGAW erfordert, | ||
26 | kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des | 26 | kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des | ||
27 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu | 27 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu | ||
28 | den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung | 28 | den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung | ||
29 | nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des inländischen | 29 | nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des inländischen | ||
30 | OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW- | 30 | OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-OGAW- | ||
31 | Verwaltungsgesellschaft erfasst ist. | 31 | Verwaltungsgesellschaft erfasst ist. | ||
32 | (3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle | 32 | (3) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle | ||
33 | nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 | 33 | nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 | ||
34 | unmittelbar mitzuteilen. | 34 | unmittelbar mitzuteilen. | ||
35 | (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inländischen OGAW untersagen, | 35 | (4) Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines inländischen OGAW untersagen, | ||
36 | wenn | 36 | wenn | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz | 38 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz | ||
39 | 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht, | 39 | 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres | 41 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres | ||
42 | Herkunftsmitgliedstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW | 42 | Herkunftsmitgliedstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW | ||
43 | erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder | 43 | erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht | 45 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht | ||
46 | eingereicht hat. | 46 | eingereicht hat. | ||
47 | Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des | 47 | Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des | ||
48 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören. | 48 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft anzuhören. | ||
49 | (5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische | 49 | (5) Auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die inländische | ||
50 | OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 | 50 | OGAW verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 | ||
t | 51 | bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, _293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 | t | 51 | bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, _293, 294, 301 bis 306, 312 bis 313a_ |
52 | und 313_ entsprechend anzuwenden. | 52 | entsprechend anzuwenden. |
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