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Sie können sich § 51 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von inländischen OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft
(2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen:
(3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen:
(4) 1Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313 dieses Gesetzes anzuwenden. 2Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. 3Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend. 4Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 52 Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt
(6) 1In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2Sie hat die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Europäische Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft und der Bundesanstalt beschließt.
(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlich sind, bei der Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt
(8) Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend.
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender | t | 1 | Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender |
2 | Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften | 2 | Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften |
Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt | f | 1 | (1) Eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt |
2 | über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des | 2 | über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des | ||
3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive | 3 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive | ||
4 | Vermögensverwaltung von inländischen OGAW sowie Dienstleistungen und | 4 | Vermögensverwaltung von inländischen OGAW sowie Dienstleistungen und | ||
5 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, wenn | 5 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, wenn | ||
6 | die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | 6 | die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | ||
7 | Verwaltungsgesellschaft | 7 | Verwaltungsgesellschaft | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt | 9 | durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt | ||
10 | haben und | 10 | haben und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der EU-OGAW- | 12 | der Bundesanstalt eine Anzeige über die Absicht der EU-OGAW- | ||
13 | Verwaltungsgesellschaft übermittelt haben, | 13 | Verwaltungsgesellschaft übermittelt haben, | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 | 15 | eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 | ||
16 | Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder | 16 | Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im | 18 | Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im | ||
19 | Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu | 19 | Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu | ||
20 | erbringen. | 20 | erbringen. | ||
21 | Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr | 21 | Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anteile eines von ihr | ||
22 | verwalteten EU-OGAW im Inland zu vertreiben, ohne eine inländische | 22 | verwalteten EU-OGAW im Inland zu vertreiben, ohne eine inländische | ||
23 | Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden | 23 | Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
24 | Dienstleistungsverkehrs über diesen Vertrieb hinaus weitere Tätigkeiten zu | 24 | Dienstleistungsverkehrs über diesen Vertrieb hinaus weitere Tätigkeiten zu | ||
n | 25 | erbringen, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 297, 298, 301 | n | 25 | erbringen, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 293, 294, 295a, 295b, |
26 | bis 306 sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes | 26 | 297, 298, 301 bis 306a sowie 309 bis 311. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im | ||
27 | 1 nicht anzuwenden. | 27 | Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden. | ||
28 | (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die | 28 | (2) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die | ||
29 | beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von | 29 | beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von | ||
30 | zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes | 30 | zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes | ||
31 | hinzuweisen: | 31 | hinzuweisen: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten | 33 | die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten | ||
34 | vorgeschrieben sind und | 34 | vorgeschrieben sind und | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen. | 36 | die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen. | ||
37 | Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in | 37 | Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in | ||
38 | Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre | 38 | Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre | ||
39 | Tätigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW- | 39 | Tätigkeit aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW- | ||
40 | Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der | 40 | Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der | ||
41 | Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates | 41 | Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates | ||
42 | angezeigt hat, hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt | 42 | angezeigt hat, hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt | ||
n | 43 | mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich | n | 43 | mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. § 35 |
44 | anzuzeigen. § 35 Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die §§ | 44 | Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die §§ 293, 294, 309 bis | ||
45 | 293, 294, 309 bis 311 bleiben unberührt. | 45 | 311 bleiben unberührt. | ||
46 | (3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die | 46 | (3) Die Bundesanstalt hat eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die | ||
47 | beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden | 47 | beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden | ||
48 | Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang | 48 | Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang | ||
49 | der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen: | 49 | der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf Folgendes hinzuweisen: | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten | 51 | die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten | ||
52 | vorgeschriebenen sind, und | 52 | vorgeschriebenen sind, und | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen. | 54 | die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen. | ||
55 | Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach | 55 | Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach | ||
56 | Unterrichtung der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen des | 56 | Unterrichtung der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen des | ||
57 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft aufnehmen. Ändern | 57 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft aufnehmen. Ändern | ||
58 | sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend | 58 | sich die Verhältnisse, die die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend | ||
59 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen | 59 | Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen | ||
60 | Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW- | 60 | Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates angezeigt hat, hat die EU-OGAW- | ||
61 | Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der | 61 | Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der | ||
n | 62 | Änderungen schriftlich anzuzeigen. § 35 Absatz 3 und 5 des | n | 62 | Änderungen anzuzeigen. § 35 Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie |
63 | Wertpapierhandelsgesetzes sowie die §§ 293, 294 und die §§ 309 bis 311 bleiben | 63 | die §§ 293, 294 und die §§ 309 bis 311 bleiben unberührt. | ||
64 | unberührt. | ||||
65 | (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 | 64 | (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 | ||
66 | Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer | 65 | Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer | ||
67 | Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Verbindung mit | 66 | Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8, und § 27 Absatz 1, auch in Verbindung mit | ||
68 | einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 | 67 | einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 | ||
n | 69 | sowie die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 | n | 68 | sowie die §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b |
70 | bis 306, 312 und 313 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese | 69 | und 312 bis 313a dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese | ||
71 | Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 | 70 | Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 | ||
72 | Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, | 71 | Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, | ||
73 | 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 | 72 | 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 | ||
74 | des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend | 73 | des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend | ||
75 | anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW- | 74 | anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-OGAW- | ||
76 | Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Soweit diese | 75 | Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Soweit diese | ||
77 | Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 | 76 | Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 | ||
78 | Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens | 77 | Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens | ||
79 | einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des | 78 | einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des | ||
n | 80 | Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 | n | 79 | Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 |
81 | gilt entsprechend. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden | 80 | gilt entsprechend. Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden | ||
t | 82 | Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 293, 294 Absatz | t | 81 | Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 293, 294, 295 |
83 | 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313 dieses | 82 | Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses | ||
84 | Gesetzes entsprechend anzuwenden. | 83 | Gesetzes entsprechend anzuwenden. | ||
85 | (5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach | 84 | (5) Kommt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach | ||
86 | Absatz 4 und § 52 Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, | 85 | Absatz 4 und § 52 Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, | ||
87 | den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die EU-OGAW- | 86 | den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die EU-OGAW- | ||
88 | Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die | 87 | Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die | ||
89 | Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU- | 88 | Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU- | ||
90 | OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine | 89 | OGAW-Verwaltungsgesellschaft. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine | ||
91 | Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die | 90 | Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die | ||
92 | Bundesanstalt | 91 | Bundesanstalt | ||
93 | 1. | 92 | 1. | ||
94 | nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates | 93 | nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates | ||
95 | der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen selbst | 94 | der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen selbst | ||
96 | ergreifen und falls erforderlich die Durchführung neuer Geschäfte im Inland | 95 | ergreifen und falls erforderlich die Durchführung neuer Geschäfte im Inland | ||
97 | untersagen sowie | 96 | untersagen sowie | ||
98 | 2. | 97 | 2. | ||
99 | die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die | 98 | die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichten, wenn die | ||
100 | zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | 99 | zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | ||
101 | Verwaltungsgesellschaft nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener | 100 | Verwaltungsgesellschaft nach Ansicht der Bundesanstalt nicht in angemessener | ||
102 | Weise tätig geworden ist. | 101 | Weise tätig geworden ist. | ||
103 | (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in | 102 | (6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in | ||
104 | Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat | 103 | Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat | ||
105 | die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen des | 104 | die Europäische Kommission und die zuständigen Stellen des | ||
106 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hiervon | 105 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hiervon | ||
107 | unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu | 106 | unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu | ||
108 | ändern oder aufzuheben, wenn die Europäische Kommission dies nach Anhörung der | 107 | ändern oder aufzuheben, wenn die Europäische Kommission dies nach Anhörung der | ||
109 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | 108 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | ||
110 | Verwaltungsgesellschaft und der Bundesanstalt beschließt. | 109 | Verwaltungsgesellschaft und der Bundesanstalt beschließt. | ||
111 | (7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | 110 | (7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW- | ||
112 | Verwaltungsgesellschaft können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt | 111 | Verwaltungsgesellschaft können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt | ||
113 | selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die für die | 112 | selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die für die | ||
114 | aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlich sind, bei der | 113 | aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlich sind, bei der | ||
115 | Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des | 114 | Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des | ||
116 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die | 115 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat die | ||
117 | Bundesanstalt | 116 | Bundesanstalt | ||
118 | 1. | 117 | 1. | ||
119 | die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-OGAW- | 118 | die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-OGAW- | ||
120 | Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates | 119 | Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates | ||
121 | der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt | 120 | der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt | ||
122 | wurden, oder | 121 | wurden, oder | ||
123 | 2. | 122 | 2. | ||
124 | zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein | 123 | zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein | ||
125 | Sachverständiger diese Daten überprüft. | 124 | Sachverständiger diese Daten überprüft. | ||
126 | Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen | 125 | Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen | ||
127 | in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet | 126 | in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet | ||
128 | ist. § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der | 127 | ist. § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der | ||
129 | Amtshilfe gilt entsprechend. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne | 128 | Amtshilfe gilt entsprechend. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne | ||
130 | des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. | 129 | des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. | ||
131 | (8) Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und | 130 | (8) Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und | ||
132 | 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die | 131 | 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die | ||
133 | Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. | 132 | Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. |
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