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Sie können sich § 44 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen,
(2) (weggefallen)
(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, legen der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben folgende Informationen vor:
(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträgen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, kann die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Registrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
(5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(6) Sind die in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. Sind die in § 2 Absatz 4a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen
(7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege festlegen.
Registrierung und Berichtspflichten | Registrierung und Berichtspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Registrierung und Berichtspflichten | t | 1 | Registrierung und Berichtspflichten |
Registrierung und Berichtspflichten | Registrierung und Berichtspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | f | 1 | (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz |
2 | 4, 4a oder 5 erfüllen, | 2 | 4, 4a oder 5 erfüllen, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, | 4 | sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten | 6 | weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten | ||
7 | AIF gegenüber der Bundesanstalt aus, | 7 | AIF gegenüber der Bundesanstalt aus, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu | 9 | legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu | ||
10 | den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor, | 10 | den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über | 12 | unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und | 14 | die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF, | 16 | die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF, | ||
17 | um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu | 17 | um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu | ||
18 | ermöglichen, | 18 | ermöglichen, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4, 4a oder | 20 | teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4, 4a oder | ||
21 | 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, | 21 | 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und | 23 | müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | dürfen nur AIF in der Rechtsform | 25 | dürfen nur AIF in der Rechtsform | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | einer juristischen Person oder | 27 | einer juristischen Person oder | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender | 29 | einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender | ||
30 | Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit | 30 | Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit | ||
31 | beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich | 31 | beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich | ||
32 | haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter | 32 | haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter | ||
33 | Haftung ist, und | 33 | Haftung ist, und | ||
34 | bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten. Wird | 34 | bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten. Wird | ||
35 | der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der | 35 | der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der | ||
36 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen | 36 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen | ||
37 | Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die | 37 | Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die | ||
38 | §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in | 38 | §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in | ||
39 | der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als | 39 | der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als | ||
40 | geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis | 40 | geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis | ||
41 | 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder | 41 | 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder | ||
42 | Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital | 42 | Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital | ||
43 | oder der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die | 43 | oder der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die | ||
44 | §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. | 44 | §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. | ||
45 | (2) (weggefallen) | 45 | (2) (weggefallen) | ||
46 | (3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | 46 | (3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | ||
47 | 5 erfüllen, legen der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung | 47 | 5 erfüllen, legen der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung | ||
48 | zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben folgende Informationen vor: | 48 | zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben folgende Informationen vor: | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | die Angabe der Geschäftsleiter, | 50 | die Angabe der Geschäftsleiter, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, | 52 | Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter. | 54 | Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter. | ||
55 | (4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | 55 | (4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
56 | Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des | 56 | Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des | ||
57 | vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die | 57 | vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die | ||
58 | Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträgen von AIF- | 58 | Registrierung erfüllt sind. Bei Registrierungsanträgen von AIF- | ||
59 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 | 59 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 | ||
60 | erfüllen, kann die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen | 60 | erfüllen, kann die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen | ||
61 | verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls | 61 | verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls | ||
62 | für notwendig erachtet. Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den | 62 | für notwendig erachtet. Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den | ||
63 | Registrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden | 63 | Registrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden | ||
64 | ist und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die | 64 | ist und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die | ||
65 | Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | 65 | Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die | ||
66 | Registrierung, wenn | 66 | Registrierung, wenn | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a oder 5 nicht erfüllt sind, | 68 | die Bedingungen des § 2 Absatz 4, 4a oder 5 nicht erfüllt sind, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen | 70 | nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung erforderlichen Informationen | ||
71 | gemäß Absatz 1, 3 und 7 vorgelegt wurden, | 71 | gemäß Absatz 1, 3 und 7 vorgelegt wurden, | ||
72 | 3. | 72 | 3. | ||
73 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | 73 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | ||
74 | 4, 4a oder 5 erfüllt, keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft | 74 | 4, 4a oder 5 erfüllt, keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft | ||
75 | ist, | 75 | ist, | ||
76 | 4. | 76 | 4. | ||
77 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | 77 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach § 2 Absatz | ||
78 | 4, 4a oder 5 erfüllt, AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 | 78 | 4, 4a oder 5 erfüllt, AIF in einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7 | ||
79 | genannten Rechtsformen verwaltet, | 79 | genannten Rechtsformen verwaltet, | ||
80 | 5. | 80 | 5. | ||
81 | die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF- | 81 | die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der AIF- | ||
82 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet, | 82 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet, | ||
83 | 6. | 83 | 6. | ||
84 | bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 | 84 | bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 | ||
85 | Absatz 5 erfüllen, Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die | 85 | Absatz 5 erfüllen, Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die | ||
86 | Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind | 86 | Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind | ||
87 | oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung nicht haben. | 87 | oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung nicht haben. | ||
88 | (5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des | 88 | (5) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des | ||
89 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | 89 | Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | ||
90 | 1. | 90 | 1. | ||
91 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher | 91 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung auf Grund falscher | ||
92 | Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat, | 92 | Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat, | ||
93 | 2. | 93 | 2. | ||
94 | der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der | 94 | der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der | ||
95 | Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden, | 95 | Registrierung nach Absatz 4 rechtfertigen würden, | ||
96 | 3. | 96 | 3. | ||
97 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen | 97 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen | ||
98 | dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a oder 5 anzuwendenden | 98 | dieser Vorschrift oder die weiteren gemäß § 2 Absatz 4, 4a oder 5 anzuwendenden | ||
99 | Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, | 99 | Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, | ||
100 | 4. | 100 | 4. | ||
101 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder | 101 | die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder | ||
102 | systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat. | 102 | systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat. | ||
t | 103 | Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung | t | 103 | Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die |
104 | der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer | 104 | verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und | ||
105 | Tätigkeit untersagen. § 40 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. | 105 | ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. § 40 Absatz 2 findet | ||
106 | entsprechend Anwendung. | ||||
106 | (5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 107 | (5a) Die Registrierung erlischt, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
107 | 1. | 108 | 1. | ||
108 | von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, | 109 | von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, | ||
109 | 2. | 110 | 2. | ||
110 | den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als | 111 | den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als | ||
111 | sechs Monaten nicht mehr ausübt oder | 112 | sechs Monaten nicht mehr ausübt oder | ||
112 | 3. | 113 | 3. | ||
113 | ausdrücklich auf sie verzichtet. | 114 | ausdrücklich auf sie verzichtet. | ||
114 | § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. | 115 | § 39 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. | ||
115 | (6) Sind die in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr | 116 | (6) Sind die in § 2 Absatz 4 oder 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr | ||
116 | erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ | 117 | erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis nach den §§ | ||
117 | 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. Sind die in § 2 Absatz | 118 | 20 und 22 innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantragen. Sind die in § 2 Absatz | ||
118 | 4a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF- | 119 | 4a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF- | ||
119 | Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen | 120 | Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen | ||
120 | 1. | 121 | 1. | ||
121 | eine Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 zu | 122 | eine Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 zu | ||
122 | beantragen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllt, oder | 123 | beantragen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllt, oder | ||
123 | 2. | 124 | 2. | ||
124 | die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen, wenn sie nicht die in | 125 | die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen, wenn sie nicht die in | ||
125 | Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. | 126 | Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. | ||
126 | (7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF- | 127 | (7) Nähere Bestimmungen zu den Pflichten der AIF- | ||
127 | Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von | 128 | Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Registrierung und zur Vorlage von | ||
128 | Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen | 129 | Informationen, um eine effektive Überwachung von Systemrisiken zu ermöglichen | ||
129 | und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 | 130 | und zur Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 | ||
130 | ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 131 | ergeben sich aus den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
131 | 231/2013. | 132 | 231/2013. | ||
132 | (8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 | 133 | (8) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die Meldungen nach Absatz 1 | ||
133 | Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der | 134 | Nummer 4 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der | ||
134 | Bundesanstalt zu übermitteln. | 135 | Bundesanstalt zu übermitteln. | ||
135 | (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über | 136 | (9) Die Bundesanstalt kann durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen über | ||
136 | Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und | 137 | Art, Umfang, Form und Turnus der einzureichenden Meldungen nach Absatz 8 und | ||
137 | über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege | 138 | über die zulässigen Datenträger, Datenstrukturen und Übertragungswege | ||
138 | festlegen. | 139 | festlegen. |
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