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Sie können sich § 40 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. 2§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder | ||||
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t | 1 | Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot | t | 1 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder |
Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder | ||||
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n | 1 | (1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung | n | 1 | (1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die |
2 | der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen | 2 | Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre | ||
3 | und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der | 3 | Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen | ||
4 | Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit | 4 | Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung | ||
5 | untersagen. | 5 | ihrer Tätigkeit untersagen. | ||
6 | (2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter | 6 | (2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter | ||
7 | so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die | 7 | so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die | ||
8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § | 8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § | ||
9 | 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des | 9 | 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. § 45c Absatz 6 und 7 des | ||
10 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | 10 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
t | t | 11 | (3) Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine | ||
12 | Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit | ||||
13 | untersagen, wenn | ||||
14 | 1. | ||||
15 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht | ||||
16 | zuverlässig ist oder | ||||
17 | 2. | ||||
18 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die | ||||
19 | erforderliche Sachkunde besitzt. | ||||
20 | Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein | ||||
21 | nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze und gesetzlichen | ||||
22 | Mitbestimmungsvereinbarungen. |
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