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Sie können sich § 29 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine dauerhafte Risikocontrollingfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist (Funktionstrennung). 2Die Bundesanstalt überwacht die Funktionstrennung nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. 3Die Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocontrollingfunktion unverhältnismäßig ist, müssen zumindest in der Lage sein nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocontrolling ermöglichen und dass der Risikomanagementprozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt und durchgehend wirksam ist.
(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über angemessene Risikomanagementsysteme verfügen, die insbesondere gewährleisten, dass die für die jeweiligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. 2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
1(2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. 2Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben dies sicherzustellen. 3Die Bundesanstalt überwacht die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie der Investmentvermögen; bei der Überwachung berücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und Komplexität der Investmentvermögen. 4Soweit angemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um eine ausschließliche oder automatische Reaktion auf solche Ratings zu reduzieren.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zumindest den folgenden Verpflichtungen:
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchstmaß an Leverage fest, den sie für jedes der von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen kann, sowie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage gewährt werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich für die von ihnen verwalteten AIF die Kriterien für
1(5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauforganisation zu verfügen, die insbesondere Prozesse für die Kreditbearbeitung, die Kreditbearbeitungskontrolle und die Behandlung von Problemkrediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorsieht. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3.
1(5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von durch sie verwaltete Investmentvermögen in Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich nach der Verordnung (EU) 2017/2402. 2Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend. 3Sind Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF verwalten, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Risikomanagement; Verordnungsermächtigung | Risikomanagement; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Risikomanagement; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Risikomanagement; Verordnungsermächtigung |
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2 | Risikocontrollingfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den | 2 | Risikocontrollingfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den | ||
3 | operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist | 3 | operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist | ||
4 | (Funktionstrennung). Die Bundesanstalt überwacht die Funktionstrennung | 4 | (Funktionstrennung). Die Bundesanstalt überwacht die Funktionstrennung | ||
5 | nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die | 5 | nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die | ||
6 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund der Art, des Umfangs und | 6 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen auf Grund der Art, des Umfangs und | ||
7 | der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten | 7 | der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten | ||
8 | Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell | 8 | Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell | ||
9 | unabhängigen Risikocontrollingfunktion unverhältnismäßig ist, müssen zumindest | 9 | unabhängigen Risikocontrollingfunktion unverhältnismäßig ist, müssen zumindest | ||
10 | in der Lage sein nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen | 10 | in der Lage sein nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen | ||
11 | Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocontrolling ermöglichen und dass | 11 | Interessenkonflikte ein unabhängiges Risikocontrolling ermöglichen und dass | ||
12 | der Risikomanagementprozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt und | 12 | der Risikomanagementprozess den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 genügt und | ||
13 | durchgehend wirksam ist. | 13 | durchgehend wirksam ist. | ||
14 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über angemessene | 14 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über angemessene | ||
15 | Risikomanagementsysteme verfügen, die insbesondere gewährleisten, dass die für | 15 | Risikomanagementsysteme verfügen, die insbesondere gewährleisten, dass die für | ||
16 | die jeweiligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen | 16 | die jeweiligen Anlagestrategien wesentlichen Risiken der Investmentvermögen | ||
17 | jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. Die | 17 | jederzeit erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können. Die | ||
18 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme regelmäßig, | 18 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Risikomanagementsysteme regelmäßig, | ||
19 | mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und erforderlichenfalls | 19 | mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und erforderlichenfalls | ||
20 | anzupassen. | 20 | anzupassen. | ||
21 | (2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt sich bei der Bewertung der | 21 | (2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt sich bei der Bewertung der | ||
22 | Kreditqualität der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen nicht | 22 | Kreditqualität der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen nicht | ||
23 | ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die von einer Ratingagentur gemäß | 23 | ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die von einer Ratingagentur gemäß | ||
24 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der | 24 | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der | ||
25 | jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme | 25 | jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme | ||
26 | nach Absatz 2 haben dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht die | 26 | nach Absatz 2 haben dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht die | ||
27 | Angemessenheit der Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur | 27 | Angemessenheit der Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur | ||
28 | Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings im | 28 | Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings im | ||
29 | Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie der Investmentvermögen; bei der | 29 | Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie der Investmentvermögen; bei der | ||
30 | Überwachung berücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und Komplexität der | 30 | Überwachung berücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und Komplexität der | ||
31 | Investmentvermögen. Soweit angemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die | 31 | Investmentvermögen. Soweit angemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die | ||
32 | Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um eine ausschließliche | 32 | Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um eine ausschließliche | ||
33 | oder automatische Reaktion auf solche Ratings zu reduzieren. | 33 | oder automatische Reaktion auf solche Ratings zu reduzieren. | ||
34 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zumindest den folgenden | 34 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt zumindest den folgenden | ||
35 | Verpflichtungen: | 35 | Verpflichtungen: | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentvermögens entsprechend der | 37 | sie tätigt Anlagen für Rechnung des Investmentvermögens entsprechend der | ||
38 | Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des Investmentvermögens auf | 38 | Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des Investmentvermögens auf | ||
39 | Basis angemessener, dokumentierter und regelmäßig aktualisierter | 39 | Basis angemessener, dokumentierter und regelmäßig aktualisierter | ||
40 | Sorgfaltsprüfungsprozesse; | 40 | Sorgfaltsprüfungsprozesse; | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des | 42 | sie gewährleistet, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des | ||
43 | Investmentvermögens verbundenen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das | 43 | Investmentvermögens verbundenen Risiken sowie deren jeweilige Wirkung auf das | ||
44 | Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens laufend ordnungsgemäß erfasst, | 44 | Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens laufend ordnungsgemäß erfasst, | ||
45 | gemessen, gesteuert und überwacht werden können; sie nutzt hierzu unter anderem | 45 | gemessen, gesteuert und überwacht werden können; sie nutzt hierzu unter anderem | ||
46 | angemessene Stresstests; | 46 | angemessene Stresstests; | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Investmentvermögen der Größe, | 48 | sie gewährleistet, dass die Risikoprofile der Investmentvermögen der Größe, | ||
49 | der Zusammensetzung sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen entsprechen, wie | 49 | der Zusammensetzung sowie den Anlagestrategien und Anlagezielen entsprechen, wie | ||
50 | sie in den Anlagebedingungen, dem Verkaufsprospekt und den sonstigen | 50 | sie in den Anlagebedingungen, dem Verkaufsprospekt und den sonstigen | ||
51 | Verkaufsunterlagen des Investmentvermögens festgelegt sind. | 51 | Verkaufsunterlagen des Investmentvermögens festgelegt sind. | ||
52 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchstmaß an Leverage fest, | 52 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt ein Höchstmaß an Leverage fest, | ||
53 | den sie für jedes der von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen kann, | 53 | den sie für jedes der von ihr verwalteten Investmentvermögen einsetzen kann, | ||
54 | sowie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder | 54 | sowie den Umfang des Rechts der Wiederverwendung von Sicherheiten oder | ||
55 | sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage gewährt | 55 | sonstigen Garantien, die im Rahmen der Vereinbarung über den Leverage gewährt | ||
56 | werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigt: | 56 | werden könnten, wobei sie Folgendes berücksichtigt: | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | die Art des Investmentvermögens, | 58 | die Art des Investmentvermögens, | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | die Anlagestrategie des Investmentvermögens, | 60 | die Anlagestrategie des Investmentvermögens, | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | die Herkunft des Leverage des Investmentvermögens, | 62 | die Herkunft des Leverage des Investmentvermögens, | ||
63 | 4. | 63 | 4. | ||
64 | jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen | 64 | jede andere Verbindung oder relevante Beziehung zu anderen | ||
65 | Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, | 65 | Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen, | ||
66 | 5. | 66 | 5. | ||
67 | die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem einzelnen Kontrahenten zu | 67 | die Notwendigkeit, das Risiko gegenüber jedem einzelnen Kontrahenten zu | ||
68 | begrenzen, | 68 | begrenzen, | ||
69 | 6. | 69 | 6. | ||
70 | das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert ist, | 70 | das Ausmaß, bis zu dem das Leverage abgesichert ist, | ||
71 | 7. | 71 | 7. | ||
72 | das Verhältnis von Aktiva und Passiva, | 72 | das Verhältnis von Aktiva und Passiva, | ||
73 | 8. | 73 | 8. | ||
74 | Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten der | 74 | Umfang, Art und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten der | ||
75 | Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betreffenden Märkten. | 75 | Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den betreffenden Märkten. | ||
76 | (5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich für die von ihnen | 76 | (5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich für die von ihnen | ||
77 | verwalteten AIF die Kriterien für | 77 | verwalteten AIF die Kriterien für | ||
78 | 1. | 78 | 1. | ||
79 | die Risikomanagementsysteme, | 79 | die Risikomanagementsysteme, | ||
80 | 2. | 80 | 2. | ||
81 | die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des | 81 | die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des | ||
82 | Risikomanagementsystems, | 82 | Risikomanagementsystems, | ||
83 | 3. | 83 | 3. | ||
84 | die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung | 84 | die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung | ||
85 | zwischen der Risikocontrollingfunktion und den operativen Abteilungen, | 85 | zwischen der Risikocontrollingfunktion und den operativen Abteilungen, | ||
86 | einschließlich der Portfolioverwaltung, zu erfolgen hat, | 86 | einschließlich der Portfolioverwaltung, zu erfolgen hat, | ||
87 | 4. | 87 | 4. | ||
88 | die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 | 88 | die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 | ||
89 | Satz 3 und | 89 | Satz 3 und | ||
90 | 5. | 90 | 5. | ||
91 | die Anforderungen nach Absatz 3 nach den Artikeln 38 bis 45 der Delegierten | 91 | die Anforderungen nach Absatz 3 nach den Artikeln 38 bis 45 der Delegierten | ||
92 | Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | 92 | Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | ||
93 | (5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF | 93 | (5a) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung des AIF | ||
94 | Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, | 94 | Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, | ||
95 | haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene | 95 | haben darüber hinaus über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene | ||
96 | Aufbau- und Ablauforganisation zu verfügen, die insbesondere Prozesse für die | 96 | Aufbau- und Ablauforganisation zu verfügen, die insbesondere Prozesse für die | ||
97 | Kreditbearbeitung, die Kreditbearbeitungskontrolle und die Behandlung von | 97 | Kreditbearbeitung, die Kreditbearbeitungskontrolle und die Behandlung von | ||
98 | Problemkrediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorsieht. Satz 1 | 98 | Problemkrediten sowie Verfahren zur Früherkennung von Risiken vorsieht. Satz 1 | ||
99 | ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 | 99 | ist nicht anzuwenden, wenn die Darlehensvergabe zulässig ist nach § 3 | ||
100 | Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über | 100 | Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über | ||
101 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 | 101 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 | ||
t | 102 | Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3. | t | 102 | Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5, § 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2. |
103 | (5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor | 103 | (5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor | ||
104 | oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine | 104 | oder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss, damit eine | ||
105 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von durch sie verwaltete | 105 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Namen von durch sie verwaltete | ||
106 | Investmentvermögen in Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich nach der | 106 | Investmentvermögen in Verbriefungen investieren darf, bestimmen sich nach der | ||
107 | Verordnung (EU) 2017/2402. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt | 107 | Verordnung (EU) 2017/2402. Für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt | ||
108 | Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend. Sind | 108 | Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend. Sind | ||
109 | Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die | 109 | Kapitalverwaltungsgesellschaften eine Verbriefung eingegangen, die die | ||
110 | Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie | 110 | Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so handeln sie | ||
111 | im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und | 111 | im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen Investmentvermögen und | ||
112 | ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen. | 112 | ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen. | ||
113 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 113 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
114 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 114 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
115 | Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF | 115 | Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die OGAW oder Publikums-AIF | ||
116 | verwalten, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das | 116 | verwalten, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. Das | ||
117 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 117 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
118 | auf die Bundesanstalt übertragen. | 118 | auf die Bundesanstalt übertragen. |
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