t | | t | (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen |
| | | Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der |
| | | Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der Internationalen Finanz- |
| | | Corporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 |
| | | (https://www.impactprinciples.org/resource-library/impact-principles-german) |
| | | unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten |
| | | Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. |
| | | Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für |
| | | Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der Anforderungen |
| | | nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten |
| | | Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds |
| | | und im Übrigen jährlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Maßgeblichen |
| | | Prinzipien für Wirkungsmanagement ist der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft |
| | | vom Prüfer zu bescheinigen. |
| | | (2) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung für |
| | | einen Entwicklungsförderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hinblick auf |
| | | dessen Portfolioverwaltung beraten, muss nur das Auslagerungsunternehmen oder |
| | | das Beratungsunternehmen die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. |
| | | Handelt es sich bei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Beratungsunternehmen |
| | | um eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 |
| | | entsprechend. Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür |
| | | Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für |
| | | Wirkungsmanagement durch das Auslagerungsunternehmen oder das |
| | | Beratungsunternehmen jährlich von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei |
| | | Vorliegen der Voraussetzungen dem Auslagerungsunternehmen oder |
| | | Beratungsunternehmen bescheinigt wird. Die AIF- |
| | | Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen lassen. |
| | | Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für |
| | | Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des |
| | | Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung |
| | | des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten |
| | | Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds zu erfolgen. |