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Sie können sich § 19 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2§ 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(3) 1In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. 2Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. 3§ 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist. 2§ 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben.
(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 5 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung |
Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen | f | 1 | (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen |
2 | oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW- | 2 | oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW- | ||
3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies | 3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies | ||
n | 4 | der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz | n | 4 | der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des |
5 | 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 | 5 | Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des | ||
6 | des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die | 6 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die | ||
7 | Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind. | 7 | Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind. | ||
8 | (2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 | 8 | (2) Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 | ||
9 | Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der | 9 | Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der | ||
n | 10 | vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen | n | 10 | vollständigen Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im |
11 | (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes | 11 | Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die | ||
12 | entsprechend. Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den | 12 | Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten | ||
13 | beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung | 13 | Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung untersagen, wenn | ||
14 | untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 14 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht in der Lage sein oder | 16 | die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht in der Lage sein oder | ||
17 | bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen, insbesondere nach der Richtlinie | 17 | bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen, insbesondere nach der Richtlinie | ||
18 | 2009/65/EG, zu genügen, oder | 18 | 2009/65/EG, zu genügen, oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Begründung oder | 20 | die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Begründung oder | ||
21 | Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung | 21 | Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung | ||
22 | in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des | 22 | in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des | ||
23 | Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame | 23 | Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame | ||
24 | Aufsicht über die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einen wirksamen | 24 | Aufsicht über die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einen wirksamen | ||
25 | Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen oder die Aufteilung der | 25 | Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen oder die Aufteilung der | ||
26 | Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt, oder | 26 | Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt, oder | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 des | 28 | einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 des | ||
29 | Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entsprechend gelten, vorliegt. | 29 | Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entsprechend gelten, vorliegt. | ||
30 | § 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend | 30 | § 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend | ||
31 | anzuwenden. | 31 | anzuwenden. | ||
32 | (3) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes | 32 | (3) In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes | ||
33 | genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden | 33 | genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden | ||
34 | Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des | 34 | Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des | ||
35 | Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer | 35 | Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer | ||
36 | Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat | 36 | Zustimmung verfügt werden darf. Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat | ||
37 | das Gericht am Sitz der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auf | 37 | das Gericht am Sitz der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auf | ||
38 | Antrag der Bundesanstalt, der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 38 | Antrag der Bundesanstalt, der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
39 | oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die | 39 | oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die | ||
40 | Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des | 40 | Ausübung des Stimmrechts überträgt. § 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des | ||
41 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | 41 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
42 | (4) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den | 42 | (4) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den | ||
43 | zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der | 43 | zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der | ||
44 | anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 44 | anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
n | 45 | zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | n | 45 | zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 |
46 | bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen | 46 | bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen | ||
47 | Personen ist. § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt | 47 | Personen ist. § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt | ||
48 | entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen | 48 | entsprechend. Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen | ||
49 | oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben. | 49 | oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben. | ||
50 | (5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW- | 50 | (5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer externen OGAW- | ||
51 | Kapitalverwaltungsgesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden | 51 | Kapitalverwaltungsgesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden | ||
52 | Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der | 52 | Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der | ||
53 | Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, | 53 | Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, | ||
54 | dass die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr kontrolliertes | 54 | dass die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mehr kontrolliertes | ||
t | 55 | Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich | t | 55 | Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. |
56 | anzuzeigen. | ||||
57 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 56 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
58 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 57 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
59 | Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg | 58 | Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg | ||
60 | der nach den Absätzen 1 und 5 zu erstattenden Anzeigen sowie über die | 59 | der nach den Absätzen 1 und 5 zu erstattenden Anzeigen sowie über die | ||
61 | Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. Das Bundesministerium der | 60 | Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. Das Bundesministerium der | ||
62 | Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 61 | Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
63 | übertragen. | 62 | übertragen. |
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