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Sie können sich § 11 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, gegen eine der Bestimmungen verstößt, deren Einhaltung die Bundesanstalt zu überwachen hat, fordert sie die betreffende EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft entsprechend.
(2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, der Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, setzt die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in Kenntnis.
(3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedstaates, dass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erforderlichen Informationen verweigert,
(4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz 9 geforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie weiterhin gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen,
(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz, teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. Wenn die Bundesanstalt eine Mitteilung nach Satz 1 von einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat,
(6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin in einer Art und Weise, die den Interessen der Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig abträglich ist,
(7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird ferner angewendet, wenn die Bundesanstalt klare und belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Referenzmitgliedstaat hat.
(8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den betreffenden zuständigen Stellen keine Einigkeit in Bezug auf eine von der Bundesanstalt oder einer zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnahme, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnahmen:
(10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur ergriffen werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1(11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen. 2Dabei kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF | Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender | t | 1 | Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender |
2 | Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF | 2 | Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF |
Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF | Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF- | f | 1 | (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass eine EU-AIF- |
2 | Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, | 2 | Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, | ||
n | 3 | die im Inland AIF verwaltet oder vertreibt, gegen eine der Bestimmungen | n | 3 | die im Inland AIF verwaltet, vertreibt oder einen Vertriebswiderruf angezeigt |
4 | verstößt, deren Einhaltung die Bundesanstalt zu überwachen hat, fordert sie | 4 | hat, gegen eine der Bestimmungen verstößt, deren Einhaltung die Bundesanstalt | ||
5 | die betreffende EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF- | 5 | zu überwachen hat, fordert sie die betreffende EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
6 | Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden. Die Bundesanstalt | 6 | oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft auf, den Verstoß zu beenden. Die | ||
7 | unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF- | 7 | Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des | ||
8 | Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der ausländischen | 8 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des | ||
9 | AIF-Verwaltungsgesellschaft entsprechend. | 9 | Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
10 | entsprechend. | ||||
10 | (2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | 11 | (2) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | ||
11 | Verwaltungsgesellschaft, der Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer | 12 | Verwaltungsgesellschaft, der Bundesanstalt die für die Erfüllung ihrer | ||
12 | Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie | 13 | Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie | ||
13 | nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, | 14 | nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoß gemäß Absatz 1 zu beenden, | ||
14 | setzt die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates | 15 | setzt die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates | ||
15 | oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in Kenntnis. | 16 | oder des Referenzmitgliedstaates hiervon in Kenntnis. | ||
16 | (3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zuständigen Stelle eines | 17 | (3) Erhält die Bundesanstalt die Mitteilung von einer zuständigen Stelle eines | ||
17 | Aufnahmemitgliedstaates, dass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | 18 | Aufnahmemitgliedstaates, dass eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | ||
18 | eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die | 19 | eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die | ||
19 | Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben | 20 | Bundesrepublik Deutschland ist, die Herausgabe der zur Erfüllung der Aufgaben | ||
20 | der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erforderlichen | 21 | der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates erforderlichen | ||
21 | Informationen verweigert, | 22 | Informationen verweigert, | ||
22 | 1. | 23 | 1. | ||
23 | trifft sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass | 24 | trifft sie unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass | ||
24 | die betreffende AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | 25 | die betreffende AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | ||
25 | Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik | 26 | Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik | ||
26 | Deutschland ist, die von den zuständigen Stellen ihres Aufnahmemitgliedstaates | 27 | Deutschland ist, die von den zuständigen Stellen ihres Aufnahmemitgliedstaates | ||
27 | gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen | 28 | gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Informationen | ||
28 | vorlegt oder den Verstoß gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | 29 | vorlegt oder den Verstoß gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU | ||
29 | beendet, | 30 | beendet, | ||
30 | 2. | 31 | 2. | ||
31 | ersucht sie die betreffenden zuständigen Stellen in Drittstaaten | 32 | ersucht sie die betreffenden zuständigen Stellen in Drittstaaten | ||
32 | unverzüglich um Übermittlung der erforderlichen Informationen. | 33 | unverzüglich um Übermittlung der erforderlichen Informationen. | ||
33 | Die Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zuständigen Stellen des | 34 | Die Art der Maßnahmen gemäß Nummer 1 ist den zuständigen Stellen des | ||
34 | Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der | 35 | Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der | ||
35 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die | 36 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die | ||
36 | Bundesrepublik Deutschland ist, mitzuteilen. | 37 | Bundesrepublik Deutschland ist, mitzuteilen. | ||
37 | (4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | 38 | (4) Weigert sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF- | ||
38 | Verwaltungsgesellschaft weiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz | 39 | Verwaltungsgesellschaft weiterhin, die von der Bundesanstalt gemäß § 5 Absatz | ||
t | 39 | 9 geforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie weiterhin gegen die | t | 40 | 8 geforderten Informationen vorzulegen oder verstößt sie weiterhin gegen die |
40 | in Absatz 1 genannten Bestimmungen, | 41 | in Absatz 1 genannten Bestimmungen, | ||
41 | 1. | 42 | 1. | ||
42 | obwohl eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie | 43 | obwohl eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie | ||
43 | 2011/61/EU von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder | 44 | 2011/61/EU von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder | ||
44 | Referenzmitgliedstaates getroffen worden ist, oder | 45 | Referenzmitgliedstaates getroffen worden ist, oder | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzureichend erweist oder | 47 | weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzureichend erweist oder | ||
47 | 3. | 48 | 3. | ||
48 | weil eine Maßnahme nach Nummer 1 in dem fraglichen Mitgliedstaat der | 49 | weil eine Maßnahme nach Nummer 1 in dem fraglichen Mitgliedstaat der | ||
49 | Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 50 | Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
50 | Wirtschaftsraum nicht verfügbar ist, | 51 | Wirtschaftsraum nicht verfügbar ist, | ||
51 | kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | 52 | kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | ||
52 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des | 53 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des | ||
53 | Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | 54 | Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
54 | geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, | 55 | geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, | ||
55 | 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere Verstöße zu | 56 | 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere Verstöße zu | ||
56 | verhindern. Soweit erforderlich, kann sie dieser EU-AIF- | 57 | verhindern. Soweit erforderlich, kann sie dieser EU-AIF- | ||
57 | Verwaltungsgesellschaft oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auch | 58 | Verwaltungsgesellschaft oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft auch | ||
58 | neue Geschäfte im Inland untersagen. Verwaltet die EU-AIF- | 59 | neue Geschäfte im Inland untersagen. Verwaltet die EU-AIF- | ||
59 | Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft AIF | 60 | Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft AIF | ||
60 | im Inland, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Verwaltung verlangen. | 61 | im Inland, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Verwaltung verlangen. | ||
61 | (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer | 62 | (5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß einer | ||
62 | EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF- | 63 | EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF- | ||
63 | Verwaltungsgesellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz, teilt | 64 | Verwaltungsgesellschaft gegen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz, teilt | ||
64 | sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der | 65 | sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der | ||
65 | EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der | 66 | EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des Referenzmitgliedstaates der | ||
66 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. Wenn die Bundesanstalt eine | 67 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft mit. Wenn die Bundesanstalt eine | ||
67 | Mitteilung nach Satz 1 von einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat, | 68 | Mitteilung nach Satz 1 von einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat, | ||
68 | 1. | 69 | 1. | ||
69 | ergreift sie geeignete Maßnahmen und | 70 | ergreift sie geeignete Maßnahmen und | ||
70 | 2. | 71 | 2. | ||
71 | fordert sie gegebenenfalls Informationen von zuständigen Stellen in | 72 | fordert sie gegebenenfalls Informationen von zuständigen Stellen in | ||
72 | Drittstaaten an. | 73 | Drittstaaten an. | ||
73 | (6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische | 74 | (6) Verhält sich die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische | ||
74 | AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin in einer Art und Weise, die den | 75 | AIF-Verwaltungsgesellschaft weiterhin in einer Art und Weise, die den | ||
75 | Interessen der Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der | 76 | Interessen der Anleger der betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der | ||
76 | Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig abträglich | 77 | Integrität des Marktes in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig abträglich | ||
77 | ist, | 78 | ist, | ||
78 | 1. | 79 | 1. | ||
79 | obwohl von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder | 80 | obwohl von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsmitgliedstaates oder | ||
80 | Referenzmitgliedstaates eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Richtlinie | 81 | Referenzmitgliedstaates eine Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Richtlinie | ||
81 | 2011/61/EU getroffen worden ist, | 82 | 2011/61/EU getroffen worden ist, | ||
82 | 2. | 83 | 2. | ||
83 | weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzureichend erweist oder | 84 | weil sich eine Maßnahme nach Nummer 1 als unzureichend erweist oder | ||
84 | 3. | 85 | 3. | ||
85 | weil der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht | 86 | weil der Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft nicht | ||
86 | rechtzeitig handelt, | 87 | rechtzeitig handelt, | ||
87 | kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | 88 | kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des | ||
88 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des | 89 | Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder des | ||
89 | Referenzmitgliedsstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft alle | 90 | Referenzmitgliedsstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft alle | ||
90 | erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die | 91 | erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die | ||
91 | Finanzstabilität und die Integrität des Marktes in der Bundesrepublik | 92 | Finanzstabilität und die Integrität des Marktes in der Bundesrepublik | ||
92 | Deutschland zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, der EU-AIF- | 93 | Deutschland zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, der EU-AIF- | ||
93 | Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den | 94 | Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den | ||
94 | weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF im Inland zu untersagen. | 95 | weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF im Inland zu untersagen. | ||
95 | (7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird ferner angewendet, wenn die | 96 | (7) Das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 wird ferner angewendet, wenn die | ||
96 | Bundesanstalt klare und belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer | 97 | Bundesanstalt klare und belegbare Einwände gegen die Erlaubnis einer | ||
97 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Referenzmitgliedstaat hat. | 98 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch den Referenzmitgliedstaat hat. | ||
98 | (8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den betreffenden zuständigen | 99 | (8) Besteht zwischen der Bundesanstalt und den betreffenden zuständigen | ||
99 | Stellen keine Einigkeit in Bezug auf eine von der Bundesanstalt oder einer | 100 | Stellen keine Einigkeit in Bezug auf eine von der Bundesanstalt oder einer | ||
100 | zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnahme, kann die | 101 | zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 bis 7 getroffene Maßnahme, kann die | ||
101 | Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 | 102 | Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 | ||
102 | die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. | 103 | die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. | ||
103 | (9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß | 104 | (9) Auf Verlangen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß | ||
104 | Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach | 105 | Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ergreift die Bundesanstalt nach | ||
105 | Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnahmen: | 106 | Maßgabe des Absatzes 10 eine der folgenden Maßnahmen: | ||
106 | 1. | 107 | 1. | ||
107 | Untersagung des Vertriebs von Anteilen an AIF, die von ausländischen AIF- | 108 | Untersagung des Vertriebs von Anteilen an AIF, die von ausländischen AIF- | ||
108 | Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, oder von Anteilen an ausländischen | 109 | Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, oder von Anteilen an ausländischen | ||
109 | AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder EU-AIF- | 110 | AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder EU-AIF- | ||
110 | Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, ohne dass | 111 | Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, ohne dass | ||
111 | a) | 112 | a) | ||
112 | eine Erlaubnis nach § 57 erteilt wurde oder | 113 | eine Erlaubnis nach § 57 erteilt wurde oder | ||
113 | b) | 114 | b) | ||
114 | die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 | 115 | die Anzeige nach § 320 Absatz 1, § 322 Absatz 2, § 324 Absatz 2, § 325 | ||
115 | Absatz 1, § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2, § 332 | 116 | Absatz 1, § 326 Absatz 2, § 327 Absatz 1, § 328 Absatz 2, § 330 Absatz 2, § 332 | ||
116 | Absatz 2, § 333 Absatz 1 oder § 334 Absatz 2 erstattet worden ist. | 117 | Absatz 2, § 333 Absatz 1 oder § 334 Absatz 2 erstattet worden ist. | ||
117 | 2. | 118 | 2. | ||
118 | Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch eine ausländische AIF- | 119 | Beschränkungen für die Verwaltung eines AIF durch eine ausländische AIF- | ||
119 | Verwaltungsgesellschaft, wenn | 120 | Verwaltungsgesellschaft, wenn | ||
120 | a) | 121 | a) | ||
121 | übermäßige Risikokonzentrationen in einem Markt auf grenzüberschreitender | 122 | übermäßige Risikokonzentrationen in einem Markt auf grenzüberschreitender | ||
122 | Grundlage vorliegen oder | 123 | Grundlage vorliegen oder | ||
123 | b) | 124 | b) | ||
124 | ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut im Sinne des | 125 | ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut im Sinne des | ||
125 | Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstige | 126 | Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstige | ||
126 | systemrelevante Institute von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den | 127 | systemrelevante Institute von der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft den | ||
127 | oder dem AIF ausgeht. | 128 | oder dem AIF ausgeht. | ||
128 | (10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur ergriffen werden, sofern sie die | 129 | (10) Die Maßnahmen nach Absatz 9 können nur ergriffen werden, sofern sie die | ||
129 | folgenden Voraussetzungen erfüllen: | 130 | folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||
130 | 1. | 131 | 1. | ||
131 | sie begegnen wirksam den Risiken für die ordnungsgemäße Funktionsweise und | 132 | sie begegnen wirksam den Risiken für die ordnungsgemäße Funktionsweise und | ||
132 | die Integrität des Finanzmarktes oder die Stabilität des gesamten oder eines | 133 | die Integrität des Finanzmarktes oder die Stabilität des gesamten oder eines | ||
133 | Teils des Finanzsystems in der Europäischen Union oder in einem anderen | 134 | Teils des Finanzsystems in der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
134 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sie | 135 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sie | ||
135 | verbessern die Möglichkeit der Bundesanstalt zur Überwachung dieser Risiken | 136 | verbessern die Möglichkeit der Bundesanstalt zur Überwachung dieser Risiken | ||
136 | wesentlich; | 137 | wesentlich; | ||
137 | 2. | 138 | 2. | ||
138 | sie bergen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage; | 139 | sie bergen nicht das Risiko der Aufsichtsarbitrage; | ||
139 | 3. | 140 | 3. | ||
140 | sie haben keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die | 141 | sie haben keine unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen auf die | ||
141 | Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes, einschließlich der Verringerung der | 142 | Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes, einschließlich der Verringerung der | ||
142 | Liquidität der Märkte, oder führen nicht in unverhältnismäßiger Weise zur | 143 | Liquidität der Märkte, oder führen nicht in unverhältnismäßiger Weise zur | ||
143 | Unsicherheit für Marktteilnehmer. | 144 | Unsicherheit für Marktteilnehmer. | ||
144 | (11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier- und | 145 | (11) Die Bundesanstalt kann die Europäische Wertpapier- und | ||
145 | Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen. Dabei | 146 | Marktaufsichtsbehörde auffordern, ihren Beschluss zu überprüfen. Dabei | ||
146 | kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 147 | kommt das in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
147 | 1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung. | 148 | 1095/2010 vorgesehene Verfahren zur Anwendung. |
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