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Sie können sich § 9 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt arbeitet eng mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den zuständigen Stellen der Europäischen Union, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. 2Sie übermittelt ihnen unverzüglich Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG oder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist. 3Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zuständigen Stellen durch die Bundesanstalt gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. 4Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach fünf Jahren.
(2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
(3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, soweit dies erforderlich ist, um
(4) 1Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist. 2Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(5) 1Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die sie gemäß den §§ 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. 2Sie informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüglich, wenn von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, oder einem von diesen verwalteten AIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko für ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeht.
(6) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist oder war, über eine Aufhebung der Erlaubnis. 2Maßnahmen, die in Bezug auf einen inländischen OGAW getroffen wurden, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat die Bundesanstalt unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen jeweils Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen. 3Betrifft die Maßnahme einen inländischen OGAW, der von einer EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben.
(7) 1Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nach § 56 die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Abschrift der von ihr gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit. 2Die Informationen, die die Bundesanstalt auf Grundlage einer geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit oder nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und 5 von zuständigen Stellen eines Drittstaates über die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat, leitet sie an die zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten nach Satz 1 weiter. 3Ist die Bundesanstalt der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den Artikeln 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Herkunftsmitgliedstaat einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(8) 1Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Für die Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. 3Der Drittstaat darf die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt an andere Drittstaaten weitergeben. 4Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG durch ein Unternehmen, das nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist.
(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF-Verwaltungsgesellschaft mit.
1(11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete Maßnahmen, wenn sie eine Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat, und unterrichtet diese Stelle über die Wirkung dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. 2Im Fall von Mitteilungen in Bezug auf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft unterrichtet sie auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. 3Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist.
1(12) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch richtet sich nach den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). 2Die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsgesellschaft bestimmen sich nach den auf Grundlage von Artikel 50 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungsstandards. 3Der Mindestinhalt der in der gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit bestimmt sich nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards.
1(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen entsprechend. 2Handelt es sich dabei um eine unrichtige oder irreführende Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten ersten Anlaufstelle. 3Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | ||||
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2 | Marktaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den | 2 | Marktaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den | ||
3 | zuständigen Stellen der Europäischen Union, der anderen Mitgliedstaaten der | 3 | zuständigen Stellen der Europäischen Union, der anderen Mitgliedstaaten der | ||
4 | Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 4 | Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
5 | Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ihnen unverzüglich | 5 | Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Sie übermittelt ihnen unverzüglich | ||
6 | Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie | 6 | Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie | ||
7 | 2009/65/EG oder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben und | 7 | 2009/65/EG oder der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben und | ||
8 | Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse | 8 | Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse | ||
9 | erforderlich ist. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die | 9 | erforderlich ist. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die | ||
10 | zuständigen Stellen durch die Bundesanstalt gelten die allgemeinen | 10 | zuständigen Stellen durch die Bundesanstalt gelten die allgemeinen | ||
11 | datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Daten, die | 11 | datenschutzrechtlichen Vorschriften. Personenbezogene Daten, die | ||
12 | automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert | 12 | automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert | ||
13 | sind, sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur Erfüllung | 13 | sind, sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Bundesanstalt zur Erfüllung | ||
14 | der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, | 14 | der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, | ||
15 | spätestens jedoch nach fünf Jahren. | 15 | spätestens jedoch nach fünf Jahren. | ||
16 | (2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der | 16 | (2) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der | ||
17 | Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | 17 | Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
18 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Wertpapier- und | 18 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Wertpapier- und | ||
19 | Marktaufsichtsbehörde dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: | 19 | Marktaufsichtsbehörde dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufgaben, | 21 | zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufgaben, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von | 23 | für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von | ||
24 | Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | 24 | Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine | 26 | im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine | ||
27 | Entscheidung der Bundesanstalt oder | 27 | Entscheidung der Bundesanstalt oder | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, | 29 | im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, | ||
30 | Staatsanwaltschaften oder vor Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen | 30 | Staatsanwaltschaften oder vor Gerichten, die für Straf- und Bußgeldsachen | ||
31 | zuständig sind. | 31 | zuständig sind. | ||
32 | Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Beachtung der Zweckbestimmung | 32 | Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Beachtung der Zweckbestimmung | ||
33 | der übermittelnden Stelle der Deutschen Bundesbank mitteilen, sofern dies für | 33 | der übermittelnden Stelle der Deutschen Bundesbank mitteilen, sofern dies für | ||
34 | die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Eine | 34 | die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Eine | ||
35 | anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der | 35 | anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der | ||
36 | übermittelnden Stelle zulässig. | 36 | übermittelnden Stelle zulässig. | ||
37 | (3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an die zuständigen Stellen der | 37 | (3) Die Bundesanstalt übermittelt Informationen an die zuständigen Stellen der | ||
38 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen | 38 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen | ||
39 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die | 39 | Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die | ||
40 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den Europäischen | 40 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den Europäischen | ||
41 | Ausschuss für Systemrisiken, soweit dies erforderlich ist, um | 41 | Ausschuss für Systemrisiken, soweit dies erforderlich ist, um | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | die Geschäfte einzelner oder aller AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU- | 43 | die Geschäfte einzelner oder aller AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU- | ||
44 | AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften | 44 | AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften | ||
45 | zu überwachen und | 45 | zu überwachen und | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | auf mögliche Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Stabilität | 47 | auf mögliche Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Stabilität | ||
48 | systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der | 48 | systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der | ||
49 | Märkte, auf denen diese tätig sind, zu reagieren. | 49 | Märkte, auf denen diese tätig sind, zu reagieren. | ||
50 | Der Inhalt der nach Satz 1 auszutauschenden Informationen bestimmt sich nach | 50 | Der Inhalt der nach Satz 1 auszutauschenden Informationen bestimmt sich nach | ||
51 | Artikel 116 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | 51 | Artikel 116 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | ||
52 | (4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und | 52 | (4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und | ||
53 | Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | 53 | Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | ||
54 | zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIF- | 54 | zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIF- | ||
55 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF- | 55 | Kapitalverwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF- | ||
56 | Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach § 56 die Bundesrepublik | 56 | Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzstaat nach § 56 die Bundesrepublik | ||
57 | Deutschland ist. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der | 57 | Deutschland ist. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 35 der | ||
58 | Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 58 | Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
59 | 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | 59 | 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde | ||
60 | (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des | 60 | (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des | ||
61 | Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der | 61 | Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der | ||
62 | Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). | 62 | Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). | ||
63 | (5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die sie gemäß den §§ | 63 | (5) Die Bundesanstalt übermittelt die Informationen, die sie gemäß den §§ | ||
64 | 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der | 64 | 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der | ||
65 | Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 65 | Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
66 | Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und | 66 | Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Wertpapier- und | ||
67 | Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Sie | 67 | Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. Sie | ||
68 | informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüglich, wenn von einer AIF- | 68 | informiert die Stellen nach Satz 1 auch unverzüglich, wenn von einer AIF- | ||
69 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer ausländischen AIF- | 69 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer ausländischen AIF- | ||
70 | Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik Deutschland | 70 | Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzstaat die Bundesrepublik Deutschland | ||
71 | ist, oder einem von diesen verwalteten AIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko | 71 | ist, oder einem von diesen verwalteten AIF ein erhebliches Kontrahentenrisiko | ||
72 | für ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der | 72 | für ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der | ||
73 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstige systemrelevante Institute in | 73 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstige systemrelevante Institute in | ||
74 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten | 74 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten | ||
75 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeht. | 75 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeht. | ||
76 | (6) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen | 76 | (6) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen | ||
77 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des | 77 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des | ||
78 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die OGAW- | 78 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die OGAW- | ||
79 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege | 79 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege | ||
80 | des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist oder war, über | 80 | des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist oder war, über | ||
81 | eine Aufhebung der Erlaubnis. Maßnahmen, die in Bezug auf einen | 81 | eine Aufhebung der Erlaubnis. Maßnahmen, die in Bezug auf einen | ||
82 | inländischen OGAW getroffen wurden, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung | 82 | inländischen OGAW getroffen wurden, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung | ||
83 | einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat die Bundesanstalt unverzüglich | 83 | einer Rücknahme von Anteilen oder Aktien, hat die Bundesanstalt unverzüglich | ||
84 | den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 84 | den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
85 | oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 85 | oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
86 | Wirtschaftsraum, in denen jeweils Anteile oder Aktien an einem inländischen | 86 | Wirtschaftsraum, in denen jeweils Anteile oder Aktien an einem inländischen | ||
87 | OGAW gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, | 87 | OGAW gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, | ||
88 | mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme einen inländischen OGAW, der von einer | 88 | mitzuteilen. Betrifft die Maßnahme einen inländischen OGAW, der von einer | ||
89 | EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die | 89 | EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die | ||
90 | Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des | 90 | Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des | ||
91 | Herkunftsstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben. | 91 | Herkunftsstaates der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft abzugeben. | ||
92 | (7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der | 92 | (7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der | ||
93 | Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer | 93 | Aufnahmemitgliedstaaten einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer | ||
94 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nach § | 94 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nach § | ||
95 | 56 die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Abschrift der von ihr gemäß § 58 | 95 | 56 die Bundesrepublik Deutschland ist, eine Abschrift der von ihr gemäß § 58 | ||
96 | Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 | 96 | Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1 und § 322 Absatz 1 Nummer 1 | ||
97 | geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit. Die Informationen, | 97 | geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit. Die Informationen, | ||
98 | die die Bundesanstalt auf Grundlage einer geschlossenen Vereinbarung über die | 98 | die die Bundesanstalt auf Grundlage einer geschlossenen Vereinbarung über die | ||
99 | Zusammenarbeit oder nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und 5 von zuständigen | 99 | Zusammenarbeit oder nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und 5 von zuständigen | ||
100 | Stellen eines Drittstaates über die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | 100 | Stellen eines Drittstaates über die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | ||
101 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat, leitet sie an die | 101 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft erhalten hat, leitet sie an die | ||
102 | zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten nach Satz 1 weiter. Ist | 102 | zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten nach Satz 1 weiter. Ist | ||
103 | die Bundesanstalt der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den Artikeln 35, | 103 | die Bundesanstalt der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß den Artikeln 35, | ||
104 | 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Herkunftsmitgliedstaat einer EU-AIF- | 104 | 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vom Herkunftsmitgliedstaat einer EU-AIF- | ||
105 | Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | 105 | Verwaltungsgesellschaft oder einer ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
106 | geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem | 106 | geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem | ||
107 | übereinstimmt, was nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 | 107 | übereinstimmt, was nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 | ||
108 | Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der | 108 | Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der | ||
109 | Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards | 109 | Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards | ||
110 | erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der | 110 | erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der | ||
111 | Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und | 111 | Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Wertpapier- und | ||
112 | Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. | 112 | Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. | ||
113 | (8) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von | 113 | (8) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von | ||
114 | Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten schließen, soweit | 114 | Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten schließen, soweit | ||
115 | diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die | 115 | diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die | ||
116 | Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und | 116 | Zwecke der Richtlinie 2011/61/EU kann die Bundesanstalt Daten und | ||
117 | Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit | 117 | Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit | ||
118 | die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 118 | die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
119 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 119 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
120 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 120 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
121 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | 121 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
122 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | 122 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | ||
123 | der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen | 123 | der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen | ||
124 | datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Der Drittstaat darf die | 124 | datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Der Drittstaat darf die | ||
t | 125 | Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt an | t | 125 | Daten nicht ohne ausdrückliche in Textform erteilte Zustimmung der |
126 | andere Drittstaaten weitergeben. Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 6 | 126 | Bundesanstalt an andere Drittstaaten weitergeben. Absatz 2 Satz 2 sowie § | ||
127 | bis 8 des Kreditwesengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1 und 2 | 127 | 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gelten für die Zwecke der | ||
128 | entsprechend. | 128 | Sätze 1 und 2 entsprechend. | ||
129 | (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen | 129 | (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen | ||
130 | Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG durch ein Unternehmen, das nicht ihrer | 130 | Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG durch ein Unternehmen, das nicht ihrer | ||
131 | Aufsicht unterliegt, teilt sie dies den zuständigen Stellen des | 131 | Aufsicht unterliegt, teilt sie dies den zuständigen Stellen des | ||
132 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens | 132 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens | ||
133 | über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, auf dessen Gebiet die | 133 | über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, auf dessen Gebiet die | ||
134 | vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach | 134 | vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach | ||
135 | dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig | 135 | dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig | ||
136 | ist. | 136 | ist. | ||
137 | (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen | 137 | (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen | ||
138 | Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, | 138 | Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, | ||
139 | die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies der Europäischen | 139 | die nicht ihrer Aufsicht unterliegt, teilt sie dies der Europäischen | ||
140 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des | 140 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Stellen des | ||
141 | Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF- | 141 | Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates der betreffenden AIF- | ||
142 | Verwaltungsgesellschaft mit. | 142 | Verwaltungsgesellschaft mit. | ||
143 | (11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete Maßnahmen, wenn sie | 143 | (11) Die Bundesanstalt ergreift ihrerseits geeignete Maßnahmen, wenn sie | ||
144 | eine Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von | 144 | eine Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/61/EU von | ||
145 | einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat, und unterrichtet diese Stelle | 145 | einer anderen zuständigen Stelle erhalten hat, und unterrichtet diese Stelle | ||
146 | über die Wirkung dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche | 146 | über die Wirkung dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche | ||
147 | zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Im Fall von Mitteilungen in | 147 | zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Im Fall von Mitteilungen in | ||
148 | Bezug auf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft unterrichtet sie auch die | 148 | Bezug auf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft unterrichtet sie auch die | ||
149 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt teilt | 149 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Die Bundesanstalt teilt | ||
150 | den zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates einer OGAW- | 150 | den zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaates einer OGAW- | ||
151 | Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um | 151 | Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um | ||
152 | Verstöße der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechtsvorschriften des | 152 | Verstöße der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen Rechtsvorschriften des | ||
153 | Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen | 153 | Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen | ||
154 | des Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist. | 154 | des Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist. | ||
155 | (12) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch richtet sich nach | 155 | (12) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch richtet sich nach | ||
156 | den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. | 156 | den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. | ||
157 | Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen | 157 | Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen | ||
158 | Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells | 158 | Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells | ||
159 | für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung | 159 | für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung | ||
160 | elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die | 160 | elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die | ||
161 | Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für | 161 | Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für | ||
162 | den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom | 162 | den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom | ||
163 | 10.7.2010, S. 16). Die Verfahren für die Koordinierung und den | 163 | 10.7.2010, S. 16). Die Verfahren für die Koordinierung und den | ||
164 | Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des | 164 | Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des | ||
165 | Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden der | 165 | Herkunftsmitgliedstaates und den zuständigen Behörden der | ||
166 | Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsgesellschaft bestimmen sich nach | 166 | Aufnahmemitgliedstaaten der AIF-Verwaltungsgesellschaft bestimmen sich nach | ||
167 | den auf Grundlage von Artikel 50 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU von der | 167 | den auf Grundlage von Artikel 50 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU von der | ||
168 | Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungsstandards. Der | 168 | Europäischen Kommission erlassenen technischen Durchführungsstandards. Der | ||
169 | Mindestinhalt der in der gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1 | 169 | Mindestinhalt der in der gemäß § 58 Absatz 7 Nummer 4, § 317 Absatz 2 Nummer 1 | ||
170 | und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit | 170 | und § 322 Absatz 1 Nummer 1 geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit | ||
171 | bestimmt sich nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 | 171 | bestimmt sich nach den auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 14, Artikel 37 | ||
172 | Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der | 172 | Absatz 17 und Artikel 40 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der | ||
173 | Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards. | 173 | Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards. | ||
174 | (13) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | 174 | (13) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | ||
175 | gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie | 175 | gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie | ||
176 | die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen entsprechend. Handelt es | 176 | die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen entsprechend. Handelt es | ||
177 | sich dabei um eine unrichtige oder irreführende Meldung im Sinne des Artikels | 177 | sich dabei um eine unrichtige oder irreführende Meldung im Sinne des Artikels | ||
178 | 27 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die | 178 | 27 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die | ||
179 | zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 179 | zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
180 | 2017/2402 benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als | 180 | 2017/2402 benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als | ||
181 | zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der | 181 | zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der | ||
182 | Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des | 182 | Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des | ||
183 | Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung. | 183 | Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung. |
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