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Sie können sich § 358 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht fällige Gewinnanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner Wertpapiere auf Grund der §§ 7 und 8 des Depotgesetzes nicht verlangt werden.
(2) 1Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen können die aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche gegen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen. 2Werden die Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführtes Konto leisten. 3Sofern ein Kreditinstitut die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten.
(3) 1Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. 2Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt sich die Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine. 3Die in den Inhaberanteilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach Satz 2 verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 Absatz 1 zu verbriefen. 4Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde. 5Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu verwahren. 6Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben.
(4) 1Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. 2Die Kraftlosigkeit des Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloserklärung der Urkunde nach § 799 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. 3Zahlungen darf die Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an ein anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von diesem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahrstelle nicht zu verzinsen.
Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 | Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 | t | 1 | Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 |
Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1 | Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 | ||||
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f | 1 | (1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht | f | 1 | (1) Für in Sammelverwahrung befindliche Inhaberanteilscheine und noch nicht |
2 | fällige Gewinnanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner Wertpapiere auf | 2 | fällige Gewinnanteilscheine kann eine Auslieferung einzelner Wertpapiere auf | ||
3 | Grund der §§ 7 und 8 des Depotgesetzes nicht verlangt werden. | 3 | Grund der §§ 7 und 8 des Depotgesetzes nicht verlangt werden. | ||
4 | (2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen | 4 | (2) Inhaber von vor dem 1. Januar 2017 fällig gewordenen | ||
5 | Gewinnanteilscheinen können die aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche | 5 | Gewinnanteilscheinen können die aus diesen resultierenden Zahlungsansprüche | ||
6 | gegen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des | 6 | gegen Vorlage dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des | ||
7 | betreffenden Sondervermögens geltend machen. Werden die | 7 | betreffenden Sondervermögens geltend machen. Werden die | ||
8 | Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den | 8 | Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den | ||
9 | Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf | 9 | Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf | ||
10 | ein für den Einreicher geführtes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut | 10 | ein für den Einreicher geführtes Konto leisten. Sofern ein Kreditinstitut | ||
11 | die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag | 11 | die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag | ||
12 | nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten. | 12 | nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten. | ||
13 | (3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht | 13 | (3) Inhaberanteilscheine, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht | ||
14 | in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen | 14 | in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen | ||
15 | befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind | 15 | befinden, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Sind | ||
16 | Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt sich die | 16 | Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erstreckt sich die | ||
17 | Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine. Die | 17 | Kraftlosigkeit auch auf die noch nicht fälligen Gewinnanteilscheine. Die | ||
18 | in den Inhaberanteilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach | 18 | in den Inhaberanteilscheinen nach Satz 1 und den Gewinnanteilscheinen nach | ||
19 | Satz 2 verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 | 19 | Satz 2 verbrieften Rechte sind zum 1. Januar 2017 stattdessen gemäß § 95 | ||
t | 20 | Absatz 1 zu verbriefen. Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen | t | 20 | Absatz 2 zu verbriefen. Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen |
21 | Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der | 21 | Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der | ||
22 | Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu | 22 | Sammelurkunde. Die Sammelurkunde ist gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 zu | ||
23 | verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem | 23 | verwahren. Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem | ||
24 | gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. | 24 | gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. | ||
25 | (4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der | 25 | (4) Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der | ||
26 | Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden | 26 | Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden | ||
27 | Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und | 27 | Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und | ||
28 | für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des | 28 | für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Die Kraftlosigkeit des | ||
29 | Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloserklärung der Urkunde | 29 | Inhaberanteilscheins nach Absatz 3 steht einer Kraftloserklärung der Urkunde | ||
30 | nach § 799 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die | 30 | nach § 799 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Zahlungen darf die | ||
31 | Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an | 31 | Verwahrstelle nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto oder an | ||
32 | ein anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von | 32 | ein anderes Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher von | ||
33 | diesem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahrstelle | 33 | diesem geführtes Konto leisten; diese Zahlungen sind von der Verwahrstelle | ||
34 | nicht zu verzinsen. | 34 | nicht zu verzinsen. |
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