Lade...
Lade...
Sie können sich § 38 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2§ 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(3) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen. 2Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131 und nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat.
(4) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. 3Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. 4Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. 5§ 89 Absatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. 6Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. 7§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen | t | 1 | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung |
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer | f | 1 | (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer |
2 | externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des | 2 | externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des | ||
3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der | 3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der | ||
4 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber | 4 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber | ||
5 | der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | 5 | der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||
6 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | 6 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | ||
7 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 7 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||
8 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | 8 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||
9 | (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die | 9 | (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die | ||
10 | wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 10 | wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
11 | prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe | 11 | prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe | ||
12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und | 12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und | ||
13 | 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die | 13 | 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die | ||
14 | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 | 14 | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 | ||
15 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz | 15 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz | ||
16 | 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | 16 | 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
17 | vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | 17 | vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | ||
18 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. | 18 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. | ||
19 | 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, | 19 | 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, | ||
20 | S. 42) geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 | 20 | S. 42) geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 | ||
21 | der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 | 21 | der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 | ||
22 | Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, nach | 22 | Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, nach | ||
23 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den | 23 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den | ||
24 | Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131 und | 24 | Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131 und | ||
25 | nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt | 25 | nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt | ||
26 | hat. | 26 | hat. | ||
27 | (4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe | 27 | (4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe | ||
28 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | 28 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | ||
29 | nachgekommen ist. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | 29 | nachgekommen ist. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
30 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der | 30 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der | ||
31 | Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden | 31 | Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden | ||
32 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 | 32 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 | ||
33 | Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 | 33 | Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 | ||
t | 34 | Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Prüfung | t | 34 | Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 |
35 | genannten Anforderungen an das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein | ||||
35 | kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des | 36 | geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des | ||
36 | Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des | 37 | Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des | ||
37 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf | 38 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf | ||
38 | Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften | 39 | Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften | ||
39 | des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus | 40 | des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus | ||
40 | besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen | 41 | besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen | ||
41 | Geschäfte, angezeigt ist. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit | 42 | Geschäfte, angezeigt ist. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit | ||
42 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 43 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||
43 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | 44 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||
44 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 45 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
45 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 46 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
46 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
47 | Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und | 48 | Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und | ||
48 | Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung | 49 | Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung | ||
49 | bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 50 | bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
50 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 51 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | ||
51 | Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 52 | Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
52 | erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 53 | erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
53 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 54 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.