Lade...
Lade...
Sie können sich § 34 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen.
(2) 1Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzuschreiben oder eine nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. 2Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. 3Sie hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen:
(5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
(6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank | Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und | t | 1 | Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und |
2 | der Bundesbank | 2 | der Bundesbank |
Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank | Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle | f | 1 | (1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt alle |
2 | wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere | 2 | wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere | ||
3 | wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten | 3 | wesentliche Änderungen der nach § 21 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 vorgelegten | ||
4 | Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen. | 4 | Angaben, vor Umsetzung der Änderung mitzuteilen. | ||
5 | (2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzuschreiben oder eine | 5 | (2) Beschließt die Bundesanstalt, Beschränkungen vorzuschreiben oder eine | ||
6 | nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung abzulehnen, so setzt sie eine | 6 | nach Absatz 1 mitgeteilte Änderung abzulehnen, so setzt sie eine | ||
7 | Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der | 7 | Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der | ||
8 | Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um | 8 | Mitteilung davon in Kenntnis. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um | ||
9 | bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände | 9 | bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände | ||
10 | des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. Sie | 10 | des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. Sie | ||
11 | hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist | 11 | hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist | ||
12 | nach Satz 2 zu informieren. | 12 | nach Satz 2 zu informieren. | ||
13 | (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine | 13 | (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat eine | ||
14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: | 14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | den Vollzug der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter; | 16 | den Vollzug der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter; | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; | 18 | das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren | 20 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren | ||
21 | Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare | 21 | Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare | ||
22 | oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder | 22 | oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder | ||
23 | Stimmrechte des anderen Unternehmens; | 23 | Stimmrechte des anderen Unternehmens; | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | die Änderung der Rechtsform und der Firma; | 25 | die Änderung der Rechtsform und der Firma; | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF- | 27 | bei externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF- | ||
28 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern | 28 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Publikums-AIF verwalten, sowie bei extern | ||
29 | verwalteten Investmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede Änderung | 29 | verwalteten Investmentgesellschaften, die Publikums-AIF sind, jede Änderung | ||
30 | ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrages; | 30 | ihrer Satzung oder ihres Gesellschaftsvertrages; | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
t | 32 | die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen; | t | 32 | die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 25 oder im Fall des § 5 Absatz |
33 | 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 | ||||
34 | Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgesehenen Schwellen; | ||||
33 | 7. | 35 | 7. | ||
34 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung | 36 | die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung | ||
35 | oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder | 37 | oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder | ||
36 | Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung | 38 | Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung | ||
37 | einer Zweigstelle; | 39 | einer Zweigstelle; | ||
38 | 8. | 40 | 8. | ||
39 | die Einstellung des Geschäftsbetriebes; | 41 | die Einstellung des Geschäftsbetriebes; | ||
40 | 9. | 42 | 9. | ||
41 | die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der | 43 | die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der | ||
42 | Kapitalverwaltungsgesellschaft herbeizuführen; | 44 | Kapitalverwaltungsgesellschaft herbeizuführen; | ||
43 | 10. | 45 | 10. | ||
44 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen | 46 | den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen | ||
45 | Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der | 47 | Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der | ||
46 | Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte | 48 | Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte | ||
47 | oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft | 49 | oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
48 | Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit | 50 | Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit | ||
49 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser | 51 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser | ||
50 | Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; | 52 | Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; | ||
51 | 11. | 53 | 11. | ||
52 | die Absicht der Vereinigung mit einer anderen | 54 | die Absicht der Vereinigung mit einer anderen | ||
53 | Kapitalverwaltungsgesellschaft. | 55 | Kapitalverwaltungsgesellschaft. | ||
54 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich | 56 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich | ||
55 | anzuzeigen: | 57 | anzuzeigen: | ||
56 | 1. | 58 | 1. | ||
57 | den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie | 59 | den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie | ||
58 | die Höhe ihrer Beteiligung, | 60 | die Höhe ihrer Beteiligung, | ||
59 | 2. | 61 | 2. | ||
60 | die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und | 62 | die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und | ||
61 | 3. | 63 | 3. | ||
62 | die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung. | 64 | die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung. | ||
63 | (5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der | 65 | (5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der | ||
64 | Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: | 66 | Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen: | ||
65 | 1. | 67 | 1. | ||
66 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | 68 | die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als | ||
67 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | 69 | Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und | ||
68 | 2. | 70 | 2. | ||
69 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | 71 | die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem | ||
70 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | 72 | Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. | ||
71 | Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt das Halten | 73 | Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt das Halten | ||
72 | von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens. | 74 | von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens. | ||
73 | (6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF | 75 | (6) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF | ||
74 | Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § | 76 | Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § | ||
75 | 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend. | 77 | 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.