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Sie können sich § 23 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu versagen, wenn
Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||||
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t | 1 | Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | t | 1 | Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft |
Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||||
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f | 1 | Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu versagen, wenn | f | 1 | Einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erlaubnis zu versagen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 25 nicht zur | t | 3 | das Anfangskapital nach § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 |
4 | Verfügung stehen; | 4 | Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 | ||
5 | oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die zusätzlichen Eigenmittel nach § | ||||
6 | 25 nicht zur Verfügung stehen; | ||||
5 | 2. | 7 | 2. | ||
6 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter | 8 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter | ||
7 | hat; | 9 | hat; | ||
8 | 3. | 10 | 3. | ||
9 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der | 11 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der | ||
10 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung | 12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung | ||
11 | erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c Absatz 1 des | 13 | erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c Absatz 1 des | ||
12 | Kreditwesengesetzes nicht haben; | 14 | Kreditwesengesetzes nicht haben; | ||
13 | 4. | 15 | 4. | ||
14 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden | 16 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden | ||
15 | Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im | 17 | Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im | ||
16 | Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der | 18 | Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der | ||
17 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt; | 19 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt; | ||
18 | 5. | 20 | 5. | ||
19 | enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen | 21 | enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen | ||
20 | natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der | 22 | natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der | ||
21 | ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern; | 23 | ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern; | ||
22 | 6. | 24 | 6. | ||
23 | enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen | 25 | enge Verbindungen zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen | ||
24 | natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und | 26 | natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und | ||
25 | Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates unterstehen, deren Anwendung die | 27 | Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates unterstehen, deren Anwendung die | ||
26 | Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen | 28 | Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen | ||
27 | behindern; | 29 | behindern; | ||
28 | 7. | 30 | 7. | ||
29 | die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der | 31 | die Hauptverwaltung oder der satzungsmäßige Sitz der | ||
30 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet; | 32 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sich nicht im Inland befindet; | ||
31 | 8. | 33 | 8. | ||
32 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die | 34 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die | ||
33 | erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der | 35 | erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der | ||
34 | Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen, und nicht in der | 36 | Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen, und nicht in der | ||
35 | Lage ist, die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten; | 37 | Lage ist, die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen einzuhalten; | ||
36 | 9. | 38 | 9. | ||
37 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich administrative | 39 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich administrative | ||
38 | Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im | 40 | Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen oder Tätigkeiten im | ||
39 | Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF erbringt, ohne auch die | 41 | Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF erbringt, ohne auch die | ||
40 | Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen; | 42 | Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen; | ||
41 | 10. | 43 | 10. | ||
42 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung erbringt, ohne | 44 | die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung erbringt, ohne | ||
43 | auch das Risikomanagement zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall; | 45 | auch das Risikomanagement zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall; | ||
44 | 11. | 46 | 11. | ||
45 | andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen für die | 47 | andere als die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen für die | ||
46 | Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind. | 48 | Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind. |
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