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Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte | Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte | ||||
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t | 1 | Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte | t | 1 | Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte |
Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte | Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme | f | 1 | (1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme |
2 | rechtfertigen, dass es unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt oder dass es in | 2 | rechtfertigen, dass es unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt oder dass es in | ||
3 | die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter | 3 | die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter | ||
4 | Investmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe, | 4 | Investmentgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe, | ||
5 | die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der | 5 | die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der | ||
6 | Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu | 6 | Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu | ||
7 | erteilen und sämtliche Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, | 7 | erteilen und sämtliche Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, | ||
8 | ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem | 8 | ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem | ||
9 | Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und | 9 | Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und | ||
n | 10 | Unterlagen vorzulegen. | n | 10 | Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten |
11 | Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und | ||||
12 | Vermögenswerten erteilen. | ||||
11 | (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder | 13 | (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder | ||
12 | Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des | 14 | Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des | ||
13 | Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und | 15 | Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und | ||
14 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der | 16 | vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der | ||
15 | Bundesanstalt dürfen hierzu | 17 | Bundesanstalt dürfen hierzu | ||
16 | 1. | 18 | 1. | ||
17 | Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten | 19 | Räume nach Satz 1 innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten | ||
18 | betreten und besichtigen, | 20 | betreten und besichtigen, | ||
19 | 2. | 21 | 2. | ||
20 | Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten | 22 | Räume nach Satz 1 auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten | ||
21 | betreten und besichtigen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und | 23 | betreten und besichtigen, um dringende Gefahren für die öffentliche Ordnung und | ||
22 | Sicherheit zu verhüten und | 24 | Sicherheit zu verhüten und | ||
23 | 3. | 25 | 3. | ||
24 | Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen, um dringende | 26 | Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen, um dringende | ||
25 | Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten; | 27 | Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhüten; | ||
26 | das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | 28 | das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | ||
27 | (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume des Unternehmens | 29 | (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume des Unternehmens | ||
28 | sowie die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen | 30 | sowie die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen | ||
29 | Personen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten | 31 | Personen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten | ||
30 | auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der | 32 | auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der | ||
31 | Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das | 33 | Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen. Das | ||
32 | Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | 34 | Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | ||
33 | Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im | 35 | Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im | ||
34 | Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als | 36 | Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als | ||
35 | Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das | 37 | Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das | ||
36 | Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die | 38 | Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die | ||
37 | gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und | 39 | gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und | ||
38 | 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung | 40 | 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung | ||
39 | ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche | 41 | ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche | ||
40 | Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls | 42 | Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls | ||
41 | keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme | 43 | keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme | ||
42 | einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. | 44 | einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. | ||
43 | (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Gegenstände sicherstellen, die | 45 | (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt können Gegenstände sicherstellen, die | ||
44 | als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein | 46 | als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein | ||
45 | können. | 47 | können. | ||
46 | (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie | 48 | (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie | ||
47 | Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann | 49 | Absatz 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann | ||
48 | die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder | 50 | die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder | ||
49 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 51 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | ||
50 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines | 52 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines | ||
51 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 53 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | ||
52 | (6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz | 54 | (6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz | ||
53 | 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies erforderlich ist zur | 55 | 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies erforderlich ist zur | ||
54 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im | 56 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im | ||
55 | Hinblick auf unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte, und sofern besondere | 57 | Hinblick auf unerlaubt betriebene Investmentgeschäfte, und sofern besondere | ||
56 | Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des | 58 | Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des | ||
57 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | 59 | Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | ||
58 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Unternehmen und | 60 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Unternehmen und | ||
59 | Personen, sofern | 61 | Personen, sofern | ||
60 | 1. | 62 | 1. | ||
61 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anlage oder Verwaltung | 63 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anlage oder Verwaltung | ||
62 | von Investmentvermögen einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen | 64 | von Investmentvermögen einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen | ||
63 | einem dort bestehenden Verbot erbracht werden und | 65 | einem dort bestehenden Verbot erbracht werden und | ||
64 | 2. | 66 | 2. | ||
65 | die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an | 67 | die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an | ||
66 | die Bundesanstalt stellt. | 68 | die Bundesanstalt stellt. | ||
t | t | 69 | (8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, | ||
70 | dass ein Unternehmen unerlaubte Investmentgeschäfte betreibt, kann die | ||||
71 | Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des | ||||
72 | Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 | ||||
73 | ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten | ||||
74 | Investmentgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen | ||||
75 | entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die | ||||
76 | Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen | ||||
77 | sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder | ||||
78 | die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so | ||||
79 | informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art | ||||
80 | und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat. |
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