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Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen | Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen | ||||
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t | 1 | Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen | t | 1 | Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen |
Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen | Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen | ||||
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f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen |
2 | vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den | 2 | vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den | ||
3 | Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht. | 3 | Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht. | ||
4 | (2) __1 In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die Anlagebedingungen | 4 | (2) __1 In Abweichung von § 98 Absatz 1 Satz 1 können die Anlagebedingungen | ||
5 | von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu | 5 | von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu | ||
6 | bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. __2 | 6 | bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt. __2 | ||
7 | Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den | 7 | Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den | ||
8 | Anlagebedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden. | 8 | Anlagebedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden. | ||
9 | (3) __1 Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist | 9 | (3) __1 Die Rückgabe von Anteilen ist erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist | ||
10 | von 24 Monaten möglich. __2 Der Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens | 10 | von 24 Monaten möglich. __2 Der Anleger hat nachzuweisen, dass er mindestens | ||
11 | den in seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an Anteilen während der | 11 | den in seiner Rückgabeerklärung aufgeführten Bestand an Anteilen während der | ||
12 | gesamten 24 Monate, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar | 12 | gesamten 24 Monate, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar | ||
13 | vorausgehen, durchgehend gehalten hat. __3 Der Nachweis kann durch die | 13 | vorausgehen, durchgehend gehalten hat. __3 Der Nachweis kann durch die | ||
14 | depotführende Stelle in Textform als besonderer Nachweis der | 14 | depotführende Stelle in Textform als besonderer Nachweis der | ||
15 | Anteilinhaberschaft erbracht oder auf andere in den Anlagebedingungen | 15 | Anteilinhaberschaft erbracht oder auf andere in den Anlagebedingungen | ||
16 | vorgesehene Weise geführt werden. | 16 | vorgesehene Weise geführt werden. | ||
17 | (4) __1 Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf | 17 | (4) __1 Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf | ||
18 | Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF- | 18 | Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF- | ||
19 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären. § 227 __2 Absatz 3 gilt | 19 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären. § 227 __2 Absatz 3 gilt | ||
20 | entsprechend; die Anlagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis | 20 | entsprechend; die Anlagebedingungen können eine andere Form für den Nachweis | ||
21 | vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. | 21 | vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. | ||
t | t | 22 | (5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig. |
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