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Bewertung; Verordnungsermächtigung | Bewertung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bewertung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Bewertung; Verordnungsermächtigung |
Bewertung; Verordnungsermächtigung | Bewertung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt sich aus der | f | 1 | (1) __1 Der Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie ergibt sich aus der |
2 | Teilung des Wertes des offenen Publikumsinvestmentvermögens durch die Zahl der | 2 | Teilung des Wertes des offenen Publikumsinvestmentvermögens durch die Zahl der | ||
3 | in den Verkehr gelangten Anteile oder Aktien. __2 Der Wert eines offenen | 3 | in den Verkehr gelangten Anteile oder Aktien. __2 Der Wert eines offenen | ||
4 | Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund der jeweiligen Verkehrswerte der zu | 4 | Publikumsinvestmentvermögens ist auf Grund der jeweiligen Verkehrswerte der zu | ||
5 | ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und | 5 | ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und | ||
6 | sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln. __3 Zur Bestimmung des | 6 | sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln. __3 Zur Bestimmung des | ||
7 | Verkehrswertes des Vermögensgegenstandes ist das jeweilige gesetzliche oder | 7 | Verkehrswertes des Vermögensgegenstandes ist das jeweilige gesetzliche oder | ||
8 | marktübliche Verfahren zugrunde zu legen. | 8 | marktübliche Verfahren zugrunde zu legen. | ||
t | t | 9 | (1a) __1 Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des | ||
10 | Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der | ||||
11 | modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. __2 Die | ||||
12 | Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § | ||||
13 | 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert | ||||
14 | entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes | ||||
15 | der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist. | ||||
9 | (2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder | 16 | (2) Bei Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder | ||
10 | an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen | 17 | an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen | ||
11 | sind, ist als Verkehrswert der Kurswert der Vermögensgegenstände anzusetzen, | 18 | sind, ist als Verkehrswert der Kurswert der Vermögensgegenstände anzusetzen, | ||
12 | sofern dieser eine verlässliche Bewertung gewährleistet. | 19 | sofern dieser eine verlässliche Bewertung gewährleistet. | ||
13 | (3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht | 20 | (3) Bei Vermögensgegenständen, für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht | ||
14 | vorliegen oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der | 21 | vorliegen oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der | ||
15 | Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten | 22 | Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten | ||
16 | Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten | 23 | Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten | ||
17 | angemessen ist, zugrunde zu legen. | 24 | angemessen ist, zugrunde zu legen. | ||
18 | (4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer | 25 | (4) Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer | ||
19 | Börse zugelassen oder nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassen | 26 | Börse zugelassen oder nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassen | ||
20 | oder in diesen einbezogen sind, sowie für die Bewertung von | 27 | oder in diesen einbezogen sind, sowie für die Bewertung von | ||
21 | Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und | 28 | Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und | ||
22 | Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von | 29 | Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von | ||
23 | Anleihen vergleichbarer Emittenten und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, | 30 | Anleihen vergleichbarer Emittenten und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, | ||
24 | erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren | 31 | erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren | ||
25 | Veräußerbarkeit, zugrunde zu legen. | 32 | Veräußerbarkeit, zugrunde zu legen. | ||
26 | (5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag | 33 | (5) Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag | ||
27 | festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem | 34 | festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem | ||
28 | Investmentvermögen zuzurechnen. | 35 | Investmentvermögen zuzurechnen. | ||
29 | (6) __1 Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist anstelle des von der | 36 | (6) __1 Bei schwebenden Verpflichtungsgeschäften ist anstelle des von der | ||
30 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr | 37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr | ||
31 | zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu | 38 | zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu | ||
32 | berücksichtigen. __2 Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen | 39 | berücksichtigen. __2 Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen | ||
33 | ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere | 40 | ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere | ||
34 | maßgebend. | 41 | maßgebend. | ||
35 | (7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu | 42 | (7) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu | ||
36 | ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das | 43 | ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das | ||
37 | bestmögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu erzielen. | 44 | bestmögliche Ergebnis für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu erzielen. | ||
38 | Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und | 45 | Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und | ||
39 | Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des | 46 | Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des | ||
40 | Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte | 47 | Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte | ||
41 | zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach | 48 | zu berücksichtigen. Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach | ||
42 | folgenden Kriterien: | 49 | folgenden Kriterien: | ||
43 | 1. | 50 | 1. | ||
44 | Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des offenen | 51 | Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des offenen | ||
45 | Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in | 52 | Publikumsinvestmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt oder gegebenenfalls in | ||
46 | den Anlagebedingungen dargelegt sind, | 53 | den Anlagebedingungen dargelegt sind, | ||
47 | 2. | 54 | 2. | ||
48 | Merkmale des Auftrags, | 55 | Merkmale des Auftrags, | ||
49 | 3. | 56 | 3. | ||
50 | Merkmale der Vermögensgegenstände und | 57 | Merkmale der Vermögensgegenstände und | ||
51 | 4. | 58 | 4. | ||
52 | Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden | 59 | Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden | ||
53 | kann. | 60 | kann. | ||
54 | Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu nicht | 61 | Geschäftsabschlüsse für das offene Publikumsinvestmentvermögen zu nicht | ||
55 | marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das offene | 62 | marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das offene | ||
56 | Publikumsinvestmentvermögen nachteilig sind. | 63 | Publikumsinvestmentvermögen nachteilig sind. | ||
57 | (8) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 64 | (8) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
58 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere | 65 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere | ||
59 | Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil- oder | 66 | Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil- oder | ||
60 | Aktienwertermittlung sowie über die Berücksichtigung ungewisser | 67 | Aktienwertermittlung sowie über die Berücksichtigung ungewisser | ||
61 | Steuerverpflichtungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu erlassen. | 68 | Steuerverpflichtungen bei der Anteil- oder Aktienwertermittlung zu erlassen. | ||
62 | __2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch | 69 | __2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch | ||
63 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 70 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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