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Anlagebedingungen | Anlagebedingungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich | f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den | 3 | das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den | ||
4 | Anlegern eines Publikumssondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 4 | Anlegern eines Publikumssondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
5 | zu den Anlegern eines inländischen OGAW-Sondervermögens bestimmt oder | 5 | zu den Anlegern eines inländischen OGAW-Sondervermögens bestimmt oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 7 | in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
8 | veränderlichem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft | 8 | veränderlichem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft | ||
9 | zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern einer | 9 | zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern einer | ||
10 | inländischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft bestimmt, | 10 | inländischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft bestimmt, | ||
11 | sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten. | 11 | sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten. | ||
12 | (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens | 12 | (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens | ||
13 | sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft | 13 | sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft | ||
14 | mindestens folgende Angaben enthalten: | 14 | mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden | 16 | nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden | ||
17 | Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere, welche Vermögensgegenstände in | 17 | Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere, welche Vermögensgegenstände in | ||
18 | welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Investmentvermögen, deren | 18 | welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Investmentvermögen, deren | ||
19 | Anteile oder Aktien für das Investmentvermögen erworben werden dürfen sowie der | 19 | Anteile oder Aktien für das Investmentvermögen erworben werden dürfen sowie der | ||
20 | Anteil des Investmentvermögens, der höchstens in Anteilen oder Aktien der | 20 | Anteil des Investmentvermögens, der höchstens in Anteilen oder Aktien der | ||
21 | jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck | 21 | jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck | ||
22 | Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in | 22 | Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in | ||
23 | Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, | 23 | Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, | ||
24 | von denen bei der Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden | 24 | von denen bei der Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden | ||
25 | kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens; | 25 | kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens; | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere | 27 | wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere | ||
28 | darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzubilden, | 28 | darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzubilden, | ||
29 | welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206 genannten | 29 | welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206 genannten | ||
30 | Grenzen überschritten werden dürfen; | 30 | Grenzen überschritten werden dürfen; | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der | 32 | ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der | ||
33 | Verwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen; | 33 | Verwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen; | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen | 35 | unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen | ||
36 | Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder | 36 | Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder | ||
n | 37 | Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; Voraussetzungen, unter | n | 37 | Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen |
38 | denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien | 38 | Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder | ||
39 | ausgesetzt werden kann; | 39 | Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen | ||
40 | Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der | ||||
41 | Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann; | ||||
40 | 5. | 42 | 5. | ||
41 | in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der | 43 | in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der | ||
42 | Halbjahresbericht über die Entwicklung des Investmentvermögens und seine | 44 | Halbjahresbericht über die Entwicklung des Investmentvermögens und seine | ||
43 | Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden; | 45 | Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden; | ||
44 | 6. | 46 | 6. | ||
45 | ob Erträge des Investmentvermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind | 47 | ob Erträge des Investmentvermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind | ||
46 | und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile | 48 | und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile | ||
47 | oder Aktien zur Ausschüttung herangezogen werden können | 49 | oder Aktien zur Ausschüttung herangezogen werden können | ||
48 | (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen | 50 | (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen | ||
49 | vorgesehen ist; | 51 | vorgesehen ist; | ||
50 | 7. | 52 | 7. | ||
51 | wann und in welcher Weise das Investmentvermögen, sofern es nur für eine | 53 | wann und in welcher Weise das Investmentvermögen, sofern es nur für eine | ||
52 | begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird; | 54 | begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird; | ||
53 | 8. | 55 | 8. | ||
54 | ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvestmentvermögen umfasst, unter | 56 | ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvestmentvermögen umfasst, unter | ||
55 | welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen | 57 | welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen | ||
56 | Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen die | 58 | Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen die | ||
57 | Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Ausstattungsmerkmale ihnen gemäß § 96 | 59 | Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Ausstattungsmerkmale ihnen gemäß § 96 | ||
58 | Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 | 60 | Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 | ||
59 | in Verbindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung des Wertes der | 61 | in Verbindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung des Wertes der | ||
60 | Anteile oder Aktien der Teilinvestmentvermögen; | 62 | Anteile oder Aktien der Teilinvestmentvermögen; | ||
61 | 9. | 63 | 9. | ||
62 | ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit | 64 | ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit | ||
63 | unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und das Verfahren | 65 | unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und das Verfahren | ||
64 | gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für die Errechnung | 66 | gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für die Errechnung | ||
65 | des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse; | 67 | des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse; | ||
66 | 10. | 68 | 10. | ||
67 | ob und unter welchen Voraussetzungen das Investmentvermögen in ein anderes | 69 | ob und unter welchen Voraussetzungen das Investmentvermögen in ein anderes | ||
68 | Investmentvermögen aufgenommen werden darf und ob und unter welchen | 70 | Investmentvermögen aufgenommen werden darf und ob und unter welchen | ||
69 | Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden darf; | 71 | Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden darf; | ||
70 | 11. | 72 | 11. | ||
71 | nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die | 73 | nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die | ||
72 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die | 74 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die | ||
73 | Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu leisten sind; | 75 | Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu leisten sind; | ||
74 | 12. | 76 | 12. | ||
75 | Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder der | 77 | Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder der | ||
76 | Abschlag bei der Rücknahme sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten | 78 | Abschlag bei der Rücknahme sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten | ||
77 | einschließlich deren Berechnung; | 79 | einschließlich deren Berechnung; | ||
78 | 13. | 80 | 13. | ||
79 | falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine | 81 | falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine | ||
80 | Pauschalgebühr vereinbart wird, die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten | 82 | Pauschalgebühr vereinbart wird, die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten | ||
81 | sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den Hinweis, ob und welche Kosten dem | 83 | sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den Hinweis, ob und welche Kosten dem | ||
82 | Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden; | 84 | Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden; | ||
83 | 14. | 85 | 14. | ||
84 | dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der | 86 | dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der | ||
85 | Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen ist, die dem | 87 | Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen ist, die dem | ||
86 | Investmentvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von | 88 | Investmentvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von | ||
87 | Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie die | 89 | Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie die | ||
88 | Vergütung offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen von der | 90 | Vergütung offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen von der | ||
89 | Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer | 91 | Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer | ||
90 | Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche | 92 | Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche | ||
91 | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung | 93 | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung | ||
92 | für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde; | 94 | für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde; | ||
93 | 15. | 95 | 15. | ||
94 | die Voraussetzungen für eine Übertragung der Verwaltung auf eine andere | 96 | die Voraussetzungen für eine Übertragung der Verwaltung auf eine andere | ||
t | 95 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und für einen Wechsel der Verwahrstelle. | t | 97 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und für einen Wechsel der Verwahrstelle; |
98 | 16. | ||||
99 | falls in den Anlagebedingungen Swing Pricing vereinbart wird, die Art des | ||||
100 | Swing Pricing (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) sowie unter welchen | ||||
101 | Voraussetzungen diese Methode angewandt wird. |
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