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Rechtsform, anwendbare Vorschriften | Rechtsform, anwendbare Vorschriften | ||||
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t | 1 | Rechtsform, anwendbare Vorschriften | t | 1 | Rechtsform, anwendbare Vorschriften |
Rechtsform, anwendbare Vorschriften | Rechtsform, anwendbare Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) __1 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der | f | 1 | (1) __1 Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der |
2 | Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. __2 Die Bestimmungen | 2 | Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. __2 Die Bestimmungen | ||
3 | des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften | 3 | des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften | ||
4 | dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. | 4 | dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. | ||
t | 5 | (2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 | t | 5 | (2) __1 Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, |
6 | und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | 6 | § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend | ||
7 | anzuwenden. __2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu | ||||
8 | erstellen. __3 Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese | ||||
9 | Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. __4 | ||||
10 | Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der | ||||
11 | Bundesanstalt zu genehmigen. __5 Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die | ||||
12 | Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § | ||||
13 | 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 __6 Absatz 7 Satz 4 ist mit der | ||||
14 | Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens | ||||
15 | auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt. |
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