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Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung |
Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen | f | 1 | (1) __1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen |
2 | Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | 2 | Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | ||
3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | 3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | ||
4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. __2 Das Ergebnis der Prüfung | 4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. __2 Das Ergebnis der Prüfung | ||
5 | hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der | 5 | hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der | ||
6 | Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. | 6 | Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. | ||
7 | (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und | 7 | (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und | ||
8 | Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und | 8 | Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und | ||
9 | deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. | 9 | deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. | ||
10 | (3) __1 Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die | 10 | (3) __1 Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die | ||
11 | offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und | 11 | offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und | ||
12 | des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat | 12 | des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat | ||
13 | er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft | 13 | er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft | ||
14 | die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz | 14 | die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz | ||
15 | 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die | 15 | 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die | ||
16 | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz | 16 | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz | ||
17 | 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der | 17 | 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der | ||
18 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und | 18 | Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und | ||
19 | 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel | 19 | 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel | ||
20 | 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie | 20 | 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie | ||
21 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den | 21 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den | ||
22 | __2 Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) | 22 | __2 Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) | ||
23 | 2017/2402 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | 23 | 2017/2402 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | ||
24 | nachgekommen ist. __3 Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im | 24 | nachgekommen ist. __3 Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im | ||
25 | Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. __4 Der Bericht über die Prüfung der | 25 | Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. __4 Der Bericht über die Prüfung der | ||
26 | offenen Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen | 26 | offenen Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen | ||
27 | vom Abschlussprüfer einzureichen. | 27 | vom Abschlussprüfer einzureichen. | ||
28 | (4) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 28 | (4) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
29 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 29 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
30 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 30 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
31 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | 31 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | ||
t | 32 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung | t | 32 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung |
33 | des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur | ||||
33 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | 34 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um | ||
34 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | 35 | einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | ||
35 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der | 36 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der | ||
36 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 37 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
37 | übertragen. | 38 | übertragen. |
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