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Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung |
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht der | f | 1 | (1) __1 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht der |
2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu prüfen und über das | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu prüfen und über das | ||
3 | Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. __2 Er hat | 3 | Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. __2 Er hat | ||
4 | seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der | 4 | seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der | ||
5 | Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. | 5 | Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. | ||
6 | __3 Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist | 6 | __3 Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist | ||
7 | dieser festgestellt. | 7 | dieser festgestellt. | ||
8 | (2) __1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht der | 8 | (2) __1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht der | ||
9 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch den | 9 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch den | ||
10 | Abschlussprüfer zu prüfen. __2 Das Ergebnis der Prüfung hat der | 10 | Abschlussprüfer zu prüfen. __2 Das Ergebnis der Prüfung hat der | ||
11 | Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist | 11 | Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist | ||
12 | in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. __3 Bei einer | 12 | in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. __3 Bei einer | ||
13 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit | 13 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit | ||
14 | Teilgesellschaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn | 14 | Teilgesellschaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn | ||
15 | für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt | 15 | für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt | ||
16 | worden ist. __4 Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | 16 | worden ist. __4 Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | ||
17 | wird der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der | 17 | wird der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der | ||
18 | Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des __5 | 18 | Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des __5 | ||
19 | Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur | 19 | Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur | ||
20 | gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 __6 Absatz 3 bis 8 sowie | 20 | gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 __6 Absatz 3 bis 8 sowie | ||
21 | die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | 21 | die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. | ||
22 | (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei | 22 | (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei | ||
23 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch darauf zu | 23 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch darauf zu | ||
24 | erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der | 24 | erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der | ||
25 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Vorschriften | 25 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Vorschriften | ||
26 | dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 | 26 | dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 | ||
n | 27 | Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 | n | 27 | Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis |
28 | Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die | 28 | 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die | ||
29 | Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und | 29 | Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und | ||
30 | nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 | 30 | nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 | ||
31 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 | 31 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 | ||
32 | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den __1 Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 | 32 | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den __1 Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 | ||
33 | und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie die Bestimmungen der | 33 | und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie die Bestimmungen der | ||
34 | Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. __2 Bei der Prüfung | 34 | Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. __2 Bei der Prüfung | ||
35 | hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft mit | 35 | hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft mit | ||
36 | veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis | 36 | veränderlichem Kapital die Anzeigepflicht nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis | ||
37 | 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 | 37 | 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4, 5 und § 35 sowie die Anforderungen nach den §§ 36 | ||
38 | und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | 38 | und 37 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | ||
39 | nachgekommen ist. __3 Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im | 39 | nachgekommen ist. __3 Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im | ||
40 | Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. __4 Der Abschlussprüfer hat den | 40 | Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. __4 Der Abschlussprüfer hat den | ||
41 | Bericht über die Prüfung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 41 | Bericht über die Prüfung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
42 | veränderlichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der | 42 | veränderlichem Kapital unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der | ||
43 | Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung der | 43 | Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung der | ||
44 | Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist der | 44 | Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist der | ||
45 | Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. | 45 | Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. | ||
46 | (4) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 46 | (4) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
47 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 47 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
48 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 48 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
t | 49 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | t | 49 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen sowie zur Art und |
50 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung | 50 | Weise der Einreichung bei der Bundesanstalt des Prüfungsberichts des | ||
51 | Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||||
51 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | 52 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur | ||
52 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften | 53 | Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften mit | ||
53 | mit veränderlichem Kapital zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der Finanzen | 54 | veränderlichem Kapital zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der Finanzen | ||
54 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 55 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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