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Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung |
Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer | f | 1 | (1) __1 Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer |
2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften | ||
3 | des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den | 3 | des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den | ||
4 | folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. __2 Die gesetzlichen Vertreter | 4 | folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. __2 Die gesetzlichen Vertreter | ||
5 | einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den | 5 | einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den | ||
6 | Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die | 6 | Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die | ||
7 | gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 7 | gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
8 | veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit | 8 | veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
9 | veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres | 9 | veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres | ||
10 | aufzustellen. | 10 | aufzustellen. | ||
11 | (2) __1 Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. __2 Auf Gliederung, Ansatz | 11 | (2) __1 Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. __2 Auf Gliederung, Ansatz | ||
12 | und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und | 12 | und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und | ||
13 | Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | 13 | Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | ||
14 | anzuwenden. | 14 | anzuwenden. | ||
15 | (3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der | 15 | (3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der | ||
16 | Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. | 16 | Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. | ||
17 | (4) __1 Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, bei | 17 | (4) __1 Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, bei | ||
18 | Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die | 18 | Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die | ||
19 | Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits | 19 | Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits | ||
20 | nach den Absätzen 3, 6 und 7 zu machen sind. __2 Bei | 20 | nach den Absätzen 3, 6 und 7 zu machen sind. __2 Bei | ||
21 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den | 21 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den | ||
22 | Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen. | 22 | Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen. | ||
23 | (5) __1 Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu | 23 | (5) __1 Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu | ||
24 | ergänzen. __2 Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese | 24 | ergänzen. __2 Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese | ||
25 | als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen. | 25 | als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen. | ||
26 | (6) __1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im | 26 | (6) __1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im | ||
27 | Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit | 27 | Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit | ||
28 | veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. § 101 | 28 | veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. § 101 | ||
29 | __2 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. __3 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 | 29 | __2 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. __3 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 | ||
30 | bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW- | 30 | bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW- | ||
31 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach | 31 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach | ||
32 | § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen | 32 | § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen | ||
33 | OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW- | 33 | OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW- | ||
34 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt. | 34 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt. | ||
35 | (7) __1 Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | 35 | (7) __1 Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | ||
36 | nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen | 36 | nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen | ||
37 | Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die | 37 | Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die | ||
38 | Angaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzulegen. __2 Die Übermittlung | 38 | Angaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzulegen. __2 Die Übermittlung | ||
39 | dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum | 39 | dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum | ||
40 | Jahresfinanzbericht erfolgen. __3 Im letzteren Fall ist der | 40 | Jahresfinanzbericht erfolgen. __3 Im letzteren Fall ist der | ||
41 | Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu | 41 | Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu | ||
42 | veröffentlichen. | 42 | veröffentlichen. | ||
43 | (8) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 43 | (8) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
44 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 44 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
45 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 45 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
46 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des | 46 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des | ||
t | 47 | Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung | t | 47 | Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer |
48 | Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | ||||
48 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | 49 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | ||
49 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit | 50 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit | ||
50 | veränderlichem Kapital zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der Finanzen | 51 | veränderlichem Kapital zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der Finanzen | ||
51 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 52 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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