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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | f | 1 | __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit |
2 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 2 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
3 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 3 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
4 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach | 4 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach | ||
5 | den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für | 5 | den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für | ||
t | 6 | Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | t | 6 | Sondervermögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten |
7 | Berichte bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | ||||
7 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 8 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche | ||
8 | Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der | 9 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||
9 | Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der | 10 | bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. __2 Das Bundesministerium | ||
10 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 11 | der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | ||
11 | übertragen. | 12 | Bundesanstalt übertragen. |
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