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Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | ||||
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t | 1 | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | t | 1 | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung |
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | Rücknahme von Anteilen, Aussetzung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm | f | 1 | (1) __1 Jeder Anleger kann mindestens zweimal im Monat verlangen, dass ihm |
2 | gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem | 2 | gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem | ||
3 | ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. | 3 | ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Anlagebedingungen festzulegen. | ||
4 | __2 Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart | 4 | __2 Für ein Spezialsondervermögen kann abweichend von Satz 1 vereinbart | ||
5 | werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen | 5 | werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen | ||
6 | erfolgt. | 6 | erfolgt. | ||
t | t | 7 | (1a) __1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe | ||
8 | von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der | ||||
9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen | ||||
10 | festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen | ||||
11 | darf. __2 Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht | ||||
12 | für Spezial-AIF. __3 Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 | ||||
13 | und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. __4 Die | ||||
14 | Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur | ||||
15 | tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. __5 Bei nicht | ||||
16 | im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst | ||||
17 | wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die | ||||
18 | zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. __6 Die | ||||
19 | Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form | ||||
20 | für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt. | ||||
21 | (1b) __1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | ||||
22 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz | ||||
23 | 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor | ||||
24 | festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund | ||||
25 | der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht | ||||
26 | mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. __2 Die | ||||
27 | Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. | ||||
28 | __3 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über | ||||
29 | die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu | ||||
30 | informieren. __4 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der | ||||
31 | Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer | ||||
32 | Internetseite zu veröffentlichen. __5 Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine | ||||
33 | Anwendung. § 223 __6 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis | ||||
34 | 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. | ||||
7 | (2) __1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | 35 | (2) __1 In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die | ||
8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn | 36 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn | ||
9 | außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter | 37 | außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter | ||
10 | Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. | 38 | Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. | ||
11 | __2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben | 39 | __2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben | ||
12 | werden. __3 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den | 40 | werden. __3 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den | ||
13 | zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | 41 | zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | ||
14 | der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 42 | der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
15 | Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die | 43 | Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die | ||
16 | Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. __4 Die | 44 | Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. __4 Die | ||
17 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der | 45 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der | ||
18 | Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer | 46 | Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer | ||
19 | hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem | 47 | hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem | ||
20 | Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu | 48 | Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu | ||
21 | machen. __5 Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der | 49 | machen. __5 Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der | ||
22 | Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | 50 | Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | ||
23 | mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. __6 Satz 4 findet auf | 51 | mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. __6 Satz 4 findet auf | ||
24 | Spezial-AIF keine Anwendung. | 52 | Spezial-AIF keine Anwendung. | ||
25 | (3) __1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die | 53 | (3) __1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die | ||
26 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn | 54 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn | ||
27 | dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die | 55 | dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die | ||
28 | Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF- | 56 | Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF- | ||
29 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des | ||
30 | Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der | 58 | Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der | ||
31 | Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. __2 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 | 59 | Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. __2 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 | ||
32 | ist entsprechend anzuwenden. | 60 | ist entsprechend anzuwenden. |
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