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Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW | Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW | ||||
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t | 1 | Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW | t | 1 | Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW |
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW | Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines inländischen OGAW | f | 1 | (1) __1 Die Verwahrstelle hat die Anteile oder Aktien eines inländischen OGAW |
2 | auszugeben und zurückzunehmen. __2 Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle | 2 | auszugeben und zurückzunehmen. __2 Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle | ||
3 | Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. __3 Sacheinlagen sind | 3 | Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. __3 Sacheinlagen sind | ||
4 | vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig. | 4 | vorbehaltlich von § 180 Absatz 4 sowie § 190 Absatz 1 und 2 unzulässig. | ||
5 | (2) __1 Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Aktien (Ausgabepreis) muss | 5 | (2) __1 Der Preis für die Ausgabe von Anteilen oder Aktien (Ausgabepreis) muss | ||
6 | dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW | 6 | dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW | ||
7 | zuzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § | 7 | zuzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § | ||
8 | 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. __2 Der Ausgabepreis ist an die | 8 | 165 Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. __2 Der Ausgabepreis ist an die | ||
9 | Verwahrstelle zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags | 9 | Verwahrstelle zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags | ||
10 | unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten | 10 | unverzüglich auf einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten | ||
n | 11 | Konto zu verbuchen. | n | 11 | Konto zu verbuchen. __3 Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Ausgabepreis |
12 | statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu | ||||
13 | legen. | ||||
12 | (3) __1 Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien (Rücknahmepreis) | 14 | (3) __1 Der Preis für die Rücknahme von Anteilen oder Aktien (Rücknahmepreis) | ||
13 | muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW | 15 | muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am inländischen OGAW | ||
14 | abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 165 | 16 | abzüglich eines in den Anlagebedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 165 | ||
15 | Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. __2 Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des | 17 | Absatz 2 Nummer 8 entsprechen. __2 Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des | ||
t | 16 | Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. | t | 18 | Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. __3 Bei |
19 | Anwendung des Swing Pricing ist dem Rücknahmepreis statt des | ||||
20 | Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen. | ||||
17 | (4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 und der | 21 | (4) Der Ausgabeaufschlag nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 und der | ||
18 | Rücknahmeabschlag nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW- | 22 | Rücknahmeabschlag nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 1 können an die OGAW- | ||
19 | Verwaltungsgesellschaft ausgezahlt werden. | 23 | Verwaltungsgesellschaft ausgezahlt werden. |
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