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Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung | Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § | t | 1 | Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § |
2 | 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung | 2 | 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung |
Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung | Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Für die Erstellung, den Inhalt und die Prüfung und Bestätigung des | f | 1 | (1) __1 Für die Erstellung, den Inhalt und die Prüfung und Bestätigung des |
2 | Jahresberichts und des Lageberichts eines geschlossenen inländischen Spezial- | 2 | Jahresberichts und des Lageberichts eines geschlossenen inländischen Spezial- | ||
3 | AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die | 3 | AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die | ||
4 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 | 4 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 | ||
5 | vergibt, gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 | 5 | vergibt, gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 | ||
6 | entsprechend. __2 Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch | 6 | entsprechend. __2 Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch | ||
7 | festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen | 7 | festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen | ||
8 | dieses Gesetzes beachtet hat. __3 Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt | 8 | dieses Gesetzes beachtet hat. __3 Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt | ||
9 | auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen. | 9 | auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen. | ||
10 | (2) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 10 | (2) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
11 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 11 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
12 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 12 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
13 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | 13 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | ||
t | 14 | des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | t | 14 | des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des |
15 | Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung | ||||
15 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 16 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche | ||
16 | Beurteilung der Tätigkeit von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die | 17 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von AIF- | ||
17 | Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung von inländischen geschlossenen | 18 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für | ||
18 | Spezial-AIF vergeben, zu erhalten. __2 Das Bundesministerium der Finanzen kann | 19 | Rechnung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF vergeben, zu erhalten. __2 | ||
20 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||||
19 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 21 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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