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Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers | Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers | t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung |
Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers | Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen | f | 1 | (1) __1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen |
2 | inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer | 2 | inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer | ||
3 | nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten | 3 | nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten | ||
4 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. __2 Der | 4 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. __2 Der | ||
5 | Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder | 5 | Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder | ||
6 | einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. | 6 | einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. | ||
7 | (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF- | 7 | (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF- | ||
8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 | 8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 | ||
9 | erfüllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde liegenden | 9 | erfüllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde liegenden | ||
10 | Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung sowie | 10 | Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung sowie | ||
11 | der Anlagebedingungen beachtet hat. | 11 | der Anlagebedingungen beachtet hat. | ||
12 | (3) __1 Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen | 12 | (3) __1 Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen | ||
13 | und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen | 13 | und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen | ||
14 | und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. __2 Dies gilt auch für den Fall, | 14 | und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. __2 Dies gilt auch für den Fall, | ||
15 | dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder | 15 | dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder | ||
16 | gehalten wird. | 16 | gehalten wird. | ||
t | t | 17 | (4) __1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
18 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||||
19 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||||
20 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | ||||
21 | des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des | ||||
22 | Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung | ||||
23 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. __2 Das Bundesministerium der | ||||
24 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||||
25 | übertragen. |
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