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Sie können sich § 1 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. 2Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen.
(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.
(4) Offene Investmentvermögen sind
(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.
(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von
(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.
(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.
(10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.
(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.
(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.
1(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. 2AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. 3OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.
(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen
(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.
(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der | f | 1 | (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der |
2 | von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer | 2 | von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer | ||
3 | festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der | 3 | festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der | ||
4 | kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine | 4 | kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine | ||
5 | Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die | 5 | Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die | ||
6 | Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus | 6 | Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus | ||
7 | für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger | 7 | für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger | ||
8 | begrenzen. | 8 | begrenzen. | ||
9 | (2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind | 9 | (2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind | ||
10 | Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des | 10 | Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des | ||
11 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der | 11 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der | ||
12 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für | 12 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für | ||
13 | gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), | 13 | gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), | ||
14 | die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) | 14 | die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) | ||
15 | geändert worden ist, erfüllen. | 15 | geändert worden ist, erfüllen. | ||
16 | (3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine | 16 | (3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine | ||
17 | OGAW sind. | 17 | OGAW sind. | ||
18 | (4) Offene Investmentvermögen sind | 18 | (4) Offene Investmentvermögen sind | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | OGAW und | 20 | OGAW und | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten | 22 | AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten | ||
23 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung | 23 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung | ||
24 | der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | 24 | der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | ||
25 | auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern | 25 | auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern | ||
26 | alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen. | 26 | alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen. | ||
27 | (5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind. | 27 | (5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind. | ||
28 | (6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform | 28 | (6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform | ||
29 | geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund | 29 | geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund | ||
30 | der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von | 30 | der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und | 32 | professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein | 34 | semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein | ||
35 | Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als | 35 | Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als | ||
36 | semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33. | 36 | semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33. | ||
37 | Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen. | 37 | Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen. | ||
38 | (7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem | 38 | (7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem | ||
39 | inländischen Recht unterliegen. | 39 | inländischen Recht unterliegen. | ||
40 | (8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen | 40 | (8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen | ||
41 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des | 41 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des | ||
42 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. | 42 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. | ||
43 | (9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. | 43 | (9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. | ||
44 | (10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die | 44 | (10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die | ||
45 | von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses | 45 | von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses | ||
46 | Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der | 46 | Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der | ||
47 | Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden. | 47 | Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden. | ||
48 | (11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer | 48 | (11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer | ||
49 | Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft. | 49 | Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft. | ||
50 | (12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | 50 | (12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | ||
51 | die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | 51 | die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | ||
52 | (13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | 52 | (13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | ||
53 | die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | 53 | die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | ||
54 | (14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und | 54 | (14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und | ||
55 | OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF- | 55 | OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF- | ||
56 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und | 56 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und | ||
57 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften | 57 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften | ||
58 | sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW- | 58 | sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW- | ||
59 | Verwaltungsgesellschaften. | 59 | Verwaltungsgesellschaften. | ||
60 | (15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | 60 | (15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | ||
61 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW | 61 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW | ||
62 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | 62 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | ||
63 | (16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | 63 | (16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | ||
64 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF | 64 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF | ||
65 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | 65 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | ||
66 | (17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen | 66 | (17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen | ||
67 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | 67 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | ||
68 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen | 68 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen | ||
69 | 1. | 69 | 1. | ||
70 | an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete | 70 | an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete | ||
71 | Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder | 71 | Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie | 73 | an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie | ||
74 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die | 74 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die | ||
75 | Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien | 75 | Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien | ||
76 | 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. | 76 | 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. | ||
77 | 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) | 77 | 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) | ||
78 | entsprechen. | 78 | entsprechen. | ||
79 | (18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in | 79 | (18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in | ||
80 | einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer | 80 | einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer | ||
81 | Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen. | 81 | Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen. | ||
82 | (19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt | 82 | (19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt | ||
83 | bestimmt: | 83 | bestimmt: | ||
84 | 1. | 84 | 1. | ||
85 | Anfangskapital sind | 85 | Anfangskapital sind | ||
86 | a) | 86 | a) | ||
87 | bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die | 87 | bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die | ||
88 | mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet | 88 | mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet | ||
89 | sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen, | 89 | sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen, | ||
90 | b) | 90 | b) | ||
91 | bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und | 91 | bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und | ||
92 | die Rücklagen, | 92 | die Rücklagen, | ||
93 | c) | 93 | c) | ||
94 | bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die | 94 | bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die | ||
95 | Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und | 95 | Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und | ||
96 | der diesen gewährten Kredite. | 96 | der diesen gewährten Kredite. | ||
97 | Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des | 97 | Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des | ||
98 | Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 | 98 | Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 | ||
99 | bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des | 99 | bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des | ||
100 | Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | 100 | Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | ||
101 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 | 101 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 | ||
102 | vom 27.6.2013, S. 1). | 102 | vom 27.6.2013, S. 1). | ||
t | t | 103 | 1a. | ||
104 | Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt | ||||
105 | als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften | ||||
106 | oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der | ||||
107 | Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung | ||||
108 | einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und | ||||
109 | Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre | ||||
110 | Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder | ||||
111 | unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung | ||||
112 | gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der | ||||
113 | Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied | ||||
114 | oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach | ||||
115 | Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche | ||||
116 | Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen | ||||
117 | einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- | ||||
118 | oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einer | ||||
119 | Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt. | ||||
103 | 2. | 120 | 2. | ||
104 | Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 | 121 | Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 | ||
105 | Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 122 | Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
106 | vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung | 123 | vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung | ||
107 | und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom | 124 | und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom | ||
108 | 23.3.2002, S. 29). | 125 | 23.3.2002, S. 29). | ||
109 | 3. | 126 | 3. | ||
110 | Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | 127 | Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | ||
111 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | 128 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | ||
112 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW- | 129 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW- | ||
113 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | 130 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
114 | a) | 131 | a) | ||
115 | eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden | 132 | eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
116 | Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder | 133 | Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder | ||
117 | b) | 134 | b) | ||
118 | die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW- | 135 | die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW- | ||
119 | Investmentvermögen zu vertreiben. | 136 | Investmentvermögen zu vertreiben. | ||
120 | 4. | 137 | 4. | ||
121 | Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | 138 | Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | ||
122 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | 139 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | ||
123 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF- | 140 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF- | ||
124 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | 141 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
125 | a) | 142 | a) | ||
126 | einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach | 143 | einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach | ||
127 | Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder | 144 | Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder | ||
128 | b) | 145 | b) | ||
129 | Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt. | 146 | Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt. | ||
130 | 4a. | 147 | 4a. | ||
131 | Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind | 148 | Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind | ||
132 | Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder. | 149 | Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder. | ||
133 | 5. | 150 | 5. | ||
134 | Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen | 151 | Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen | ||
135 | Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 152 | Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
136 | Wirtschaftsraum sind. | 153 | Wirtschaftsraum sind. | ||
137 | 6. | 154 | 6. | ||
138 | Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im | 155 | Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im | ||
139 | Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des | 156 | Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des | ||
140 | Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder | 157 | Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder | ||
141 | Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer | 158 | Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer | ||
142 | Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die | 159 | Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die | ||
143 | Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 | 160 | Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 | ||
144 | und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | 161 | und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | ||
145 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen | 162 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen | ||
146 | sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang | 163 | sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang | ||
147 | zuzurechnen. | 164 | zuzurechnen. | ||
148 | 7. | 165 | 7. | ||
149 | Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF- | 166 | Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF- | ||
150 | Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der | 167 | Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der | ||
151 | carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den | 168 | carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den | ||
152 | Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der | 169 | Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der | ||
153 | AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht. | 170 | AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht. | ||
154 | 8. | 171 | 8. | ||
155 | Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, | 172 | Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, | ||
156 | Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu | 173 | Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu | ||
157 | speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben. | 174 | speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben. | ||
158 | 9. | 175 | 9. | ||
159 | Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. | 176 | Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. | ||
160 | 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher | 177 | 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher | ||
161 | Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 | 178 | Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 | ||
162 | Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht | 179 | Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht | ||
163 | anzuwenden. | 180 | anzuwenden. | ||
164 | 10. | 181 | 10. | ||
165 | Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | 182 | Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | ||
166 | eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder | 183 | eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder | ||
167 | juristische Person verbunden sind | 184 | juristische Person verbunden sind | ||
168 | a) | 185 | a) | ||
169 | durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere | 186 | durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere | ||
170 | Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder | 187 | Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder | ||
171 | der Stimmrechte oder | 188 | der Stimmrechte oder | ||
172 | b) | 189 | b) | ||
173 | als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder | 190 | als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder | ||
174 | als Schwesterunternehmen. | 191 | als Schwesterunternehmen. | ||
175 | 10a. | 192 | 10a. | ||
176 | Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen | 193 | Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen | ||
177 | das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in | 194 | das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in | ||
178 | Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für | 195 | Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für | ||
179 | nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der | 196 | nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der | ||
180 | Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, | 197 | Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, | ||
181 | https://www.un.org/depts/ german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, | 198 | https://www.un.org/depts/ german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, | ||
182 | die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und | 199 | die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und | ||
183 | -gebiete (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen-fakten/oda- | 200 | -gebiete (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen-fakten/oda- | ||
184 | zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für | 201 | zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für | ||
185 | Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und | 202 | Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und | ||
186 | Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste | 203 | Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste | ||
187 | hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele | 204 | hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele | ||
188 | erheblich beeinträchtigen. | 205 | erheblich beeinträchtigen. | ||
189 | 11. | 206 | 11. | ||
190 | Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit | 207 | Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit | ||
191 | veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer | 208 | veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer | ||
192 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die | 209 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die | ||
193 | mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen. | 210 | mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen. | ||
194 | 11a. | 211 | 11a. | ||
195 | Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 | 212 | Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 | ||
196 | Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen. | 213 | Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen. | ||
197 | 12. | 214 | 12. | ||
198 | Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die | 215 | Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die | ||
199 | Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine | 216 | Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine | ||
200 | Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten. | 217 | Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten. | ||
201 | 12a. | 218 | 12a. | ||
202 | Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an | 219 | Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an | ||
203 | mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine | 220 | mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine | ||
204 | geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds | 221 | geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds | ||
205 | halten. | 222 | halten. | ||
206 | 13. | 223 | 13. | ||
207 | Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der | 224 | Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der | ||
208 | a) | 225 | a) | ||
209 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, | 226 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, | ||
210 | oder | 227 | oder | ||
211 | b) | 228 | b) | ||
212 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die | 229 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die | ||
213 | jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder | 230 | jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder | ||
214 | c) | 231 | c) | ||
215 | anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem | 232 | anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem | ||
216 | Master-AIF hat. | 233 | Master-AIF hat. | ||
217 | 14. | 234 | 14. | ||
218 | Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält. | 235 | Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält. | ||
219 | 15. | 236 | 15. | ||
220 | Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, | 237 | Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, | ||
221 | Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung | 238 | Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung | ||
222 | einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen | 239 | einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen | ||
223 | Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich | 240 | Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich | ||
224 | leiten. | 241 | leiten. | ||
225 | 16. | 242 | 16. | ||
226 | Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist | 243 | Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist | ||
227 | jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem | 244 | jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem | ||
228 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | 245 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
229 | jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger | 246 | jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger | ||
230 | Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | 247 | Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | ||
231 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen | 248 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen | ||
232 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen | 249 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen | ||
233 | dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, | 250 | dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, | ||
234 | Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in | 251 | Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in | ||
235 | der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über | 252 | der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über | ||
236 | den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der | 253 | den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der | ||
237 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu | 254 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu | ||
238 | handeln. | 255 | handeln. | ||
239 | 17. | 256 | 17. | ||
240 | Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen | 257 | Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen | ||
241 | Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 258 | Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
242 | Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde. | 259 | Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde. | ||
243 | 18. | 260 | 18. | ||
244 | Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist | 261 | Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist | ||
245 | a) | 262 | a) | ||
246 | der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des | 263 | der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des | ||
247 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder | 264 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder | ||
248 | registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der | 265 | registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der | ||
249 | Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen | 266 | Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen | ||
250 | oder registriert wurde, oder | 267 | oder registriert wurde, oder | ||
251 | b) | 268 | b) | ||
252 | für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 269 | für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
253 | oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 270 | oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
254 | zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 271 | zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
255 | der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem | 272 | der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem | ||
256 | der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat. | 273 | der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat. | ||
257 | 19. | 274 | 19. | ||
258 | Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der | 275 | Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der | ||
259 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über | 276 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über | ||
260 | den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren | 277 | den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren | ||
261 | Sitz hat. | 278 | Sitz hat. | ||
262 | 20. | 279 | 20. | ||
263 | Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist, | 280 | Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist, | ||
264 | a) | 281 | a) | ||
265 | im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF- | 282 | im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF- | ||
266 | Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der | 283 | Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der | ||
267 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese | 284 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese | ||
268 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, | 285 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, | ||
269 | b) | 286 | b) | ||
270 | im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der | 287 | im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der | ||
271 | Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU. | 288 | Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU. | ||
272 | 21. | 289 | 21. | ||
273 | Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare | 290 | Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare | ||
274 | Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne | 291 | Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne | ||
275 | von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 | 292 | von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 | ||
276 | Nummer 6. | 293 | Nummer 6. | ||
277 | 22. | 294 | 22. | ||
278 | Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem | 295 | Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem | ||
279 | Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur | 296 | Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur | ||
280 | Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen. | 297 | Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen. | ||
281 | 23. | 298 | 23. | ||
282 | Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den | 299 | Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den | ||
283 | Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen. | 300 | Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen. | ||
284 | 23a. | 301 | 23a. | ||
285 | Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem | 302 | Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem | ||
286 | Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des | 303 | Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des | ||
287 | Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon | 304 | Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon | ||
288 | zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften. | 305 | zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften. | ||
289 | 24. | 306 | 24. | ||
290 | Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das | 307 | Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das | ||
291 | Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen | 308 | Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen | ||
292 | Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den | 309 | Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den | ||
293 | Vermögensgegenständen des AIF. | 310 | Vermögensgegenständen des AIF. | ||
294 | 25. | 311 | 25. | ||
295 | Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den | 312 | Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den | ||
296 | Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch | 313 | Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch | ||
297 | Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete | 314 | Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete | ||
298 | Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien | 315 | Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien | ||
299 | a) | 316 | a) | ||
300 | zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher | 317 | zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher | ||
301 | Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem | 318 | Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem | ||
302 | betreffenden AIF kontrolliert werden, und | 319 | betreffenden AIF kontrolliert werden, und | ||
303 | b) | 320 | b) | ||
304 | darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist, | 321 | darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist, | ||
305 | ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 322 | ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
306 | 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie | 323 | 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie | ||
307 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | 324 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | ||
308 | Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, | 325 | Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, | ||
309 | Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, | 326 | Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, | ||
310 | S. 1). | 327 | S. 1). | ||
311 | 26. | 328 | 26. | ||
312 | Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 | 329 | Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 | ||
313 | des Handelsgesetzbuchs sind. | 330 | des Handelsgesetzbuchs sind. | ||
314 | 27. | 331 | 27. | ||
315 | Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen | 332 | Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen | ||
316 | satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen | 333 | satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
317 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen | 334 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen | ||
318 | Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 | 335 | Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 | ||
319 | Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | 336 | Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
320 | Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der | 337 | Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der | ||
321 | Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 | 338 | Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 | ||
322 | vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L | 339 | vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L | ||
323 | 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. | 340 | 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. | ||
324 | L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind. | 341 | L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind. | ||
325 | 28. | 342 | 28. | ||
326 | ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften | 343 | ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften | ||
327 | tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem | 344 | tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem | ||
328 | Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu | 345 | Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu | ||
329 | betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben | 346 | betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben | ||
330 | dienen. | 347 | dienen. | ||
331 | 29. | 348 | 29. | ||
332 | Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen | 349 | Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen | ||
333 | ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas | 350 | ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas | ||
334 | anderes bestimmt ist. | 351 | anderes bestimmt ist. | ||
335 | 29a. | 352 | 29a. | ||
336 | Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren | 353 | Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren | ||
337 | Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder | 354 | Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder | ||
338 | Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle | 355 | Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle | ||
339 | professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem | 356 | professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem | ||
340 | Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit | 357 | Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit | ||
341 | Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 358 | Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
342 | oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 359 | oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
343 | Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse | 360 | Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse | ||
344 | haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, | 361 | haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, | ||
345 | in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, | 362 | in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, | ||
346 | entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das | 363 | entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das | ||
347 | jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein | 364 | jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein | ||
348 | Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur | 365 | Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur | ||
349 | Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens | 366 | Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens | ||
350 | darstellt. | 367 | darstellt. | ||
351 | 30. | 368 | 30. | ||
352 | Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 | 369 | Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 | ||
353 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 | 370 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 | ||
354 | Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer | 371 | Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer | ||
355 | Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen | 372 | Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen | ||
356 | Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei | 373 | Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei | ||
357 | Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu | 374 | Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu | ||
358 | finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere | 375 | finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere | ||
359 | Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, | 376 | Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, | ||
360 | Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste | 377 | Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste | ||
361 | Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet. | 378 | Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet. | ||
362 | 31. | 379 | 31. | ||
363 | Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch | 380 | Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch | ||
364 | semiprofessionelle Anleger sind. | 381 | semiprofessionelle Anleger sind. | ||
365 | 32. | 382 | 32. | ||
366 | Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der | 383 | Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der | ||
367 | Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag | 384 | Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag | ||
368 | als ein professioneller Kunde behandelt werden kann. | 385 | als ein professioneller Kunde behandelt werden kann. | ||
369 | 33. | 386 | 33. | ||
370 | Semiprofessioneller Anleger ist | 387 | Semiprofessioneller Anleger ist | ||
371 | a) | 388 | a) | ||
372 | jeder Anleger, | 389 | jeder Anleger, | ||
373 | aa) | 390 | aa) | ||
374 | der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren, | 391 | der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren, | ||
375 | bb) | 392 | bb) | ||
376 | der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung | 393 | der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung | ||
377 | getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der | 394 | getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der | ||
378 | beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist, | 395 | beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist, | ||
379 | cc) | 396 | cc) | ||
380 | dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF- | 397 | dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF- | ||
381 | Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft | 398 | Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft | ||
382 | bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die | 399 | bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die | ||
383 | Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie | 400 | Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie | ||
384 | 2014/65/EU genannten Anleger verfügt, | 401 | 2014/65/EU genannten Anleger verfügt, | ||
385 | dd) | 402 | dd) | ||
386 | bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | 403 | bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | ||
387 | Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten | 404 | Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten | ||
388 | Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der | 405 | Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der | ||
389 | Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit | 406 | Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit | ||
390 | einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den | 407 | einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den | ||
391 | betreffenden Anleger angemessen ist, und | 408 | betreffenden Anleger angemessen ist, und | ||
392 | ee) | 409 | ee) | ||
393 | dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | 410 | dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | ||
394 | Vertriebsgesellschaft in Textform bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe | 411 | Vertriebsgesellschaft in Textform bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe | ||
395 | cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten | 412 | cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten | ||
396 | Voraussetzungen gegeben sind, | 413 | Voraussetzungen gegeben sind, | ||
397 | b) | 414 | b) | ||
398 | ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF- | 415 | ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF- | ||
399 | Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft | 416 | Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
400 | verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des | 417 | verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des | ||
401 | Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die | 418 | Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die | ||
402 | extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert, | 419 | extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert, | ||
403 | c) | 420 | c) | ||
404 | jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein | 421 | jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein | ||
405 | Investmentvermögen zu investieren, | 422 | Investmentvermögen zu investieren, | ||
406 | d) | 423 | d) | ||
407 | jeder Anleger in der Rechtsform | 424 | jeder Anleger in der Rechtsform | ||
408 | aa) | 425 | aa) | ||
409 | einer Anstalt des öffentlichen Rechts, | 426 | einer Anstalt des öffentlichen Rechts, | ||
410 | bb) | 427 | bb) | ||
411 | einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder | 428 | einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder | ||
412 | cc) | 429 | cc) | ||
413 | einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt | 430 | einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt | ||
414 | ist, | 431 | ist, | ||
415 | wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der | 432 | wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der | ||
416 | Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder | 433 | Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder | ||
417 | investiert ist. | 434 | investiert ist. | ||
418 | 34. | 435 | 34. | ||
419 | Sitz eines | 436 | Sitz eines | ||
420 | a) | 437 | a) | ||
421 | AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene | 438 | AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene | ||
422 | Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt; | 439 | Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt; | ||
423 | b) | 440 | b) | ||
424 | gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der | 441 | gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der | ||
425 | satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person; | 442 | satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person; | ||
426 | c) | 443 | c) | ||
427 | gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz. | 444 | gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz. | ||
428 | 34a. | 445 | 34a. | ||
429 | Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss | 446 | Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss | ||
430 | an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | 447 | an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | ||
431 | Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der | 448 | Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der | ||
432 | Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an | 449 | Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an | ||
433 | Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | 450 | Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | ||
434 | Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing | 451 | Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing | ||
435 | Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe | 452 | Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe | ||
436 | und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing | 453 | und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing | ||
437 | Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten | 454 | Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten | ||
438 | Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing). | 455 | Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing). | ||
439 | 35. | 456 | 35. | ||
440 | Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § | 457 | Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § | ||
441 | 290 des Handelsgesetzbuchs sind. | 458 | 290 des Handelsgesetzbuchs sind. | ||
442 | 36. | 459 | 36. | ||
443 | Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind | 460 | Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind | ||
444 | Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere | 461 | Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere | ||
445 | Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 | 462 | Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 | ||
446 | der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die | 463 | der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die | ||
447 | Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die | 464 | Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die | ||
448 | Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107), | 465 | Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107), | ||
449 | und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. | 466 | und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. | ||
450 | 37. | 467 | 37. | ||
451 | Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung | 468 | Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung | ||
452 | eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem | 469 | eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem | ||
453 | Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft | 470 | Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft | ||
454 | a) | 471 | a) | ||
455 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | 472 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | ||
456 | eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes | 473 | eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes | ||
457 | bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden | 474 | bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden | ||
458 | übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende | 475 | übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende | ||
459 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere | 476 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere | ||
460 | bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung | 477 | bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung | ||
461 | durch Aufnahme) oder | 478 | durch Aufnahme) oder | ||
462 | b) | 479 | b) | ||
463 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | 480 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | ||
464 | zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, | 481 | zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, | ||
465 | dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch | 482 | dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch | ||
466 | gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete | 483 | gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete | ||
467 | übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf | 484 | übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf | ||
468 | eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene | 485 | eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene | ||
469 | Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung) | 486 | Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung) | ||
470 | jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden | 487 | jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden | ||
471 | Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden | 488 | Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden | ||
472 | Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht | 489 | Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht | ||
473 | mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden | 490 | mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden | ||
474 | Investmentvermögen. | 491 | Investmentvermögen. | ||
475 | 38. | 492 | 38. | ||
476 | Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine | 493 | Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine | ||
477 | Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der | 494 | Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der | ||
478 | Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die | 495 | Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die | ||
479 | der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle | 496 | der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle | ||
480 | Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem | 497 | Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem | ||
481 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des | 498 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des | ||
482 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich | 499 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich | ||
483 | in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine | 500 | in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine | ||
484 | einzige Zweigniederlassung. | 501 | einzige Zweigniederlassung. |
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