Lade...
Lade...
Sie können sich § 312 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:
(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen
(3) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. 2Verantwortlich für die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung muss den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.
(4) 1Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. 3Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5 ausgeschlossen. 4Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. 5Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.
(5) 1Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt. 2Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst werden. 3Die Bundesanstalt benachrichtigt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. 4Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. 5Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.
1(6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrungen für die Vermarktung, die im gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben genannt werden, oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung mit. 2Verstieße die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Satz 1 genannten Änderung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mitteilen, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 3In diesem Fall setzt die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.
(6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, einschließlich – falls erforderlich – der Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.
(7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen sowie die Mitteilung nach Absatz 6a über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 7 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung |
Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW- | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine EU-OGAW- |
2 | Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten | 2 | Verwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten | ||
3 | inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 3 | inländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
4 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 4 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
5 | Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem | 5 | Wirtschaftsraum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt mit einem | ||
6 | Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. | 6 | Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 anzuzeigen. | ||
7 | Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen | 7 | Die Anzeige muss in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen | ||
8 | Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der | 8 | Sprache gefasst sein, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der | ||
9 | Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in | 9 | Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst wird. Der Anzeige sind in | ||
10 | jeweils geltender Fassung beizufügen: | 10 | jeweils geltender Fassung beizufügen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung, der Verkaufsprospekt | 12 | die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung, der Verkaufsprospekt | ||
13 | sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, | 13 | sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
n | n | 15 | das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die | ||
15 | die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166, | 16 | wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166, | ||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger | 18 | die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger | ||
18 | geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des | 19 | geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des | ||
19 | Aufnahmestaates erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu | 20 | Aufnahmestaates erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu | ||
20 | den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten | 21 | den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten | ||
21 | Aufgaben zuständig sind. | 22 | Aufgaben zuständig sind. | ||
22 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder | 23 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder | ||
23 | zu übersetzen | 24 | zu übersetzen | ||
24 | 1. | 25 | 1. | ||
25 | in die Amtssprache des Aufnahmestaates, | 26 | in die Amtssprache des Aufnahmestaates, | ||
26 | 2. | 27 | 2. | ||
27 | in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates, | 28 | in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates, | ||
28 | 3. | 29 | 3. | ||
29 | in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache | 30 | in eine von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache | ||
30 | oder | 31 | oder | ||
31 | 4. | 32 | 4. | ||
32 | in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache. | 33 | in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache. | ||
t | t | 34 | (3) Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder | ||
33 | (3) Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in | 35 | die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer | ||
34 | einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen | 36 | der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen | ||
35 | Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Verantwortlich für | 37 | des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Verantwortlich für | ||
36 | die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 38 | die Übersetzung ist die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||
37 | oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung muss den Inhalt der | 39 | Verwaltungsgesellschaft; die Übersetzung muss den Inhalt der ursprünglichen | ||
38 | ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. | 40 | Informationen richtig und vollständig wiedergeben. | ||
39 | (4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten | 41 | (4) Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten | ||
40 | Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie | 42 | Unterlagen vollständig sind. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert sie | ||
41 | innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die | 43 | innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. Die | ||
42 | Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der | 44 | Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der | ||
43 | Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; | 45 | Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; | ||
44 | anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5 ausgeschlossen. | 46 | anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 5 ausgeschlossen. | ||
45 | Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige | 47 | Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. Eine erneute Anzeige | ||
46 | ist jederzeit möglich. | 48 | ist jederzeit möglich. | ||
47 | (5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei | 49 | (5) Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei | ||
48 | der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates | 50 | der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates | ||
49 | diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. | 51 | diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. | ||
50 | 584/2010 darüber, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt. Das | 52 | 584/2010 darüber, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt. Das | ||
51 | Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des | 53 | Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des | ||
52 | Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen | 54 | Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen | ||
53 | Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der | 55 | Sprache zu übermitteln, wenn nicht vereinbart wurde, dass sie in einer der | ||
54 | Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst werden. Die Bundesanstalt | 56 | Amtssprachen der beiden Mitgliedstaaten gefasst werden. Die Bundesanstalt | ||
55 | benachrichtigt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | 57 | benachrichtigt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||
56 | Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. Die OGAW- | 58 | Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. Die OGAW- | ||
57 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann | 59 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann | ||
58 | ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat | 60 | ihre Anteile oder Aktien ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat | ||
59 | auf den Markt bringen. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung | 61 | auf den Markt bringen. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung | ||
60 | des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung | 62 | des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung | ||
61 | (EU) Nr. 584/2010. | 63 | (EU) Nr. 584/2010. | ||
62 | (6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag | 64 | (6) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1 stellt die Bundesanstalt auf Antrag | ||
63 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW- | 65 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW- | ||
64 | Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) | 66 | Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) | ||
65 | Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt | 67 | Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt | ||
66 | sind. | 68 | sind. | ||
67 | (6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrungen für die Vermarktung, die im | 69 | (6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrungen für die Vermarktung, die im | ||
68 | gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben genannt werden, oder | 70 | gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben genannt werden, oder | ||
69 | einer Änderung der zu vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW- | 71 | einer Änderung der zu vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW- | ||
70 | Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des | 72 | Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des | ||
71 | Aufnahmestaates diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung mit. | 73 | Aufnahmestaates diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung mit. | ||
72 | Verstieße die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Satz 1 | 74 | Verstieße die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Satz 1 | ||
73 | genannten Änderung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die | 75 | genannten Änderung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die | ||
74 | Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen | 76 | Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen | ||
75 | nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mitteilen, dass sie | 77 | nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mitteilen, dass sie | ||
76 | die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die | 78 | die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die | ||
77 | Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW- | 79 | Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW- | ||
78 | Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis. | 80 | Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis. | ||
79 | (6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der | 81 | (6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der | ||
80 | Informationen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt und verstößt die OGAW- | 82 | Informationen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt und verstößt die OGAW- | ||
81 | Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen die Vorschriften | 83 | Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen die Vorschriften | ||
82 | dieses Gesetzes, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, | 84 | dieses Gesetzes, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, | ||
83 | einschließlich – falls erforderlich – der Untersagung des Vertriebs des OGAW, | 85 | einschließlich – falls erforderlich – der Untersagung des Vertriebs des OGAW, | ||
84 | und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW- | 86 | und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW- | ||
85 | Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in | 87 | Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in | ||
86 | Kenntnis. | 88 | Kenntnis. | ||
87 | (7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | 89 | (7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||
88 | Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die | 90 | Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die | ||
89 | in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen sowie die Mitteilung nach Absatz 6a | 91 | in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen sowie die Mitteilung nach Absatz 6a | ||
90 | über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. | 92 | über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. | ||
91 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | 93 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | ||
92 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, | 94 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, | ||
93 | Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 7 und über die | 95 | Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 7 und über die | ||
94 | zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das | 96 | zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das | ||
95 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 97 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
96 | auf die Bundesanstalt übertragen. | 98 | auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.