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Sie können sich § 310 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW folgende Unterlagen an die Bundesanstalt übermittelt haben:
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. 3Verantwortlich für die Übersetzungen ist die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft; der Inhalt der ursprünglichen Informationen muss richtig und vollständig wiedergeben werden. 4Das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen, sofern die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können.
(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.
(4) 1Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. 2Die Bundesanstalt hat eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. 3Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Übersendung die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.
(5) Werden Informationen über die Modalitäten der Vermarktung oder vertriebene Anteil- oder Aktienklassen, die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert, so teilt die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese Änderung der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung in Textform mit.
Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland | Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland | ||||
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t | 1 | Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland | t | 1 | Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland |
Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland | Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine OGAW- | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine OGAW- |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses | ||
3 | Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die | 3 | Gesetzes an EU-OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die | ||
4 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW folgende | 4 | zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW folgende | ||
5 | Unterlagen an die Bundesanstalt übermittelt haben: | 5 | Unterlagen an die Bundesanstalt übermittelt haben: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, | 7 | das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, | 9 | die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, | ||
10 | dass es sich um einen EU-OGAW handelt, | 10 | dass es sich um einen EU-OGAW handelt, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-OGAW, den Verkaufsprospekt | 12 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-OGAW, den Verkaufsprospekt | ||
13 | sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß | 13 | sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß | ||
14 | Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG und | 14 | Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG und | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
n | n | 16 | das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in | ||
16 | die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen | 17 | Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen | ||
17 | Anlegerinformationen. | 18 | Anlegerinformationen. | ||
18 | Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 19 | Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
19 | oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle des | 20 | oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle des | ||
20 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über diese Übermittlung unterrichtet | 21 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW über diese Übermittlung unterrichtet | ||
21 | wurde. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens | 22 | wurde. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens | ||
22 | bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010. | 23 | bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010. | ||
23 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in | 24 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in | ||
24 | deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen | 25 | deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen | ||
n | 25 | gebräuchlichen Sprache vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | n | 26 | gebräuchlichen Sprache vorzulegen. Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 |
27 | genannte Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die | ||||
26 | genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache | 28 | dort genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache | ||
27 | vorzulegen. Verantwortlich für die Übersetzungen ist die EU-OGAW- | 29 | vorzulegen. Verantwortlich für die Übersetzungen ist die EU-OGAW- | ||
28 | Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft; der | 30 | Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft; der | ||
29 | Inhalt der ursprünglichen Informationen muss richtig und vollständig | 31 | Inhalt der ursprünglichen Informationen muss richtig und vollständig | ||
30 | wiedergeben werden. Das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 32 | wiedergeben werden. Das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
31 | und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in einer in | 33 | und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in einer in | ||
32 | internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen, sofern die | 34 | internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen, sofern die | ||
33 | Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht | 35 | Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates nicht | ||
34 | vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten | 36 | vereinbart haben, dass diese in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten | ||
35 | übermittelt werden können. | 37 | übermittelt werden können. | ||
36 | (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine | 38 | (3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine | ||
37 | zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel | 39 | zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel | ||
38 | 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind. | 40 | 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind. | ||
39 | (4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW- | 41 | (4) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW- | ||
40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der | 42 | Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der | ||
41 | Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, | 43 | Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, | ||
t | 42 | des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel | t | 44 | des Halbjahresberichts sowie des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung |
45 | (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 | ||||
43 | 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und | 46 | der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und | ||
44 | unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer | 47 | unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer | ||
45 | Form verfügbar sind. Die Bundesanstalt hat eine E-Mail-Adresse anzugeben, | 48 | Form verfügbar sind. Die Bundesanstalt hat eine E-Mail-Adresse anzugeben, | ||
46 | an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter | 49 | an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter | ||
47 | Unterlagen übermittelt werden müssen. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 50 | Unterlagen übermittelt werden müssen. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
48 | oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Übersendung die | 51 | oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Übersendung die | ||
49 | Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung | 52 | Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung | ||
50 | des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen | 53 | des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen | ||
51 | Format beizufügen. | 54 | Format beizufügen. | ||
52 | (5) Werden Informationen über die Modalitäten der Vermarktung oder vertriebene | 55 | (5) Werden Informationen über die Modalitäten der Vermarktung oder vertriebene | ||
53 | Anteil- oder Aktienklassen, die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 | 56 | Anteil- oder Aktienklassen, die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 | ||
54 | der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert, so teilt die EU-OGAW- | 57 | der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilt wurden, geändert, so teilt die EU-OGAW- | ||
55 | Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese | 58 | Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft diese | ||
56 | Änderung der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung in Textform mit. | 59 | Änderung der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung in Textform mit. |
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