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Sie können sich § 272g KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds und bei einem inländischen geschlossenen Feederfonds die Bundesanstalt über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.
(2) Bei der Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds ist auch der inländische geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als geschlossener Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des geschlossenen Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein geschlossener Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
(3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt § 267 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a zu erfüllen.
(5) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des geschlossenen Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des geschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des geschlossenen Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlossenen Masterfonds an den geschlossenen Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der geschlossene Feederfonds in einen neuen geschlossenen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
Abwicklung des geschlossenen Masterfonds | Abwicklung des geschlossenen Masterfonds | ||||
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t | 1 | Abwicklung des geschlossenen Masterfonds | t | 1 | Abwicklung des geschlossenen Masterfonds |
Abwicklung des geschlossenen Masterfonds | Abwicklung des geschlossenen Masterfonds | ||||
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f | 1 | (1) Die Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds darf | f | 1 | (1) Die Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds darf |
2 | frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des | 2 | frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des | ||
3 | Masterfonds und bei einem inländischen geschlossenen Feederfonds die | 3 | Masterfonds und bei einem inländischen geschlossenen Feederfonds die | ||
4 | Bundesanstalt über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert | 4 | Bundesanstalt über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert | ||
5 | worden sind. | 5 | worden sind. | ||
6 | (2) Bei der Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds ist auch | 6 | (2) Bei der Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds ist auch | ||
7 | der inländische geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die | 7 | der inländische geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die | ||
8 | Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als geschlossener Feederfonds durch | 8 | Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als geschlossener Feederfonds durch | ||
9 | Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des geschlossenen | 9 | Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des geschlossenen | ||
10 | Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein geschlossener | 10 | Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein geschlossener | ||
11 | Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die | 11 | Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die | ||
12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei | 12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei | ||
13 | Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des | 13 | Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des | ||
14 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen: | 14 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | bei Anlage in einem anderen geschlossenen Masterfonds | 16 | bei Anlage in einem anderen geschlossenen Masterfonds | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | den Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens, | 18 | den Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen mit der | 20 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen mit der | ||
21 | Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes | 21 | Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes | ||
22 | des Investmentvermögens angelegt werden sollen, | 22 | des Investmentvermögens angelegt werden sollen, | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
n | 24 | die geänderten Stellen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | n | 24 | die geänderten Stellen des Verkaufsprospekts und des |
25 | Anlegerinformationen und | 25 | Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und | ||
26 | d) | 26 | d) | ||
27 | die Angaben und Unterlagen nach § 272a Absatz 3; | 27 | die Angaben und Unterlagen nach § 272a Absatz 3; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | bei Umwandlung des inländischen geschlossenen Feederfonds in ein | 29 | bei Umwandlung des inländischen geschlossenen Feederfonds in ein | ||
30 | inländisches Investmentvermögen, das kein geschlossener Feederfonds ist, | 30 | inländisches Investmentvermögen, das kein geschlossener Feederfonds ist, | ||
31 | a) | 31 | a) | ||
32 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen, | 32 | den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
t | 34 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | t | 34 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts des |
35 | Anlegerinformationen. | 35 | Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. | ||
36 | Wenn die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds die | 36 | Wenn die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds die | ||
37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds mehr als fünf | 37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds mehr als fünf | ||
38 | Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche | 38 | Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche | ||
39 | Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die | 39 | Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die | ||
40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds abweichend von | 40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds abweichend von | ||
41 | der Frist nach Satz 2 den Antrag auf Genehmigung und die Angaben und | 41 | der Frist nach Satz 2 den Antrag auf Genehmigung und die Angaben und | ||
42 | Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des | 42 | Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des | ||
43 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen. | 43 | Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen. | ||
44 | (3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt § 267 Absatz 3 entsprechend. | 44 | (3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt § 267 Absatz 3 entsprechend. | ||
45 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat die | 45 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat die | ||
46 | Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds unverzüglich über die | 46 | Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds unverzüglich über die | ||
47 | erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu | 47 | erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu | ||
48 | ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a zu erfüllen. | 48 | ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a zu erfüllen. | ||
49 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat | 49 | (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat | ||
50 | eine beabsichtigte Abwicklung des geschlossenen Feederfonds der Bundesanstalt | 50 | eine beabsichtigte Abwicklung des geschlossenen Feederfonds der Bundesanstalt | ||
51 | spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des | 51 | spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des | ||
52 | geschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des geschlossenen | 52 | geschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des geschlossenen | ||
53 | Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im | 53 | Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im | ||
54 | Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. | 54 | Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. | ||
55 | Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 55 | Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
56 | (6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlossenen Masterfonds an den | 56 | (6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlossenen Masterfonds an den | ||
57 | geschlossenen Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der geschlossene | 57 | geschlossenen Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der geschlossene | ||
58 | Feederfonds in einen neuen geschlossenen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 | 58 | Feederfonds in einen neuen geschlossenen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 | ||
59 | Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 | 59 | Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 | ||
60 | ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, | 60 | ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, | ||
61 | dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder | 61 | dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | als Barzahlung oder | 63 | als Barzahlung oder | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer | 65 | ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer | ||
66 | Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft | 66 | Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
67 | des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder | 67 | des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder | ||
68 | die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche | 68 | die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche | ||
69 | Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen. | 69 | Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen. | ||
70 | Bankguthaben, die der geschlossene Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 | 70 | Bankguthaben, die der geschlossene Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 | ||
71 | als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz | 71 | als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz | ||
72 | 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes | 72 | 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes | ||
73 | Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf | 73 | Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf | ||
74 | erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung | 74 | erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung | ||
75 | veräußern. | 75 | veräußern. |
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