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Sie können sich § 272b KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten:
(2) Änderungen des Verkaufsprospektes und der wesentlichen Anlegerinformationen des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds enthalten.
(4) 1Der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 148 oder § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds enthalten. 2Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds erhältlich ist.
(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen geschlossenen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den geschlossenen Masterfonds den Jahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
(6) 1Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen in entsprechender Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des geschlossenen Masterfonds zu berücksichtigen. 2Haben der geschlossenen Feederfonds und der geschlossenen Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen in entsprechender Anwendung von Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den geschlossenen Masterfonds zum Geschäftsjahresende des geschlossenen Feederfonds zu erstellen. 3Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in den vom Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds übermittelten Unterlagen feststellt, sowie deren Auswirkungen auf den geschlossenen Feederfonds zu nennen. 4Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. 5Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. 6Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | ||||
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t | 1 | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | t | 1 | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht |
Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht | ||||
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f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben | f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben |
2 | nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten: | 2 | nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine Erläuterung, dass es sich um den geschlossenen Feederfonds eines | 4 | eine Erläuterung, dass es sich um den geschlossenen Feederfonds eines | ||
5 | bestimmten geschlossenen Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft | 5 | bestimmten geschlossenen Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft | ||
6 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen Masterfonds | 6 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen Masterfonds | ||
7 | anlegt, | 7 | anlegt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von | 9 | die Angabe des Risikoprofils und die Angabe, ob die Wertentwicklung von | ||
10 | geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds identisch ist oder in | 10 | geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds identisch ist oder in | ||
11 | welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine | 11 | welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine | ||
12 | Beschreibung der gemäß § 272c Absatz 1 getätigten Anlagen, | 12 | Beschreibung der gemäß § 272c Absatz 1 getätigten Anlagen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, seiner Struktur, | 14 | eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, seiner Struktur, | ||
15 | seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils | 15 | seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils | ||
16 | und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds | 16 | und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds | ||
17 | erhältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds, | 17 | erhältlich ist sowie Angaben über den Sitz des Masterfonds, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | eine Zusammenfassung der geschlossenen Master-Feeder-Vereinbarung nach § | 19 | eine Zusammenfassung der geschlossenen Master-Feeder-Vereinbarung nach § | ||
20 | 272d Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für | 20 | 272d Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für | ||
21 | Geschäftstätigkeiten nach § 272d Absatz 1 Satz 3, | 21 | Geschäftstätigkeiten nach § 272d Absatz 1 Satz 3, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen | 23 | einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen | ||
24 | über den geschlossenen Masterfonds und die geschlossene Master-Feeder- | 24 | über den geschlossenen Masterfonds und die geschlossene Master-Feeder- | ||
25 | Vereinbarung einzuholen, | 25 | Vereinbarung einzuholen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die der geschlossene | 27 | eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die der geschlossene | ||
28 | Feederfonds auf Grund der Anlage in Anteilen des geschlossenen Masterfonds zu | 28 | Feederfonds auf Grund der Anlage in Anteilen des geschlossenen Masterfonds zu | ||
29 | zahlen hat, sowie der gesamten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und | 29 | zahlen hat, sowie der gesamten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und | ||
30 | geschlossenen Masterfonds und | 30 | geschlossenen Masterfonds und | ||
31 | 7. | 31 | 7. | ||
32 | eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den | 32 | eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den | ||
33 | geschlossenen Masterfonds für den geschlossenen Feederfonds. | 33 | geschlossenen Masterfonds für den geschlossenen Feederfonds. | ||
t | 34 | (2) Änderungen des Verkaufsprospektes und der wesentlichen | t | 34 | (2) Änderungen des Verkaufsprospektes und des Basisinformationsblattes gemäß |
35 | Anlegerinformationen des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt | 35 | Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Masterfonds sind der | ||
36 | gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. | 36 | Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. | ||
37 | (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die Bezeichnung | 37 | (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die Bezeichnung | ||
38 | des geschlossenen Masterfonds enthalten. | 38 | des geschlossenen Masterfonds enthalten. | ||
39 | (4) Der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss zusätzlich zu | 39 | (4) Der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss zusätzlich zu | ||
40 | den in § 148 oder § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den | 40 | den in § 148 oder § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den | ||
41 | zusammengefassten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen | 41 | zusammengefassten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen | ||
42 | Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber informieren, wo der | 42 | Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber informieren, wo der | ||
43 | Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds erhältlich ist. | 43 | Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds erhältlich ist. | ||
44 | (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen geschlossenen Feederfonds | 44 | (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen geschlossenen Feederfonds | ||
45 | verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den geschlossenen Masterfonds den | 45 | verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den geschlossenen Masterfonds den | ||
46 | Jahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | 46 | Jahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | ||
47 | (6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem | 47 | (6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem | ||
48 | Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen in | 48 | Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen in | ||
49 | entsprechender Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie | 49 | entsprechender Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie | ||
50 | 2010/44/EU des Abschlussprüfers des geschlossenen Masterfonds zu | 50 | 2010/44/EU des Abschlussprüfers des geschlossenen Masterfonds zu | ||
51 | berücksichtigen. Haben der geschlossenen Feederfonds und der geschlossenen | 51 | berücksichtigen. Haben der geschlossenen Feederfonds und der geschlossenen | ||
52 | Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der Abschlussprüfer des | 52 | Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der Abschlussprüfer des | ||
53 | Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft | 53 | Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft | ||
54 | des Masterfonds zu erstellenden Informationen in entsprechender Anwendung von | 54 | des Masterfonds zu erstellenden Informationen in entsprechender Anwendung von | ||
55 | Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den geschlossenen | 55 | Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den geschlossenen | ||
56 | Masterfonds zum Geschäftsjahresende des geschlossenen Feederfonds zu | 56 | Masterfonds zum Geschäftsjahresende des geschlossenen Feederfonds zu | ||
57 | erstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem | 57 | erstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem | ||
58 | Prüfungsbericht insbesondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in den vom | 58 | Prüfungsbericht insbesondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in den vom | ||
59 | Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds übermittelten Unterlagen | 59 | Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds übermittelten Unterlagen | ||
60 | feststellt, sowie deren Auswirkungen auf den geschlossenen Feederfonds zu | 60 | feststellt, sowie deren Auswirkungen auf den geschlossenen Feederfonds zu | ||
61 | nennen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der | 61 | nennen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der | ||
62 | Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer | 62 | Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer | ||
63 | des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die | 63 | des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die | ||
64 | personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei | 64 | personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei | ||
65 | denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Der | 65 | denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Der | ||
66 | Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach Satz 4 | 66 | Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach Satz 4 | ||
67 | offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur | 67 | offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur | ||
68 | Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. | 68 | Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. |
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