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Sie können sich § 268 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen. 2Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. 3Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen.
(2) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. 2Bei geschlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen | Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt | ||||
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t | 1 | Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen | t | 1 | Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt |
Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen | Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt | ||||
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f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten |
t | 2 | geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und die wesentlichen | t | 2 | geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene |
3 | Anlegerinformationen zu erstellen. Sobald die AIF- | 3 | Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, | ||
4 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums- | 4 | das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. | ||
5 | AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des | 5 | Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des | ||
6 | Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen auf der | 6 | geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum | ||
7 | die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes | ||||
8 | gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF- | ||||
7 | Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die | 9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur | ||
8 | Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche | 10 | Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF- | ||
9 | geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt | 11 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der | ||
10 | nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates | 12 | Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. | ||
11 | vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von | 13 | Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren | ||
12 | Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu | 14 | oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu | ||
13 | veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | 15 | veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | ||
14 | vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die | 16 | vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die | ||
15 | Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen. | 17 | Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen. | ||
16 | (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von | 18 | (2) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von | ||
17 | wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu | 19 | wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu | ||
18 | halten. Bei geschlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen | 20 | halten. Bei geschlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen | ||
19 | Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase. | 21 | Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase. |
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