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(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
Risikomischung | Risikomischung | ||||
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f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen |
2 | inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung | 2 | inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung | ||
3 | investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als | 3 | investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als | ||
4 | erfüllt, wenn | 4 | erfüllt, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert | 6 | entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert | ||
7 | wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am aggregierten eingebrachten | 7 | wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am aggregierten eingebrachten | ||
8 | Kapital und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf | 8 | Kapital und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf | ||
9 | der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von | 9 | der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von | ||
10 | den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur | 10 | den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur | ||
11 | Verfügung stehen, im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder | 11 | Verfügung stehen, im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos | 13 | bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos | ||
14 | gewährleistet ist. | 14 | gewährleistet ist. | ||
15 | Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach | 15 | Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach | ||
16 | Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach | 16 | Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach | ||
17 | Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt | 17 | Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt | ||
n | 18 | investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen | n | 18 | investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen. |
19 | Anlegerinformationen gemäß § 268 darauf hinzuweisen. | ||||
20 | (2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für | 19 | (2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für | ||
21 | den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes | 20 | den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes | ||
22 | der Risikomischung investieren, wenn | 21 | der Risikomischung investieren, wenn | ||
23 | 1. | 22 | 1. | ||
24 | sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in | 23 | sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in | ||
25 | Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und | 24 | Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und | ||
26 | 2. | 25 | 2. | ||
27 | die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben | 26 | die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben | ||
28 | werden, | 27 | werden, | ||
29 | a) | 28 | a) | ||
30 | die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu investieren, und | 29 | die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu investieren, und | ||
31 | b) | 30 | b) | ||
32 | für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee | 31 | für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee | ||
33 | genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | 32 | genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
34 | Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes | 33 | Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes | ||
35 | durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht | 34 | durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht | ||
36 | erfüllt, ist unbeachtlich. Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums- | 35 | erfüllt, ist unbeachtlich. Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums- | ||
37 | AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen | 36 | AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen | ||
t | 38 | der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen an | t | 37 | der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels |
39 | hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen. | 38 | Risikomischung hinweisen. |
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