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Sie können sich § 180 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden die Anlagebedingungen eines inländischen OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Anlagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(2) 1Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW umgewandelt oder ändert ein EU-OGAW als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW oder der EU-Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. 3Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.
(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Investmentvermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.
Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds | Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds | ||||
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2 | Investmentvermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als | 2 | Investmentvermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als | ||
3 | Anlagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines | 3 | Anlagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines | ||
4 | Feederfonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des | 4 | Feederfonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des | ||
5 | Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die | 5 | Masterfonds gemäß § 171 Absatz 1 erneut genehmigt, hat die | ||
6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur | 6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur | ||
7 | Verfügung zu stellen: | 7 | Verfügung zu stellen: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile | 9 | den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile | ||
10 | des Masterfonds genehmigt hat, | 10 | des Masterfonds genehmigt hat, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
t | t | 12 | das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die | ||
12 | die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach | 13 | wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 | ||
13 | Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds, | 14 | der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds, | ||
14 | 3. | 15 | 3. | ||
15 | das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er | 16 | das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er | ||
16 | bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine | 17 | bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine | ||
17 | Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und | 18 | Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und | ||
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die | 20 | den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die | ||
20 | kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung | 21 | kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung | ||
21 | der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind. | 22 | der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind. | ||
22 | Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 | 23 | Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 | ||
23 | genannten Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt | 24 | genannten Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt | ||
24 | werden. Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der | 25 | werden. Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der | ||
25 | Informationen. | 26 | Informationen. | ||
26 | (2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW umgewandelt oder ändert ein | 27 | (2) Wurde ein EU-OGAW in einen EU-Feeder-OGAW umgewandelt oder ändert ein | ||
27 | EU-OGAW als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW oder der EU- | 28 | EU-OGAW als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde der EU-OGAW oder der EU- | ||
28 | Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 | 29 | Feeder-OGAW bereits gemäß § 310 zum Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 | ||
29 | Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in | 30 | Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in | ||
30 | deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. | 31 | deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. | ||
31 | Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die | 32 | Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die | ||
32 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist für die | 33 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den EU-Feeder-OGAW verwaltet, ist für die | ||
33 | Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt | 34 | Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung muss den Inhalt | ||
34 | des Originals richtig und vollständig wiedergeben. | 35 | des Originals richtig und vollständig wiedergeben. | ||
35 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor | 36 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor | ||
36 | Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds | 37 | Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds | ||
37 | unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben. | 38 | unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben. | ||
38 | (4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die | 39 | (4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die | ||
39 | Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten | 40 | Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten | ||
40 | Investmentvermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am | 41 | Investmentvermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am | ||
41 | Masterfonds zulässig. | 42 | Masterfonds zulässig. |
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