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Sie können sich § 171 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2Die Anlage eines inländischen OGAW als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um einen OGAW handelt. 3Die Anlage eines Sonstigen Investmentvermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen handelt.
(2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
(4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
(5) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 4 abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 zu bestätigen.
(6) 1Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindestens 85 Prozent seines Vermögens in einem Masterfonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, der inländische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 2Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, dieser selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 3Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Verwahrstelle eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein darf.
Genehmigung des Feederfonds | Genehmigung des Feederfonds | ||||
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t | 1 | Genehmigung des Feederfonds | t | 1 | Genehmigung des Feederfonds |
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2 | vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die Anlage eines | 2 | vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die Anlage eines | ||
3 | inländischen OGAW als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur | 3 | inländischen OGAW als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur | ||
4 | genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um einen OGAW handelt. | 4 | genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um einen OGAW handelt. | ||
5 | Die Anlage eines Sonstigen Investmentvermögens als Feederfonds in einem | 5 | Die Anlage eines Sonstigen Investmentvermögens als Feederfonds in einem | ||
6 | Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds | 6 | Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds | ||
7 | um ein Sonstiges Investmentvermögen handelt. | 7 | um ein Sonstiges Investmentvermögen handelt. | ||
8 | (2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder- | 8 | (2) Spezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder- | ||
9 | Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds | 9 | Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds | ||
10 | derselben Master-Feeder-Struktur sind. | 10 | derselben Master-Feeder-Struktur sind. | ||
11 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem | 11 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem | ||
12 | Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | 12 | Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feederfonds und des Masterfonds, | 14 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feederfonds und des Masterfonds, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
n | 16 | den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des | n | 16 | den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß |
17 | Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen des | ||||
17 | Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der | 18 | Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der | ||
18 | Richtlinie 2009/65/EG, | 19 | Richtlinie 2009/65/EG, | ||
19 | 3. | 20 | 3. | ||
20 | die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen | 21 | die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen | ||
21 | für Geschäftstätigkeiten gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60 Absatz 1 | 22 | für Geschäftstätigkeiten gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 60 Absatz 1 | ||
22 | Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG, | 23 | Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG, | ||
23 | 4. | 24 | 4. | ||
24 | die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175 Absatz 2, wenn für den | 25 | die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 175 Absatz 2, wenn für den | ||
25 | Masterfonds und den Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden, | 26 | Masterfonds und den Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden, | ||
26 | 5. | 27 | 5. | ||
27 | die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den Masterfonds und den | 28 | die Abschlussprüfervereinbarung, wenn für den Masterfonds und den | ||
28 | Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und | 29 | Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und | ||
29 | 6. | 30 | 6. | ||
30 | gegebenenfalls die Informationen für die Anleger nach § 180 Absatz 1. | 31 | gegebenenfalls die Informationen für die Anleger nach § 180 Absatz 1. | ||
31 | Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen OGAW-Feederfonds ausgegeben | 32 | Bei einem EU-OGAW, der Anteile an mindestens einen OGAW-Feederfonds ausgegeben | ||
32 | hat, selbst kein Feederfonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält (EU- | 33 | hat, selbst kein Feederfonds ist und keine Anteile eines Feederfonds hält (EU- | ||
33 | Master-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds | 34 | Master-OGAW) hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Feederfonds | ||
34 | verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des | 35 | verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des | ||
35 | Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-OGAW ist, | 36 | Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-OGAW ist, | ||
36 | selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds | 37 | selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds | ||
37 | hält. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung | 38 | hält. Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung | ||
38 | vorzulegen. | 39 | vorzulegen. | ||
39 | (4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf | 40 | (4) Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf | ||
40 | der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag | 41 | der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. Dem Antrag | ||
41 | auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | 42 | auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: | ||
42 | 1. | 43 | 1. | ||
43 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter | 44 | der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter | ||
44 | Bezeichnung des Masterfonds, | 45 | Bezeichnung des Masterfonds, | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
t | 46 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | t | 47 | die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des |
48 | Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der | ||||
47 | Anlegerinformationen und | 49 | wesentlichen Anlegerinformationen und | ||
48 | 3. | 50 | 3. | ||
49 | die Unterlagen gemäß Absatz 3. | 51 | die Unterlagen gemäß Absatz 3. | ||
50 | (5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 4 | 52 | (5) Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 4 | ||
51 | abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen | 53 | abweichend von § 163 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen | ||
52 | zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Unterlagen | 54 | zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Unterlagen | ||
53 | vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein | 55 | vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein | ||
54 | Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt | 56 | Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt | ||
55 | erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat | 57 | erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat | ||
56 | die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter | 58 | die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter | ||
57 | Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder | 59 | Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder | ||
58 | Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder | 60 | Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder | ||
59 | Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die | 61 | Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. Die | ||
60 | Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb | 62 | Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb | ||
61 | der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 | 63 | der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 | ||
62 | nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die | 64 | nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die | ||
63 | Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 zu bestätigen. | 65 | Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 zu bestätigen. | ||
64 | (6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindestens 85 Prozent seines | 66 | (6) Wird beabsichtigt, einen EU-OGAW, der mindestens 85 Prozent seines | ||
65 | Vermögens in einem Masterfonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen | 67 | Vermögens in einem Masterfonds anlegt (EU-Feeder-OGAW), in einem inländischen | ||
66 | OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU- | 68 | OGAW als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU- | ||
67 | OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den | 69 | OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den | ||
68 | Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es | 70 | Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es | ||
69 | sich bei diesem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, der | 71 | sich bei diesem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, der | ||
70 | inländische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an | 72 | inländische OGAW selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an | ||
71 | einem Feederfonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den | 73 | einem Feederfonds hält. Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den | ||
72 | zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und als | 74 | zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW und als | ||
73 | Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, | 75 | Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um einen inländischen OGAW handelt, | ||
74 | dieser selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem | 76 | dieser selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem | ||
75 | Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds | 77 | Feederfonds hält. Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds | ||
76 | gehalten werden, hat die Verwahrstelle eine entsprechende Bestätigung | 78 | gehalten werden, hat die Verwahrstelle eine entsprechende Bestätigung | ||
77 | auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein darf. | 79 | auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein darf. |
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