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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren
Abschnitt 1 | Rechtsdienstleistungsregister |
Abschnitt 2 | Unternehmensregister |
Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister |
Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten |
Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister |
Abschnitt 1 | Ordnungsgeldverfahren |
Abschnitt 2 | Schlichtung nach § 57a LuftVG |
Abschnitt 1 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
Abschnitt 2 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten |
Abschnitt 3 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1110 | Registrierung nach dem RDG .......... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 150,00 € |
1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person .......... | 150,00 € |
1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung .......... | 75,00 € |
Abschnitt 2 Unternehmensregister | ||
Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann .......... | 3,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | ||
1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1120 beträgt .......... | 6,00 € |
1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat .......... | 30,00 € |
1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite .......... | 3,00 € – mindestens 30,00 € |
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | ||
1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz .......... | 1,00 € |
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG .......... | 13,00 € |
1131 | (weggefallen) | |
1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung .......... | 13,00 € |
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1140 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt .......... | 4,50 € |
1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei .......... | 1,50 € |
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) .......... | 50,00 € |
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | ||
1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt .......... | 8,00 € |
1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument .......... | 1,50 € |
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift .......... | 83,00 € |
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB .......... | 100,00 € |
1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils .......... | 100,00 € |
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um.......... | 30,00 € |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG.......... | 30,00 € |
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr .......... | 25,00 € |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||
1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......... | 15,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. | ||
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||
1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland .......... | 15,00 bis 55,00 € |
1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 € |
1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 bis 255,00 € |
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | ||
1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) .......... | 15,00 bis 155,00 € |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | ||
1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) .......... | 25,00 € |
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite – mindestens: 5,00 € |
1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .......... Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € |
1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht .......... | 15,00 bis 255,00 € |
1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... | 5,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
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Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 0,50 € |
für jede weitere Seite .......... | 0,15 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei .......... | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | ||
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens .......... | 5,00 € |
2002 | Datenträgerpauschale .......... Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |
Abschnitt 1 | Rechtsdienstleistungsregister |
Abschnitt 2 | Unternehmensregister |
Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister |
Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten |
Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister |
Abschnitt 1 | Ordnungsgeldverfahren |
Abschnitt 2 | Schlichtung nach § 57a LuftVG |
Abschnitt 1 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
Abschnitt 2 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten |
Abschnitt 3 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
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Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1110 | Registrierung nach dem RDG .......... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 150,00 € |
1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person .......... | 150,00 € |
1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung .......... | 75,00 € |
Abschnitt 2 Unternehmensregister | ||
Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann .......... | 3,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | ||
1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1120 beträgt .......... | 6,00 € |
1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat .......... | 30,00 € |
1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite .......... | 3,00 € – mindestens 30,00 € |
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | ||
1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz .......... | 1,00 € |
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG .......... | 13,00 € |
1131 | (weggefallen) | |
1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung .......... | 13,00 € |
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1140 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt .......... | 4,50 € |
1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei .......... | 1,50 € |
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) .......... | 50,00 € |
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | ||
1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt .......... | 8,00 € |
1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument .......... | 1,50 € |
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift .......... | 83,00 € |
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB .......... | 100,00 € |
1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils .......... | 100,00 € |
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um.......... | 30,00 € |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG.......... | 30,00 € |
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr .......... | 25,00 € |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||
1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......... | 15,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. | ||
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||
1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland .......... | 15,00 bis 55,00 € |
1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 € |
1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 bis 255,00 € |
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | ||
1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) .......... | 15,00 bis 155,00 € |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | ||
1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) .......... | 25,00 € |
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite – mindestens: 5,00 € |
1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .......... Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € |
1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht .......... | 15,00 bis 255,00 € |
1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... | 5,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
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Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 0,50 € |
für jede weitere Seite .......... | 0,15 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei .......... | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | ||
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens .......... | 5,00 € |
2002 | Datenträgerpauschale .......... Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |
Abschnitt 1 | Rechtsdienstleistungsregister |
Abschnitt 2 | Unternehmensregister |
Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister |
Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten |
Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister |
Abschnitt 1 | Ordnungsgeldverfahren |
Abschnitt 2 | Schlichtung nach § 57a LuftVG |
Abschnitt 1 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
Abschnitt 2 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten |
Abschnitt 3 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1110 | Registrierung nach dem RDG .......... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 150,00 € |
1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person .......... | 150,00 € |
1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung .......... | 75,00 € |
Abschnitt 2 Unternehmensregister | ||
Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann .......... | 3,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | ||
1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1120 beträgt .......... | 6,00 € |
1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat .......... | 30,00 € |
1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite .......... | 3,00 € – mindestens 30,00 € |
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | ||
1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz .......... | 1,00 € |
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG .......... | 13,00 € |
1131 | (weggefallen) | |
1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung .......... | 13,00 € |
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1140 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt .......... | 4,50 € |
1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei .......... | 1,50 € |
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) .......... | 50,00 € |
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | ||
1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt .......... | 8,00 € |
1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument .......... | 1,50 € |
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift .......... | 83,00 € |
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB .......... | 100,00 € |
1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils .......... | 100,00 € |
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um.......... | 30,00 € |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG.......... | 30,00 € |
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr .......... | 25,00 € |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||
1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......... | 15,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. | ||
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||
1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland .......... | 15,00 bis 55,00 € |
1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 € |
1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 bis 255,00 € |
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | ||
1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) .......... | 15,00 bis 155,00 € |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | ||
1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) .......... | 25,00 € |
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite – mindestens: 5,00 € |
1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .......... Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € |
1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht .......... | 15,00 bis 255,00 € |
1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... | 5,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 0,50 € |
für jede weitere Seite .......... | 0,15 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei .......... | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | ||
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens .......... | 5,00 € |
2002 | Datenträgerpauschale .......... Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |
Abschnitt 1 | Rechtsdienstleistungsregister |
Abschnitt 2 | Unternehmensregister |
Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister |
Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten |
Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister |
Abschnitt 1 | Ordnungsgeldverfahren |
Abschnitt 2 | Schlichtung nach § 57a LuftVG |
Abschnitt 1 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
Abschnitt 2 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten |
Abschnitt 3 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1110 | Registrierung nach dem RDG .......... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 150,00 € |
1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person .......... | 150,00 € |
1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung .......... | 75,00 € |
Abschnitt 2 Unternehmensregister | ||
Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann .......... | 3,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | ||
1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1120 beträgt .......... | 6,00 € |
1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat .......... | 30,00 € |
1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite .......... | 3,00 € – mindestens 30,00 € |
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | ||
1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz .......... | 1,00 € |
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG .......... | 13,00 € |
1131 | (weggefallen) | |
1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung .......... | 13,00 € |
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1140 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt .......... | 4,50 € |
1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei .......... | 1,50 € |
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) .......... | 50,00 € |
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | ||
1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt .......... | 8,00 € |
1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument .......... | 1,50 € |
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift .......... | 83,00 € |
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB .......... | 100,00 € |
1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils .......... | 100,00 € |
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um.......... | 30,00 € |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG.......... | 30,00 € |
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr .......... | 25,00 € |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||
1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......... | 15,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. | ||
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||
1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland .......... | 15,00 bis 55,00 € |
1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 € |
1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 bis 255,00 € |
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | ||
1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) .......... | 15,00 bis 155,00 € |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | ||
1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) .......... | 25,00 € |
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite – mindestens: 5,00 € |
1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .......... Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € |
1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht .......... | 15,00 bis 255,00 € |
1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... | 5,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 0,50 € |
für jede weitere Seite .......... | 0,15 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei .......... | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | ||
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens .......... | 5,00 € |
2002 | Datenträgerpauschale .......... Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |
Abschnitt 1 | Rechtsdienstleistungsregister |
Abschnitt 2 | Unternehmensregister |
Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister |
Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten |
Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen |
Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister |
Abschnitt 1 | Ordnungsgeldverfahren |
Abschnitt 2 | Schlichtung nach § 57a LuftVG |
Abschnitt 1 | Beglaubigungen und Bescheinigungen |
Abschnitt 2 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten |
Abschnitt 3 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
---|---|---|
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1110 | Registrierung nach dem RDG .......... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 150,00 € |
1111 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist: je Person .......... | 150,00 € |
1112 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung .......... | 75,00 € |
Abschnitt 2 Unternehmensregister | ||
Vorbemerkung 1.1.2: Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1120 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann .......... | 3,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist. | ||
1121 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 1120 beträgt .......... | 6,00 € |
1122 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat .......... | 30,00 € |
1123 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite .......... | 3,00 € – mindestens 30,00 € |
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | ||
1124 | Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): je übermittelter Bilanz .......... | 1,00 € |
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
Vorbemerkung 1.1.3: Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1130 | Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG .......... | 13,00 € |
1131 | (weggefallen) | |
1132 | Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung .......... | 13,00 € |
Abschnitt 4 Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.1.4: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1140 | Abruf von Daten aus dem Register: je Registerblatt .......... | 4,50 € |
1141 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: für jede abgerufene Datei .......... | 1,50 € |
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.1.5: (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1150 | Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) .......... | 50,00 € |
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. | ||
1151 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt .......... | 8,00 € |
1152 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument .......... | 1,50 € |
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister | ||
1160 | Einstellung einer Schutzschrift .......... | 83,00 € |
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren | ||
Vorbemerkung 1.2.1.: Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1210 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB .......... | 100,00 € |
1211 | Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils .......... | 100,00 € |
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1220 | Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um.......... | 30,00 € |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG.......... | 30,00 € |
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1310 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr .......... | 25,00 € |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||
1311 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .......... | 15,00 € |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. | ||
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
Vorbemerkung 1.3.2: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||
1320 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland .......... | 15,00 bis 55,00 € |
1321 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 € |
1322 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .......... | 15,00 bis 255,00 € |
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1330 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
1331 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) .......... | 15,00 bis 305,00 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | ||
1332 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) .......... | 15,00 bis 155,00 € |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | ||
1333 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1334 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG .......... | 40,00 bis 100,00 € |
1335 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) .......... | 25,00 € |
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. | ||
Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1400 | Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu. | 0,50 € für jede angefangene Seite – mindestens: 5,00 € |
1401 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern .......... Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. | 15,00 € |
1402 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht .......... | 15,00 bis 255,00 € |
1403 | Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG .......... | 5,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 0,50 € |
für jede weitere Seite .......... | 0,15 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei .......... | 1,50 € | |
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden. | ||
2001 | Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens .......... | 5,00 € |
2002 | Datenträgerpauschale .......... Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. | 3,00 € |
(zu § 4 Absatz 1) | (zu § 4 Absatz 1) | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2660 - 2664; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2660 - 2664; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
3 | **Gliederung** | 3 | **Gliederung** | ||
4 | **Teil 1 Gebühren** | 4 | **Teil 1 Gebühren** | ||
5 | **Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten** | 5 | **Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten** | ||
6 | **Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz** | 6 | **Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz** | ||
7 | **Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug** | 7 | **Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug** | ||
8 | **Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren** | 8 | **Hauptabschnitt 4 Sonstige Gebühren** | ||
9 | **Teil 2 Auslagen** | 9 | **Teil 2 Auslagen** | ||
10 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | 10 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | ||
11 | ---|--- | 11 | ---|--- | ||
12 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | 12 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | ||
13 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 13 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
14 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 14 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
15 | und Vereinsregisterangelegenheiten | 15 | und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
16 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | 16 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | ||
17 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | 17 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | ||
18 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 18 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
19 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | 19 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | ||
20 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | 20 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | ||
21 | ---|--- | 21 | ---|--- | ||
22 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | 22 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
23 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | 23 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
24 | ---|--- | 24 | ---|--- | ||
25 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 25 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
26 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 26 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
27 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | 27 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | ||
28 | ---|---|--- | 28 | ---|---|--- | ||
29 | Hauptabschnitt 1 | 29 | Hauptabschnitt 1 | ||
30 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | 30 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
31 | Abschnitt 1 | 31 | Abschnitt 1 | ||
32 | Rechtsdienstleistungsregister | 32 | Rechtsdienstleistungsregister | ||
33 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | 33 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | ||
34 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | 34 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | ||
35 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | 35 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | ||
36 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | 36 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | ||
37 | € | 37 | € | ||
38 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | 38 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | ||
39 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | 39 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | ||
40 | abgegolten ist: | 40 | abgegolten ist: | ||
41 | je Person ..........| 150,00 € | 41 | je Person ..........| 150,00 € | ||
42 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | 42 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | ||
43 | Abschnitt 2 | 43 | Abschnitt 2 | ||
44 | Unternehmensregister | 44 | Unternehmensregister | ||
45 | Vorbemerkung 1.1.2: | 45 | Vorbemerkung 1.1.2: | ||
46 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | 46 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | ||
47 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | 47 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | ||
48 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | 48 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | ||
49 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | 49 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | ||
50 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | 50 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | ||
51 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | 51 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
52 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 52 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
53 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | 53 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | ||
54 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | 54 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | ||
55 | nehmen kann .......... | 55 | nehmen kann .......... | ||
56 | | 3,00 € | 56 | | 3,00 € | ||
57 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | 57 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | ||
58 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | 58 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | ||
59 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | 59 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | ||
60 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | 60 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | ||
61 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | 61 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | ||
62 | entstanden ist.| | 62 | entstanden ist.| | ||
63 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | 63 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | ||
64 | Anspruch nehmen: | 64 | Anspruch nehmen: | ||
65 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | 65 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | ||
66 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 66 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
67 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | 67 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | ||
68 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | 68 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | ||
69 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | 69 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | ||
70 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | 70 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | ||
71 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | 71 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | ||
72 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | 72 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | ||
73 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | 73 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | ||
74 | – mindestens 30,00 € | 74 | – mindestens 30,00 € | ||
75 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | 75 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | ||
76 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | 76 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | ||
77 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | 77 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | ||
78 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | 78 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | ||
79 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | 79 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | ||
80 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | 80 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | ||
81 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | 81 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | ||
82 | Abschnitt 3 | 82 | Abschnitt 3 | ||
83 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 83 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
84 | Vorbemerkung 1.1.3: | 84 | Vorbemerkung 1.1.3: | ||
85 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | 85 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | ||
86 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | 86 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | ||
87 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | 87 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | ||
88 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | 88 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
89 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | 89 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | ||
90 | 1131| (weggefallen)| | 90 | 1131| (weggefallen)| | ||
91 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | 91 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | ||
92 | 13,00 € | 92 | 13,00 € | ||
93 | Abschnitt 4 | 93 | Abschnitt 4 | ||
94 | Abruf von Daten in Handels-, | 94 | Abruf von Daten in Handels-, | ||
95 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | 95 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
96 | Vorbemerkung 1.1.4: | 96 | Vorbemerkung 1.1.4: | ||
97 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 97 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
98 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | 98 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | ||
99 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | 99 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | ||
100 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 100 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
101 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | 101 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | ||
102 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | 102 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | ||
103 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | 103 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | ||
104 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | 104 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | ||
105 | Abschnitt 5 | 105 | Abschnitt 5 | ||
106 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | 106 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | ||
107 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | 107 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | ||
108 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 108 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
109 | Vorbemerkung 1.1.5: | 109 | Vorbemerkung 1.1.5: | ||
110 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 110 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
111 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | 111 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | ||
112 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | 112 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | ||
113 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | 113 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | ||
114 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | 114 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | ||
115 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | 115 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | ||
116 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | 116 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | ||
117 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 117 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
118 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | 118 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | ||
119 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | 119 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | ||
120 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | 120 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | ||
121 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | 121 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | ||
122 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | 122 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | ||
123 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | 123 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | ||
124 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | 124 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | ||
125 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | 125 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | ||
126 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | 126 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | ||
127 | wurden: | 127 | wurden: | ||
128 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | 128 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | ||
129 | Abschnitt 6 | 129 | Abschnitt 6 | ||
130 | Schutzschriftenregister | 130 | Schutzschriftenregister | ||
131 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | 131 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | ||
132 | Hauptabschnitt 2 | 132 | Hauptabschnitt 2 | ||
133 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | 133 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
134 | Abschnitt 1 | 134 | Abschnitt 1 | ||
135 | Ordnungsgeldverfahren | 135 | Ordnungsgeldverfahren | ||
136 | Vorbemerkung 1.2.1.: | 136 | Vorbemerkung 1.2.1.: | ||
137 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | 137 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | ||
138 | die Gebühren für jede Person gesondert. | 138 | die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
139 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | 139 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | ||
140 | 100,00 € | 140 | 100,00 € | ||
141 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 141 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | ||
142 | ..........| 100,00 € | 142 | ..........| 100,00 € | ||
143 | Abschnitt 2 | 143 | Abschnitt 2 | ||
144 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | 144 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
145 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | 145 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | ||
146 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | 146 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | ||
147 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | 147 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | ||
148 | 330,00 € | 148 | 330,00 € | ||
149 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | 149 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | ||
150 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | 150 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | ||
151 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | 151 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | ||
152 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | 152 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | ||
153 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | 153 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | ||
154 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | 154 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | ||
155 | genannten Fällen: | 155 | genannten Fällen: | ||
156 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | 156 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | ||
157 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | 157 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | ||
158 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | 158 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | ||
159 | 30,00 € | 159 | 30,00 € | ||
160 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | 160 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | ||
161 | Hauptabschnitt 3 | 161 | Hauptabschnitt 3 | ||
162 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | 162 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
163 | Abschnitt 1 | 163 | Abschnitt 1 | ||
164 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | 164 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
165 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | 165 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | ||
166 | ..........| 25,00 € | 166 | ..........| 25,00 € | ||
167 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | 167 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | ||
168 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | 168 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | ||
169 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | 169 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | ||
170 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | 170 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | ||
171 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | 171 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | ||
172 | zum Ansatz kommt.| | 172 | zum Ansatz kommt.| | ||
173 | Abschnitt 2 | 173 | Abschnitt 2 | ||
174 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 174 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
175 | Vorbemerkung 1.3.2: | 175 | Vorbemerkung 1.3.2: | ||
176 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | 176 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | ||
177 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | 177 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | ||
178 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | 178 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | ||
179 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | 179 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | ||
180 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | 180 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | ||
181 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | 181 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | ||
182 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | 182 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | ||
183 | bleiben unberührt. | 183 | bleiben unberührt. | ||
184 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | 184 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | ||
185 | 55,00 € | 185 | 55,00 € | ||
186 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | 186 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | ||
187 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | 187 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | ||
188 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | 188 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | ||
189 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | 189 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
190 | Abschnitt 3 | 190 | Abschnitt 3 | ||
191 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 191 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
192 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | 192 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | ||
193 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 193 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
194 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | 194 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | ||
195 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | 195 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | ||
196 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 196 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
197 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | 197 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | ||
198 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | 198 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | ||
199 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | 199 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | ||
200 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | 200 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | ||
201 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | 201 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | ||
202 | selbst getroffen.| | 202 | selbst getroffen.| | ||
203 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | 203 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | ||
204 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | 204 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | ||
205 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | 205 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | ||
206 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | 206 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | ||
207 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | 207 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | ||
n | 208 | 1334| Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € | n | 208 | 1334| Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € |
209 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | 209 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | ||
210 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | 210 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | ||
211 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | 211 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | ||
212 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | 212 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | ||
213 | ermäßigen.| | 213 | ermäßigen.| | ||
214 | Hauptabschnitt 4 | 214 | Hauptabschnitt 4 | ||
215 | Sonstige Gebühren | 215 | Sonstige Gebühren | ||
216 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | 216 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | ||
217 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | 217 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | ||
218 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | 218 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | ||
219 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | 219 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | ||
220 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | 220 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | ||
221 | 0,50 € | 221 | 0,50 € | ||
222 | für jede | 222 | für jede | ||
223 | angefangene | 223 | angefangene | ||
224 | Seite | 224 | Seite | ||
225 | – mindestens: 5,00 € | 225 | – mindestens: 5,00 € | ||
226 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 226 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | ||
227 | .......... | 227 | .......... | ||
228 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | 228 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | ||
229 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | 229 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | ||
230 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | 230 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | ||
231 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 231 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | ||
232 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | 232 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
233 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | 233 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | ||
234 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 234 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
235 | ---|---|--- | 235 | ---|---|--- | ||
236 | Vorbemerkung 2: | 236 | Vorbemerkung 2: | ||
237 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | 237 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | ||
238 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | 238 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
239 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 239 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
240 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | 240 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | ||
241 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | 241 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | ||
242 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | 242 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | ||
243 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | 243 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | ||
244 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | 244 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
245 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | 245 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | ||
246 | Kopien und Ausdrucke:| | 246 | Kopien und Ausdrucke:| | ||
247 | je Datei ..........| 1,50 € | 247 | je Datei ..........| 1,50 € | ||
248 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 248 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
249 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 249 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
250 | höchstens ..........| 5,00 € | 250 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
251 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | 251 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | ||
252 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | 252 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | ||
253 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 253 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
254 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 254 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
255 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 255 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
256 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | 256 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | ||
257 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | 257 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
258 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | 258 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | ||
259 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | 259 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | ||
260 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 260 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
261 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | 261 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | ||
262 | abgeschlossenen Vergleichs, | 262 | abgeschlossenen Vergleichs, | ||
263 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | 263 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | ||
264 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | 264 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | ||
265 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 265 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
266 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 266 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
267 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 267 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
268 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 268 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
269 | wird. | 269 | wird. | ||
270 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | 270 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | ||
271 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | 271 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | ||
272 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | 272 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | ||
273 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | 273 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | ||
274 | Fachzeitschriften beantragt werden: | 274 | Fachzeitschriften beantragt werden: | ||
275 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | 275 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | ||
276 | höchstens ..........| 5,00 € | 276 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
277 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | 277 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | ||
278 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | 278 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | ||
279 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | 279 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | ||
280 | € | 280 | € | ||
281 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | 281 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | ||
282 | ---|--- | 282 | ---|--- | ||
283 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | 283 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | ||
284 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 284 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
285 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 285 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
286 | und Vereinsregisterangelegenheiten | 286 | und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
287 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | 287 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | ||
288 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | 288 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | ||
289 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 289 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
290 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | 290 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | ||
291 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | 291 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | ||
292 | ---|--- | 292 | ---|--- | ||
293 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | 293 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
294 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | 294 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
295 | ---|--- | 295 | ---|--- | ||
296 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 296 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
297 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 297 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
298 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | 298 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | ||
299 | ---|---|--- | 299 | ---|---|--- | ||
300 | Hauptabschnitt 1 | 300 | Hauptabschnitt 1 | ||
301 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | 301 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
302 | Abschnitt 1 | 302 | Abschnitt 1 | ||
303 | Rechtsdienstleistungsregister | 303 | Rechtsdienstleistungsregister | ||
304 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | 304 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | ||
305 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | 305 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | ||
306 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | 306 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | ||
307 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | 307 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | ||
308 | € | 308 | € | ||
309 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | 309 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | ||
310 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | 310 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | ||
311 | abgegolten ist: | 311 | abgegolten ist: | ||
312 | je Person ..........| 150,00 € | 312 | je Person ..........| 150,00 € | ||
313 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | 313 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | ||
314 | Abschnitt 2 | 314 | Abschnitt 2 | ||
315 | Unternehmensregister | 315 | Unternehmensregister | ||
316 | Vorbemerkung 1.1.2: | 316 | Vorbemerkung 1.1.2: | ||
317 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | 317 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | ||
318 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | 318 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | ||
319 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | 319 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | ||
320 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | 320 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | ||
321 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | 321 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | ||
322 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | 322 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
323 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 323 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
324 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | 324 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | ||
325 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | 325 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | ||
326 | nehmen kann .......... | 326 | nehmen kann .......... | ||
327 | | 3,00 € | 327 | | 3,00 € | ||
328 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | 328 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | ||
329 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | 329 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | ||
330 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | 330 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | ||
331 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | 331 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | ||
332 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | 332 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | ||
333 | entstanden ist.| | 333 | entstanden ist.| | ||
334 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | 334 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | ||
335 | Anspruch nehmen: | 335 | Anspruch nehmen: | ||
336 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | 336 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | ||
337 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 337 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
338 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | 338 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | ||
339 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | 339 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | ||
340 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | 340 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | ||
341 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | 341 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | ||
342 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | 342 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | ||
343 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | 343 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | ||
344 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | 344 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | ||
345 | – mindestens 30,00 € | 345 | – mindestens 30,00 € | ||
346 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | 346 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | ||
347 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | 347 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | ||
348 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | 348 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | ||
349 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | 349 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | ||
350 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | 350 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | ||
351 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | 351 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | ||
352 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | 352 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | ||
353 | Abschnitt 3 | 353 | Abschnitt 3 | ||
354 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 354 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
355 | Vorbemerkung 1.1.3: | 355 | Vorbemerkung 1.1.3: | ||
356 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | 356 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | ||
357 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | 357 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | ||
358 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | 358 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | ||
359 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | 359 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
360 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | 360 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | ||
361 | 1131| (weggefallen)| | 361 | 1131| (weggefallen)| | ||
362 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | 362 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | ||
363 | 13,00 € | 363 | 13,00 € | ||
364 | Abschnitt 4 | 364 | Abschnitt 4 | ||
365 | Abruf von Daten in Handels-, | 365 | Abruf von Daten in Handels-, | ||
366 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | 366 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
367 | Vorbemerkung 1.1.4: | 367 | Vorbemerkung 1.1.4: | ||
368 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 368 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
369 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | 369 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | ||
370 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | 370 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | ||
371 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 371 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
372 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | 372 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | ||
373 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | 373 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | ||
374 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | 374 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | ||
375 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | 375 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | ||
376 | Abschnitt 5 | 376 | Abschnitt 5 | ||
377 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | 377 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | ||
378 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | 378 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | ||
379 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 379 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
380 | Vorbemerkung 1.1.5: | 380 | Vorbemerkung 1.1.5: | ||
381 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 381 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
382 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | 382 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | ||
383 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | 383 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | ||
384 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | 384 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | ||
385 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | 385 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | ||
386 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | 386 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | ||
387 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | 387 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | ||
388 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 388 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
389 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | 389 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | ||
390 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | 390 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | ||
391 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | 391 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | ||
392 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | 392 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | ||
393 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | 393 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | ||
394 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | 394 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | ||
395 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | 395 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | ||
396 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | 396 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | ||
397 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | 397 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | ||
398 | wurden: | 398 | wurden: | ||
399 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | 399 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | ||
400 | Abschnitt 6 | 400 | Abschnitt 6 | ||
401 | Schutzschriftenregister | 401 | Schutzschriftenregister | ||
402 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | 402 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | ||
403 | Hauptabschnitt 2 | 403 | Hauptabschnitt 2 | ||
404 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | 404 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
405 | Abschnitt 1 | 405 | Abschnitt 1 | ||
406 | Ordnungsgeldverfahren | 406 | Ordnungsgeldverfahren | ||
407 | Vorbemerkung 1.2.1.: | 407 | Vorbemerkung 1.2.1.: | ||
408 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | 408 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | ||
409 | die Gebühren für jede Person gesondert. | 409 | die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
410 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | 410 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | ||
411 | 100,00 € | 411 | 100,00 € | ||
412 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 412 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | ||
413 | ..........| 100,00 € | 413 | ..........| 100,00 € | ||
414 | Abschnitt 2 | 414 | Abschnitt 2 | ||
415 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | 415 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
416 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | 416 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | ||
417 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | 417 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | ||
418 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | 418 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | ||
419 | 330,00 € | 419 | 330,00 € | ||
420 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | 420 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | ||
421 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | 421 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | ||
422 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | 422 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | ||
423 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | 423 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | ||
424 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | 424 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | ||
425 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | 425 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | ||
426 | genannten Fällen: | 426 | genannten Fällen: | ||
427 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | 427 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | ||
428 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | 428 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | ||
429 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | 429 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | ||
430 | 30,00 € | 430 | 30,00 € | ||
431 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | 431 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | ||
432 | Hauptabschnitt 3 | 432 | Hauptabschnitt 3 | ||
433 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | 433 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
434 | Abschnitt 1 | 434 | Abschnitt 1 | ||
435 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | 435 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
436 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | 436 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | ||
437 | ..........| 25,00 € | 437 | ..........| 25,00 € | ||
438 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | 438 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | ||
439 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | 439 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | ||
440 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | 440 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | ||
441 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | 441 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | ||
442 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | 442 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | ||
443 | zum Ansatz kommt.| | 443 | zum Ansatz kommt.| | ||
444 | Abschnitt 2 | 444 | Abschnitt 2 | ||
445 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 445 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
446 | Vorbemerkung 1.3.2: | 446 | Vorbemerkung 1.3.2: | ||
447 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | 447 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | ||
448 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | 448 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | ||
449 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | 449 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | ||
450 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | 450 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | ||
451 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | 451 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | ||
452 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | 452 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | ||
453 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | 453 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | ||
454 | bleiben unberührt. | 454 | bleiben unberührt. | ||
455 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | 455 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | ||
456 | 55,00 € | 456 | 55,00 € | ||
457 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | 457 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | ||
458 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | 458 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | ||
459 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | 459 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | ||
460 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | 460 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
461 | Abschnitt 3 | 461 | Abschnitt 3 | ||
462 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 462 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
463 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | 463 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | ||
464 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 464 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
465 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | 465 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | ||
466 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | 466 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | ||
467 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 467 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
468 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | 468 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | ||
469 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | 469 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | ||
470 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | 470 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | ||
471 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | 471 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | ||
472 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | 472 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | ||
473 | selbst getroffen.| | 473 | selbst getroffen.| | ||
474 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | 474 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | ||
475 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | 475 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | ||
476 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | 476 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | ||
477 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | 477 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | ||
478 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | 478 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | ||
n | 479 | 1334| Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € | n | 479 | 1334| Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € |
480 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | 480 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | ||
481 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | 481 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | ||
482 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | 482 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | ||
483 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | 483 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | ||
484 | ermäßigen.| | 484 | ermäßigen.| | ||
485 | Hauptabschnitt 4 | 485 | Hauptabschnitt 4 | ||
486 | Sonstige Gebühren | 486 | Sonstige Gebühren | ||
487 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | 487 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | ||
488 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | 488 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | ||
489 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | 489 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | ||
490 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | 490 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | ||
491 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | 491 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | ||
492 | 0,50 € | 492 | 0,50 € | ||
493 | für jede | 493 | für jede | ||
494 | angefangene | 494 | angefangene | ||
495 | Seite | 495 | Seite | ||
496 | – mindestens: 5,00 € | 496 | – mindestens: 5,00 € | ||
497 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 497 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | ||
498 | .......... | 498 | .......... | ||
499 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | 499 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | ||
500 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | 500 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | ||
501 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | 501 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | ||
502 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 502 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | ||
503 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | 503 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
504 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | 504 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | ||
505 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 505 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
506 | ---|---|--- | 506 | ---|---|--- | ||
507 | Vorbemerkung 2: | 507 | Vorbemerkung 2: | ||
508 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | 508 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | ||
509 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | 509 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
510 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 510 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
511 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | 511 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | ||
512 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | 512 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | ||
513 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | 513 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | ||
514 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | 514 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | ||
515 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | 515 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
516 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | 516 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | ||
517 | Kopien und Ausdrucke:| | 517 | Kopien und Ausdrucke:| | ||
518 | je Datei ..........| 1,50 € | 518 | je Datei ..........| 1,50 € | ||
519 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 519 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
520 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 520 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
521 | höchstens ..........| 5,00 € | 521 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
522 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | 522 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | ||
523 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | 523 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | ||
524 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 524 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
525 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 525 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
526 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 526 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
527 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | 527 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | ||
528 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | 528 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
529 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | 529 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | ||
530 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | 530 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | ||
531 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 531 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
532 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | 532 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | ||
533 | abgeschlossenen Vergleichs, | 533 | abgeschlossenen Vergleichs, | ||
534 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | 534 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | ||
535 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | 535 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | ||
536 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 536 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
537 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 537 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
538 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 538 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
539 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 539 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
540 | wird. | 540 | wird. | ||
541 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | 541 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | ||
542 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | 542 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | ||
543 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | 543 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | ||
544 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | 544 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | ||
545 | Fachzeitschriften beantragt werden: | 545 | Fachzeitschriften beantragt werden: | ||
546 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | 546 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | ||
547 | höchstens ..........| 5,00 € | 547 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
548 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | 548 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | ||
549 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | 549 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | ||
550 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | 550 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | ||
551 | € | 551 | € | ||
552 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | 552 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | ||
553 | ---|--- | 553 | ---|--- | ||
554 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | 554 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | ||
555 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 555 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
556 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 556 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
557 | und Vereinsregisterangelegenheiten | 557 | und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
558 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | 558 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | ||
559 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | 559 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | ||
560 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 560 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
561 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | 561 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | ||
562 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | 562 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | ||
563 | ---|--- | 563 | ---|--- | ||
564 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | 564 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
565 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | 565 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
566 | ---|--- | 566 | ---|--- | ||
567 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 567 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
568 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 568 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
569 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | 569 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | ||
570 | ---|---|--- | 570 | ---|---|--- | ||
571 | Hauptabschnitt 1 | 571 | Hauptabschnitt 1 | ||
572 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | 572 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
573 | Abschnitt 1 | 573 | Abschnitt 1 | ||
574 | Rechtsdienstleistungsregister | 574 | Rechtsdienstleistungsregister | ||
575 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | 575 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | ||
576 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | 576 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | ||
577 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | 577 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | ||
578 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | 578 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | ||
579 | € | 579 | € | ||
580 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | 580 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | ||
581 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | 581 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | ||
582 | abgegolten ist: | 582 | abgegolten ist: | ||
583 | je Person ..........| 150,00 € | 583 | je Person ..........| 150,00 € | ||
584 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | 584 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | ||
585 | Abschnitt 2 | 585 | Abschnitt 2 | ||
586 | Unternehmensregister | 586 | Unternehmensregister | ||
587 | Vorbemerkung 1.1.2: | 587 | Vorbemerkung 1.1.2: | ||
588 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | 588 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | ||
589 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | 589 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | ||
590 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | 590 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | ||
591 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | 591 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | ||
592 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | 592 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | ||
593 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | 593 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
594 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 594 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
595 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | 595 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | ||
596 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | 596 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | ||
597 | nehmen kann .......... | 597 | nehmen kann .......... | ||
598 | | 3,00 € | 598 | | 3,00 € | ||
599 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | 599 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | ||
600 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | 600 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | ||
601 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | 601 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | ||
602 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | 602 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | ||
603 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | 603 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | ||
604 | entstanden ist.| | 604 | entstanden ist.| | ||
605 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | 605 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | ||
606 | Anspruch nehmen: | 606 | Anspruch nehmen: | ||
607 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | 607 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | ||
608 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 608 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
609 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | 609 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | ||
610 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | 610 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | ||
611 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | 611 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | ||
612 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | 612 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | ||
613 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | 613 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | ||
614 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | 614 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | ||
615 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | 615 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | ||
616 | – mindestens 30,00 € | 616 | – mindestens 30,00 € | ||
617 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | 617 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | ||
618 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | 618 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | ||
619 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | 619 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | ||
620 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | 620 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | ||
621 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | 621 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | ||
622 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | 622 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | ||
623 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | 623 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | ||
624 | Abschnitt 3 | 624 | Abschnitt 3 | ||
625 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 625 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
626 | Vorbemerkung 1.1.3: | 626 | Vorbemerkung 1.1.3: | ||
627 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | 627 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | ||
628 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | 628 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | ||
629 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | 629 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | ||
630 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | 630 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
631 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | 631 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | ||
632 | 1131| (weggefallen)| | 632 | 1131| (weggefallen)| | ||
633 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | 633 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | ||
634 | 13,00 € | 634 | 13,00 € | ||
635 | Abschnitt 4 | 635 | Abschnitt 4 | ||
636 | Abruf von Daten in Handels-, | 636 | Abruf von Daten in Handels-, | ||
637 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | 637 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
638 | Vorbemerkung 1.1.4: | 638 | Vorbemerkung 1.1.4: | ||
639 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 639 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
640 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | 640 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | ||
641 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | 641 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | ||
642 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 642 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
643 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | 643 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | ||
644 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | 644 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | ||
645 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | 645 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | ||
646 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | 646 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | ||
647 | Abschnitt 5 | 647 | Abschnitt 5 | ||
648 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | 648 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | ||
649 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | 649 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | ||
650 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 650 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
651 | Vorbemerkung 1.1.5: | 651 | Vorbemerkung 1.1.5: | ||
652 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 652 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
653 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | 653 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | ||
654 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | 654 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | ||
655 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | 655 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | ||
656 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | 656 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | ||
657 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | 657 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | ||
658 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | 658 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | ||
659 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 659 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
660 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | 660 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | ||
661 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | 661 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | ||
662 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | 662 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | ||
663 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | 663 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | ||
664 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | 664 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | ||
665 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | 665 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | ||
666 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | 666 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | ||
667 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | 667 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | ||
668 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | 668 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | ||
669 | wurden: | 669 | wurden: | ||
670 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | 670 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | ||
671 | Abschnitt 6 | 671 | Abschnitt 6 | ||
672 | Schutzschriftenregister | 672 | Schutzschriftenregister | ||
673 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | 673 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | ||
674 | Hauptabschnitt 2 | 674 | Hauptabschnitt 2 | ||
675 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | 675 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
676 | Abschnitt 1 | 676 | Abschnitt 1 | ||
677 | Ordnungsgeldverfahren | 677 | Ordnungsgeldverfahren | ||
678 | Vorbemerkung 1.2.1.: | 678 | Vorbemerkung 1.2.1.: | ||
679 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | 679 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | ||
680 | die Gebühren für jede Person gesondert. | 680 | die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
681 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | 681 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | ||
682 | 100,00 € | 682 | 100,00 € | ||
683 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 683 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | ||
684 | ..........| 100,00 € | 684 | ..........| 100,00 € | ||
685 | Abschnitt 2 | 685 | Abschnitt 2 | ||
686 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | 686 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
687 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | 687 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | ||
688 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | 688 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | ||
689 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | 689 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | ||
690 | 330,00 € | 690 | 330,00 € | ||
691 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | 691 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | ||
692 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | 692 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | ||
693 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | 693 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | ||
694 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | 694 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | ||
695 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | 695 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | ||
696 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | 696 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | ||
697 | genannten Fällen: | 697 | genannten Fällen: | ||
698 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | 698 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | ||
699 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | 699 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | ||
700 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | 700 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | ||
701 | 30,00 € | 701 | 30,00 € | ||
702 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | 702 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | ||
703 | Hauptabschnitt 3 | 703 | Hauptabschnitt 3 | ||
704 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | 704 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
705 | Abschnitt 1 | 705 | Abschnitt 1 | ||
706 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | 706 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
707 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | 707 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | ||
708 | ..........| 25,00 € | 708 | ..........| 25,00 € | ||
709 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | 709 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | ||
710 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | 710 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | ||
711 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | 711 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | ||
712 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | 712 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | ||
713 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | 713 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | ||
714 | zum Ansatz kommt.| | 714 | zum Ansatz kommt.| | ||
715 | Abschnitt 2 | 715 | Abschnitt 2 | ||
716 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 716 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
717 | Vorbemerkung 1.3.2: | 717 | Vorbemerkung 1.3.2: | ||
718 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | 718 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | ||
719 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | 719 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | ||
720 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | 720 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | ||
721 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | 721 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | ||
722 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | 722 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | ||
723 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | 723 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | ||
724 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | 724 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | ||
725 | bleiben unberührt. | 725 | bleiben unberührt. | ||
726 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | 726 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | ||
727 | 55,00 € | 727 | 55,00 € | ||
728 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | 728 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | ||
729 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | 729 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | ||
730 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | 730 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | ||
731 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | 731 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
732 | Abschnitt 3 | 732 | Abschnitt 3 | ||
733 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 733 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
734 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | 734 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | ||
735 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 735 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
736 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | 736 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | ||
737 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | 737 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | ||
738 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 738 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
739 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | 739 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | ||
740 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | 740 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | ||
741 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | 741 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | ||
742 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | 742 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | ||
743 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | 743 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | ||
744 | selbst getroffen.| | 744 | selbst getroffen.| | ||
745 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | 745 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | ||
746 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | 746 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | ||
747 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | 747 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | ||
748 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | 748 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | ||
749 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | 749 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | ||
n | 750 | 1334| Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € | n | 750 | 1334| Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € |
751 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | 751 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | ||
752 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | 752 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | ||
753 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | 753 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | ||
754 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | 754 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | ||
755 | ermäßigen.| | 755 | ermäßigen.| | ||
756 | Hauptabschnitt 4 | 756 | Hauptabschnitt 4 | ||
757 | Sonstige Gebühren | 757 | Sonstige Gebühren | ||
758 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | 758 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | ||
759 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | 759 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | ||
760 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | 760 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | ||
761 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | 761 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | ||
762 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | 762 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | ||
763 | 0,50 € | 763 | 0,50 € | ||
764 | für jede | 764 | für jede | ||
765 | angefangene | 765 | angefangene | ||
766 | Seite | 766 | Seite | ||
767 | – mindestens: 5,00 € | 767 | – mindestens: 5,00 € | ||
768 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 768 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | ||
769 | .......... | 769 | .......... | ||
770 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | 770 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | ||
771 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | 771 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | ||
772 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | 772 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | ||
773 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 773 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | ||
774 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | 774 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
775 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | 775 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | ||
776 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 776 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
777 | ---|---|--- | 777 | ---|---|--- | ||
778 | Vorbemerkung 2: | 778 | Vorbemerkung 2: | ||
779 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | 779 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | ||
780 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | 780 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
781 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 781 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
782 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | 782 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | ||
783 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | 783 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | ||
784 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | 784 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | ||
785 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | 785 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | ||
786 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | 786 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
787 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | 787 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | ||
788 | Kopien und Ausdrucke:| | 788 | Kopien und Ausdrucke:| | ||
789 | je Datei ..........| 1,50 € | 789 | je Datei ..........| 1,50 € | ||
790 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 790 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
791 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 791 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
792 | höchstens ..........| 5,00 € | 792 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
793 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | 793 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | ||
794 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | 794 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | ||
795 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 795 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
796 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 796 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
797 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 797 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
798 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | 798 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | ||
799 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | 799 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
800 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | 800 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | ||
801 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | 801 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | ||
802 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 802 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
803 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | 803 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | ||
804 | abgeschlossenen Vergleichs, | 804 | abgeschlossenen Vergleichs, | ||
805 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | 805 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | ||
806 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | 806 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | ||
807 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 807 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
808 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 808 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
809 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 809 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
810 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 810 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
811 | wird. | 811 | wird. | ||
812 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | 812 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | ||
813 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | 813 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | ||
814 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | 814 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | ||
815 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | 815 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | ||
816 | Fachzeitschriften beantragt werden: | 816 | Fachzeitschriften beantragt werden: | ||
817 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | 817 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | ||
818 | höchstens ..........| 5,00 € | 818 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
819 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | 819 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | ||
820 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | 820 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | ||
821 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | 821 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | ||
822 | € | 822 | € | ||
823 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | 823 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | ||
824 | ---|--- | 824 | ---|--- | ||
825 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | 825 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | ||
826 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 826 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
827 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 827 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
828 | und Vereinsregisterangelegenheiten | 828 | und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
829 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | 829 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | ||
830 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | 830 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | ||
831 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 831 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
832 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | 832 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | ||
833 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | 833 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | ||
834 | ---|--- | 834 | ---|--- | ||
835 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | 835 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
836 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | 836 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
837 | ---|--- | 837 | ---|--- | ||
838 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 838 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
839 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 839 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
840 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | 840 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | ||
841 | ---|---|--- | 841 | ---|---|--- | ||
842 | Hauptabschnitt 1 | 842 | Hauptabschnitt 1 | ||
843 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | 843 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
844 | Abschnitt 1 | 844 | Abschnitt 1 | ||
845 | Rechtsdienstleistungsregister | 845 | Rechtsdienstleistungsregister | ||
846 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | 846 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | ||
847 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | 847 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | ||
848 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | 848 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | ||
849 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | 849 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | ||
850 | € | 850 | € | ||
851 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | 851 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | ||
852 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | 852 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | ||
853 | abgegolten ist: | 853 | abgegolten ist: | ||
854 | je Person ..........| 150,00 € | 854 | je Person ..........| 150,00 € | ||
855 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | 855 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | ||
856 | Abschnitt 2 | 856 | Abschnitt 2 | ||
857 | Unternehmensregister | 857 | Unternehmensregister | ||
858 | Vorbemerkung 1.1.2: | 858 | Vorbemerkung 1.1.2: | ||
859 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | 859 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | ||
860 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | 860 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | ||
861 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | 861 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | ||
862 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | 862 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | ||
863 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | 863 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | ||
864 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | 864 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
865 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 865 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
866 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | 866 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | ||
867 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | 867 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | ||
868 | nehmen kann .......... | 868 | nehmen kann .......... | ||
869 | | 3,00 € | 869 | | 3,00 € | ||
870 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | 870 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | ||
871 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | 871 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | ||
872 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | 872 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | ||
873 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | 873 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | ||
874 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | 874 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | ||
875 | entstanden ist.| | 875 | entstanden ist.| | ||
876 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | 876 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | ||
877 | Anspruch nehmen: | 877 | Anspruch nehmen: | ||
878 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | 878 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | ||
879 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 879 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
880 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | 880 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | ||
881 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | 881 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | ||
882 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | 882 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | ||
883 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | 883 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | ||
884 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | 884 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | ||
885 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | 885 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | ||
886 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | 886 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | ||
887 | – mindestens 30,00 € | 887 | – mindestens 30,00 € | ||
888 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | 888 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | ||
889 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | 889 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | ||
890 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | 890 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | ||
891 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | 891 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | ||
892 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | 892 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | ||
893 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | 893 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | ||
894 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | 894 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | ||
895 | Abschnitt 3 | 895 | Abschnitt 3 | ||
896 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 896 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
897 | Vorbemerkung 1.1.3: | 897 | Vorbemerkung 1.1.3: | ||
898 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | 898 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | ||
899 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | 899 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | ||
900 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | 900 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | ||
901 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | 901 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
902 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | 902 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | ||
903 | 1131| (weggefallen)| | 903 | 1131| (weggefallen)| | ||
904 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | 904 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | ||
905 | 13,00 € | 905 | 13,00 € | ||
906 | Abschnitt 4 | 906 | Abschnitt 4 | ||
907 | Abruf von Daten in Handels-, | 907 | Abruf von Daten in Handels-, | ||
908 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | 908 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
909 | Vorbemerkung 1.1.4: | 909 | Vorbemerkung 1.1.4: | ||
910 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 910 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
911 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | 911 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | ||
912 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | 912 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | ||
913 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 913 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
914 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | 914 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | ||
915 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | 915 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | ||
916 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | 916 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | ||
917 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | 917 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | ||
918 | Abschnitt 5 | 918 | Abschnitt 5 | ||
919 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | 919 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | ||
920 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | 920 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | ||
921 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 921 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
922 | Vorbemerkung 1.1.5: | 922 | Vorbemerkung 1.1.5: | ||
923 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 923 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
924 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | 924 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | ||
925 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | 925 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | ||
926 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | 926 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | ||
927 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | 927 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | ||
928 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | 928 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | ||
929 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | 929 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | ||
930 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 930 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
931 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | 931 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | ||
932 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | 932 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | ||
933 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | 933 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | ||
934 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | 934 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | ||
935 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | 935 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | ||
936 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | 936 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | ||
937 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | 937 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | ||
938 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | 938 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | ||
939 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | 939 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | ||
940 | wurden: | 940 | wurden: | ||
941 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | 941 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | ||
942 | Abschnitt 6 | 942 | Abschnitt 6 | ||
943 | Schutzschriftenregister | 943 | Schutzschriftenregister | ||
944 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | 944 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | ||
945 | Hauptabschnitt 2 | 945 | Hauptabschnitt 2 | ||
946 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | 946 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
947 | Abschnitt 1 | 947 | Abschnitt 1 | ||
948 | Ordnungsgeldverfahren | 948 | Ordnungsgeldverfahren | ||
949 | Vorbemerkung 1.2.1.: | 949 | Vorbemerkung 1.2.1.: | ||
950 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | 950 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | ||
951 | die Gebühren für jede Person gesondert. | 951 | die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
952 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | 952 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | ||
953 | 100,00 € | 953 | 100,00 € | ||
954 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 954 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | ||
955 | ..........| 100,00 € | 955 | ..........| 100,00 € | ||
956 | Abschnitt 2 | 956 | Abschnitt 2 | ||
957 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | 957 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
958 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | 958 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | ||
959 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | 959 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | ||
960 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | 960 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | ||
961 | 330,00 € | 961 | 330,00 € | ||
962 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | 962 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | ||
963 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | 963 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | ||
964 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | 964 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | ||
965 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | 965 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | ||
966 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | 966 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | ||
967 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | 967 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | ||
968 | genannten Fällen: | 968 | genannten Fällen: | ||
969 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | 969 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | ||
970 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | 970 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | ||
971 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | 971 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | ||
972 | 30,00 € | 972 | 30,00 € | ||
973 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | 973 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | ||
974 | Hauptabschnitt 3 | 974 | Hauptabschnitt 3 | ||
975 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | 975 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
976 | Abschnitt 1 | 976 | Abschnitt 1 | ||
977 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | 977 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
978 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | 978 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | ||
979 | ..........| 25,00 € | 979 | ..........| 25,00 € | ||
980 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | 980 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | ||
981 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | 981 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | ||
982 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | 982 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | ||
983 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | 983 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | ||
984 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | 984 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | ||
985 | zum Ansatz kommt.| | 985 | zum Ansatz kommt.| | ||
986 | Abschnitt 2 | 986 | Abschnitt 2 | ||
987 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 987 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
988 | Vorbemerkung 1.3.2: | 988 | Vorbemerkung 1.3.2: | ||
989 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | 989 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | ||
990 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | 990 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | ||
991 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | 991 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | ||
992 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | 992 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | ||
993 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | 993 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | ||
994 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | 994 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | ||
995 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | 995 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | ||
996 | bleiben unberührt. | 996 | bleiben unberührt. | ||
997 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | 997 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | ||
998 | 55,00 € | 998 | 55,00 € | ||
999 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | 999 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | ||
1000 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | 1000 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | ||
1001 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | 1001 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | ||
1002 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | 1002 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
1003 | Abschnitt 3 | 1003 | Abschnitt 3 | ||
1004 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 1004 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1005 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | 1005 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | ||
1006 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 1006 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
1007 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | 1007 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | ||
1008 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | 1008 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | ||
1009 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 1009 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
1010 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | 1010 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | ||
1011 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | 1011 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | ||
1012 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | 1012 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | ||
1013 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | 1013 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | ||
1014 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | 1014 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | ||
1015 | selbst getroffen.| | 1015 | selbst getroffen.| | ||
1016 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | 1016 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | ||
1017 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | 1017 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | ||
1018 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | 1018 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | ||
1019 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | 1019 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | ||
1020 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | 1020 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | ||
n | 1021 | 1334| Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € | n | 1021 | 1334| Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € |
1022 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | 1022 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | ||
1023 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | 1023 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | ||
1024 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | 1024 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | ||
1025 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | 1025 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | ||
1026 | ermäßigen.| | 1026 | ermäßigen.| | ||
1027 | Hauptabschnitt 4 | 1027 | Hauptabschnitt 4 | ||
1028 | Sonstige Gebühren | 1028 | Sonstige Gebühren | ||
1029 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | 1029 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | ||
1030 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | 1030 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | ||
1031 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | 1031 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | ||
1032 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | 1032 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | ||
1033 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | 1033 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | ||
1034 | 0,50 € | 1034 | 0,50 € | ||
1035 | für jede | 1035 | für jede | ||
1036 | angefangene | 1036 | angefangene | ||
1037 | Seite | 1037 | Seite | ||
1038 | – mindestens: 5,00 € | 1038 | – mindestens: 5,00 € | ||
1039 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 1039 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | ||
1040 | .......... | 1040 | .......... | ||
1041 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | 1041 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | ||
1042 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | 1042 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | ||
1043 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | 1043 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | ||
1044 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 1044 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | ||
1045 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | 1045 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
1046 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | 1046 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | ||
1047 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 1047 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
1048 | ---|---|--- | 1048 | ---|---|--- | ||
1049 | Vorbemerkung 2: | 1049 | Vorbemerkung 2: | ||
1050 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | 1050 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | ||
1051 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | 1051 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
1052 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 1052 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
1053 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | 1053 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | ||
1054 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | 1054 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | ||
1055 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | 1055 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | ||
1056 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | 1056 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | ||
1057 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | 1057 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
1058 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | 1058 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | ||
1059 | Kopien und Ausdrucke:| | 1059 | Kopien und Ausdrucke:| | ||
1060 | je Datei ..........| 1,50 € | 1060 | je Datei ..........| 1,50 € | ||
1061 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 1061 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
1062 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 1062 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
1063 | höchstens ..........| 5,00 € | 1063 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
1064 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | 1064 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | ||
1065 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | 1065 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | ||
1066 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 1066 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
1067 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 1067 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
1068 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 1068 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
1069 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | 1069 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | ||
1070 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | 1070 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
1071 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | 1071 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | ||
1072 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | 1072 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | ||
1073 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 1073 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
1074 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | 1074 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | ||
1075 | abgeschlossenen Vergleichs, | 1075 | abgeschlossenen Vergleichs, | ||
1076 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | 1076 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | ||
1077 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | 1077 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | ||
1078 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 1078 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
1079 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 1079 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
1080 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 1080 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
1081 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 1081 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
1082 | wird. | 1082 | wird. | ||
1083 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | 1083 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | ||
1084 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | 1084 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | ||
1085 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | 1085 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | ||
1086 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | 1086 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | ||
1087 | Fachzeitschriften beantragt werden: | 1087 | Fachzeitschriften beantragt werden: | ||
1088 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | 1088 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | ||
1089 | höchstens ..........| 5,00 € | 1089 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
1090 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | 1090 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | ||
1091 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | 1091 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | ||
1092 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | 1092 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | ||
1093 | € | 1093 | € | ||
1094 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | 1094 | Abschnitt 1| Rechtsdienstleistungsregister | ||
1095 | ---|--- | 1095 | ---|--- | ||
1096 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | 1096 | Abschnitt 2 | Unternehmensregister | ||
1097 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 1097 | Abschnitt 3 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
1098 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 1098 | Abschnitt 4 | Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
1099 | und Vereinsregisterangelegenheiten | 1099 | und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
1100 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | 1100 | Abschnitt 5 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in | ||
1101 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | 1101 | Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des | ||
1102 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 1102 | Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
1103 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | 1103 | Abschnitt 6 | Schutzschriftenregister | ||
1104 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | 1104 | Abschnitt 1| Ordnungsgeldverfahren | ||
1105 | ---|--- | 1105 | ---|--- | ||
1106 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | 1106 | Abschnitt 2| Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1107 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | 1107 | Abschnitt 1| Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1108 | ---|--- | 1108 | ---|--- | ||
1109 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 1109 | Abschnitt 2| Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
1110 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 1110 | Abschnitt 3| Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1111 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | 1111 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebührenbetrag | ||
1112 | ---|---|--- | 1112 | ---|---|--- | ||
1113 | Hauptabschnitt 1 | 1113 | Hauptabschnitt 1 | ||
1114 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | 1114 | Register- und Grundbuchangelegenheiten | ||
1115 | Abschnitt 1 | 1115 | Abschnitt 1 | ||
1116 | Rechtsdienstleistungsregister | 1116 | Rechtsdienstleistungsregister | ||
1117 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | 1117 | 1110| Registrierung nach dem RDG .......... | ||
1118 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | 1118 | Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne | ||
1119 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | 1119 | Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer | ||
1120 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | 1120 | qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.| 150,00 | ||
1121 | € | 1121 | € | ||
1122 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | 1122 | 1111| Eintragung einer qualifizierten Person in das | ||
1123 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | 1123 | Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 | ||
1124 | abgegolten ist: | 1124 | abgegolten ist: | ||
1125 | je Person ..........| 150,00 € | 1125 | je Person ..........| 150,00 € | ||
1126 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | 1126 | 1112| Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ..........| 75,00 € | ||
1127 | Abschnitt 2 | 1127 | Abschnitt 2 | ||
1128 | Unternehmensregister | 1128 | Unternehmensregister | ||
1129 | Vorbemerkung 1.1.2: | 1129 | Vorbemerkung 1.1.2: | ||
1130 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | 1130 | Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand | ||
1131 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | 1131 | zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von | ||
1132 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | 1132 | Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch | ||
1133 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | 1133 | nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die | ||
1134 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | 1134 | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von | ||
1135 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | 1135 | Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1136 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 1136 | 1120| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
1137 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | 1137 | Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der | ||
1138 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | 1138 | Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch | ||
1139 | nehmen kann .......... | 1139 | nehmen kann .......... | ||
1140 | | 3,00 € | 1140 | | 3,00 € | ||
1141 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | 1141 | (1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die | ||
1142 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | 1142 | Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim | ||
1143 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | 1143 | Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt | ||
1144 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | 1144 | zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | ||
1145 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | 1145 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 | ||
1146 | entstanden ist.| | 1146 | entstanden ist.| | ||
1147 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | 1147 | 1121| Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in | ||
1148 | Anspruch nehmen: | 1148 | Anspruch nehmen: | ||
1149 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | 1149 | Die Gebühr 1120 beträgt ..........| 6,00 € | ||
1150 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | 1150 | 1122| Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes | ||
1151 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | 1151 | Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 | ||
1152 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | 1152 | Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an | ||
1153 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | 1153 | das Unternehmensregister übermittelt hat ..........| 30,00 € | ||
1154 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | 1154 | 1123| Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum | ||
1155 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | 1155 | Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz | ||
1156 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | 1156 | 2, § 9 Abs. 2 HGB): | ||
1157 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | 1157 | für jede angefangene Seite ..........| 3,00 € | ||
1158 | – mindestens 30,00 € | 1158 | – mindestens 30,00 € | ||
1159 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | 1159 | Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. | ||
1160 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | 1160 | Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der | ||
1161 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | 1161 | Dokumente an den Antragsteller abgegolten.| | ||
1162 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | 1162 | 1124| Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer | ||
1163 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | 1163 | Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft, die beim Bundesanzeiger | ||
1164 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | 1164 | hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | ||
1165 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | 1165 | je übermittelter Bilanz ..........| 1,00 € | ||
1166 | Abschnitt 3 | 1166 | Abschnitt 3 | ||
1167 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | 1167 | Bundeszentral- und Gewerbezentralregister | ||
1168 | Vorbemerkung 1.1.3: | 1168 | Vorbemerkung 1.1.3: | ||
1169 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | 1169 | Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung | ||
1170 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | 1170 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige | ||
1171 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | 1171 | Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 | ||
1172 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | 1172 | Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird. | ||
1173 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | 1173 | 1130| Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG ..........| 13,00 € | ||
1174 | 1131| (weggefallen)| | 1174 | 1131| (weggefallen)| | ||
1175 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | 1175 | 1132| Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ..........| | ||
1176 | 13,00 € | 1176 | 13,00 € | ||
1177 | Abschnitt 4 | 1177 | Abschnitt 4 | ||
1178 | Abruf von Daten in Handels-, | 1178 | Abruf von Daten in Handels-, | ||
1179 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | 1179 | Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | ||
1180 | Vorbemerkung 1.1.4: | 1180 | Vorbemerkung 1.1.4: | ||
1181 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 1181 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
1182 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | 1182 | Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und | ||
1183 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | 1183 | Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben. | ||
1184 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 1184 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1185 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | 1185 | 1140| Abruf von Daten aus dem Register: | ||
1186 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | 1186 | je Registerblatt ..........| 4,50 € | ||
1187 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | 1187 | 1141| Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | ||
1188 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | 1188 | für jede abgerufene Datei ..........| 1,50 € | ||
1189 | Abschnitt 5 | 1189 | Abschnitt 5 | ||
1190 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | 1190 | Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens | ||
1191 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | 1191 | in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, | ||
1192 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 1192 | des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
1193 | Vorbemerkung 1.1.5: | 1193 | Vorbemerkung 1.1.5: | ||
1194 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | 1194 | (1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom | ||
1195 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | 1195 | Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf | ||
1196 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | 1196 | von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des | ||
1197 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | 1197 | Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den | ||
1198 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | 1198 | Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 | ||
1199 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | 1199 | SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts | ||
1200 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | 1200 | der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei. | ||
1201 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | 1201 | (2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | ||
1202 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | 1202 | 1150| Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten | ||
1203 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | 1203 | Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 | ||
1204 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | 1204 | Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) ..........| 50,00 € | ||
1205 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | 1205 | Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit | ||
1206 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | 1206 | abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere | ||
1207 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | 1207 | Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.| | ||
1208 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | 1208 | 1151| Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: | ||
1209 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | 1209 | für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt ..........| 8,00 € | ||
1210 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | 1210 | 1152| Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen | ||
1211 | wurden: | 1211 | wurden: | ||
1212 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | 1212 | für jedes abgerufene Dokument ..........| 1,50 € | ||
1213 | Abschnitt 6 | 1213 | Abschnitt 6 | ||
1214 | Schutzschriftenregister | 1214 | Schutzschriftenregister | ||
1215 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | 1215 | 1160| Einstellung einer Schutzschrift ..........| 83,00 € | ||
1216 | Hauptabschnitt 2 | 1216 | Hauptabschnitt 2 | ||
1217 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | 1217 | Verfahren des Bundesamts für Justiz | ||
1218 | Abschnitt 1 | 1218 | Abschnitt 1 | ||
1219 | Ordnungsgeldverfahren | 1219 | Ordnungsgeldverfahren | ||
1220 | Vorbemerkung 1.2.1.: | 1220 | Vorbemerkung 1.2.1.: | ||
1221 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | 1221 | Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen | ||
1222 | die Gebühren für jede Person gesondert. | 1222 | die Gebühren für jede Person gesondert. | ||
1223 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | 1223 | 1210| Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB ..........| | ||
1224 | 100,00 € | 1224 | 100,00 € | ||
1225 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | 1225 | 1211| Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils | ||
1226 | ..........| 100,00 € | 1226 | ..........| 100,00 € | ||
1227 | Abschnitt 2 | 1227 | Abschnitt 2 | ||
1228 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | 1228 | Schlichtung nach § 57a LuftVG | ||
1229 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | 1229 | 1220| Verfahrensgebühr .......... | ||
1230 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | 1230 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder | ||
1231 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | 1231 | das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.| | ||
1232 | 330,00 € | 1232 | 330,00 € | ||
1233 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | 1233 | 1221| Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des | ||
1234 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | 1234 | Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab | ||
1235 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | 1235 | Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | ||
1236 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | 1236 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 75,00 € | ||
1237 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | 1237 | 1222| Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des | ||
1238 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | 1238 | Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 | ||
1239 | genannten Fällen: | 1239 | genannten Fällen: | ||
1240 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | 1240 | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf| 150,00 € | ||
1241 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | 1241 | 1223| Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste: | ||
1242 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | 1242 | Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um..........| | ||
1243 | 30,00 € | 1243 | 30,00 € | ||
1244 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | 1244 | 1224| Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG..........| 30,00 € | ||
1245 | Hauptabschnitt 3 | 1245 | Hauptabschnitt 3 | ||
1246 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | 1246 | Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1247 | Abschnitt 1 | 1247 | Abschnitt 1 | ||
1248 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | 1248 | Beglaubigungen und Bescheinigungen | ||
1249 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | 1249 | 1310| Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | ||
1250 | ..........| 25,00 € | 1250 | ..........| 25,00 € | ||
1251 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | 1251 | Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch | ||
1252 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | 1252 | die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.| | ||
1253 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | 1253 | 1311| Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die | ||
1254 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | 1254 | zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden ..........| 15,00 € | ||
1255 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | 1255 | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 | ||
1256 | zum Ansatz kommt.| | 1256 | zum Ansatz kommt.| | ||
1257 | Abschnitt 2 | 1257 | Abschnitt 2 | ||
1258 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | 1258 | Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten | ||
1259 | Vorbemerkung 1.3.2: | 1259 | Vorbemerkung 1.3.2: | ||
1260 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | 1260 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in | ||
1261 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | 1261 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach | ||
1262 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | 1262 | den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder | ||
1263 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | 1263 | Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst | ||
1264 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | 1264 | Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den | ||
1265 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | 1265 | Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, | ||
1266 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | 1266 | wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge | ||
1267 | bleiben unberührt. | 1267 | bleiben unberührt. | ||
1268 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | 1268 | 1320| Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland ..........| 15,00 bis | ||
1269 | 55,00 € | 1269 | 55,00 € | ||
1270 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | 1270 | 1321| Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen | ||
1271 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | 1271 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 € | ||
1272 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | 1272 | 1322| Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen | ||
1273 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | 1273 | Rechtsangelegenheiten ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
1274 | Abschnitt 3 | 1274 | Abschnitt 3 | ||
1275 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | 1275 | Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug | ||
1276 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | 1276 | 1330| Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 | ||
1277 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 1277 | BGB) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
1278 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | 1278 | 1331| Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für | ||
1279 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | 1279 | die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht | ||
1280 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | 1280 | vorliegen (§ 107 FamFG) ..........| 15,00 bis 305,00 € | ||
1281 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | 1281 | Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung | ||
1282 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | 1282 | von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird | ||
1283 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | 1283 | und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung | ||
1284 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | 1284 | entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem | ||
1285 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | 1285 | Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung | ||
1286 | selbst getroffen.| | 1286 | selbst getroffen.| | ||
1287 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | 1287 | 1332| Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 | ||
1288 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | 1288 | AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. | ||
1289 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | 1289 | 6 AdÜbAG) ..........| 15,00 bis 155,00 € | ||
1290 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | 1290 | Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.| | ||
1291 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | 1291 | 1333| Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG ..........| 40,00 bis 100,00 € | ||
t | 1292 | 1334| Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € | t | 1292 | 1334| Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG ..........| 40,00 bis 100,00 € |
1293 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | 1293 | 1335| Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der | ||
1294 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | 1294 | Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO) ..........| 25,00 € | ||
1295 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | 1295 | | Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich | ||
1296 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | 1296 | geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu | ||
1297 | ermäßigen.| | 1297 | ermäßigen.| | ||
1298 | Hauptabschnitt 4 | 1298 | Hauptabschnitt 4 | ||
1299 | Sonstige Gebühren | 1299 | Sonstige Gebühren | ||
1300 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | 1300 | 1400| Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien .......... | ||
1301 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | 1301 | Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt | ||
1302 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | 1302 | nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle | ||
1303 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | 1303 | tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde | ||
1304 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | 1304 | selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.| | ||
1305 | 0,50 € | 1305 | 0,50 € | ||
1306 | für jede | 1306 | für jede | ||
1307 | angefangene | 1307 | angefangene | ||
1308 | Seite | 1308 | Seite | ||
1309 | – mindestens: 5,00 € | 1309 | – mindestens: 5,00 € | ||
1310 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 1310 | 1401| Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | ||
1311 | .......... | 1311 | .......... | ||
1312 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | 1312 | Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass | ||
1313 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | 1313 | entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren | ||
1314 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | 1314 | nicht anhängig ist.| 15,00 € | ||
1315 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 1315 | 1402| Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | ||
1316 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | 1316 | ..........| 15,00 bis 255,00 € | ||
1317 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | 1317 | 1403| Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG ..........| 5,00 € | ||
1318 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 1318 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
1319 | ---|---|--- | 1319 | ---|---|--- | ||
1320 | Vorbemerkung 2: | 1320 | Vorbemerkung 2: | ||
1321 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | 1321 | Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG | ||
1322 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | 1322 | entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. | ||
1323 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 1323 | 2000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
1324 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | 1324 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf | ||
1325 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | 1325 | Antrag per Telefax übermittelt worden sind: | ||
1326 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | 1326 | für die ersten 50 Seiten je Seite ..........| 0,50 € | ||
1327 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | 1327 | für jede weitere Seite ..........| 0,15 € | ||
1328 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | 1328 | 2\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
1329 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | 1329 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, | ||
1330 | Kopien und Ausdrucke:| | 1330 | Kopien und Ausdrucke:| | ||
1331 | je Datei ..........| 1,50 € | 1331 | je Datei ..........| 1,50 € | ||
1332 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 1332 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
1333 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 1333 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
1334 | höchstens ..........| 5,00 € | 1334 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
1335 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | 1335 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im | ||
1336 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | 1336 | gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach | ||
1337 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 1337 | § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
1338 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 1338 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
1339 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 1339 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
1340 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | 1340 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als | ||
1341 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | 1341 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. | ||
1342 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | 1342 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, | ||
1343 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | 1343 | jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils | ||
1344 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 1344 | 1\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
1345 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | 1345 | jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht | ||
1346 | abgeschlossenen Vergleichs, | 1346 | abgeschlossenen Vergleichs, | ||
1347 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | 1347 | 2\. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | ||
1348 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | 1348 | 3\. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung. | ||
1349 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 1349 | § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
1350 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 1350 | (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
1351 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 1351 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
1352 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 1352 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
1353 | wird. | 1353 | wird. | ||
1354 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | 1354 | (5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur | ||
1355 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | 1355 | allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.| | ||
1356 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | 1356 | 2001| Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher | ||
1357 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | 1357 | Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder | ||
1358 | Fachzeitschriften beantragt werden: | 1358 | Fachzeitschriften beantragt werden: | ||
1359 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | 1359 | Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung | ||
1360 | höchstens ..........| 5,00 € | 1360 | höchstens ..........| 5,00 € | ||
1361 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | 1361 | 2002| Datenträgerpauschale .......... | ||
1362 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | 1362 | Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der | ||
1363 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | 1363 | Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.| 3,00 | ||
1364 | € | 1364 | € |
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