f | (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen | f | (1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen |
| nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die | | nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die |
t | Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ | t | Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 |
| 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes | | Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend |
| entsprechend anzuwenden. | | anzuwenden. |
| (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 | | (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 |
| Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, | | Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, |
| Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach | | Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach |
| landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des | | landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des |
| Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen | | Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen |
| Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. | | Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. |