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Sie können sich § 6 JVKostG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. 2Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.
(2) 1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister werden am 15. 2Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
(3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.
Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen | Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen | ||||
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t | 1 | Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen | t | 1 | Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen |
Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen | Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen | ||||
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f | 1 | (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung | f | 1 | (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung |
2 | der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung | 2 | der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung | ||
3 | der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der | 3 | der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der | ||
4 | Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig. | 4 | Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig. | ||
5 | (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem | 5 | (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem | ||
t | 6 | Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen | t | 6 | Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Unterlagen durch das |
7 | einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister werden am 15. | 7 | Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses | ||
8 | Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, | 8 | werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats | ||
9 | sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. | 9 | fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen | ||
10 | werden. | ||||
10 | (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am | 11 | (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am | ||
11 | 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig. | 12 | 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig. |
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