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Sie können sich § 1 JVKostG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.
Geltungsbereich | Geltungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) |
2 | durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, | 2 | durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, | ||
3 | soweit nichts anderes bestimmt ist. | 3 | soweit nichts anderes bestimmt ist. | ||
4 | (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden | 4 | (2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden | ||
5 | Justizverwaltungsangelegenheiten: | 5 | Justizverwaltungsangelegenheiten: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 | 7 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 | ||
8 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 8 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes | 10 | Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes | ||
11 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 11 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
12 | Gerichtsbarkeit), | 12 | Gerichtsbarkeit), | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, | 14 | Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
n | 16 | automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, | n | 16 | Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister, |
17 | Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten, | ||||
18 | 5. | 17 | 5. | ||
19 | automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in | 18 | automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in | ||
20 | Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers | 19 | Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers | ||
21 | für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, | 20 | für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, | ||
t | 22 | 5a. | t | ||
23 | Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister, | ||||
24 | 6. | 21 | 6. | ||
25 | Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie | 22 | Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie | ||
26 | 7. | 23 | 7. | ||
27 | besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes. | 24 | besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes. | ||
28 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 | 25 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 | ||
29 | Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse | 26 | Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse | ||
30 | tritt, einer Justizbehörde gleich. | 27 | tritt, einer Justizbehörde gleich. | ||
31 | (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen | 28 | (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen | ||
32 | Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof | 29 | Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof | ||
33 | und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der | 30 | und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der | ||
34 | gerichtlichen Verfahren. | 31 | gerichtlichen Verfahren. | ||
35 | (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch | 32 | (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch | ||
36 | dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die | 33 | dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die | ||
37 | Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden. | 34 | Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden. |
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