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Ersatz für besondere Aufwendungen | Ersatz für besondere Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Ersatz für besondere Aufwendungen | t | 1 | Ersatz für besondere Aufwendungen |
Ersatz für besondere Aufwendungen | Ersatz für besondere Aufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der | f | 1 | (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der |
2 | Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit | 2 | Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit | ||
3 | der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene | 3 | der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene | ||
4 | Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt | 4 | Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung | 6 | die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung | ||
7 | aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit | 7 | aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit | ||
8 | notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung | 8 | notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung | ||
9 | verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; | 9 | verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto | 11 | für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto | ||
12 | 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 | 12 | 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 | ||
13 | Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck | 13 | Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck | ||
14 | eines Fotos; | 14 | eines Fotos; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 16 | für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1 | n | 16 | für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 |
17 | 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; | 17 | Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein | ||
18 | Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die | ||||
19 | Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen; | ||||
18 | 4. | 20 | 4. | ||
19 | die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 | 21 | die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 | ||
t | 20 | Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. | t | 22 | Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; |
23 | 5. | ||||
24 | die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; | ||||
25 | Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen | ||||
26 | eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 | ||||
27 | Euro. | ||||
21 | (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der | 28 | (2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der | ||
22 | Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag | 29 | Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag | ||
23 | abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, | 30 | abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, | ||
24 | es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich | 31 | es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich | ||
25 | erhöhte Gemeinkosten veranlasst. | 32 | erhöhte Gemeinkosten veranlasst. |
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