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Honorar für Übersetzungen | Honorar für Übersetzer | ||||
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t | 1 | Honorar für Übersetzungen | t | 1 | Honorar für Übersetzer |
Honorar für Übersetzungen | Honorar für Übersetzer | ||||
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n | 1 | (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils | n | 1 | (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils |
2 | angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei | 2 | angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem | ||
3 | nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich | 3 | Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird | ||
4 | das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes | 4 | (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils | ||
5 | Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des | 5 | angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der | ||
6 | Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, | 6 | besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen | ||
7 | der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder | 7 | der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des | ||
8 | weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, | 8 | Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der | ||
9 | besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte | 9 | Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt | ||
10 | das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro. | ||||
10 | Honorar 2,05 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in | 11 | (2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der | ||
11 | der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische | 12 | Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische | ||
12 | Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der | 13 | Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der | ||
13 | Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit | 14 | Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit | ||
n | 14 | unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter | n | 15 | unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter |
15 | Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der | 16 | Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der | ||
16 | Anzahl der Zeilen bestimmt. | 17 | Anzahl der Zeilen bestimmt. | ||
t | 17 | (2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags | t | 18 | (3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden |
18 | beträgt das Honorar mindestens 15 Euro. | 19 | Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen | ||
20 | aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro. | ||||
21 | (4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn | ||||
22 | 1. | ||||
19 | (3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken | 23 | die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von | ||
20 | oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne | 24 | Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er | ||
21 | dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein | 25 | insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder | ||
22 | Honorar wie ein Dolmetscher. | 26 | 2. | ||
27 | die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer | ||||
28 | Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen. |
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