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Honorar für besondere Leistungen | Honorar für besondere Leistungen | ||||
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t | 1 | Honorar für besondere Leistungen | t | 1 | Honorar für besondere Leistungen |
Honorar für besondere Leistungen | Honorar für besondere Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen | f | 1 | (1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen |
2 | erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder | 2 | erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder | ||
n | 3 | die Entschädigung nach dieser Anlage. | n | 3 | die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, |
4 | dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des | ||||
5 | sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens | ||||
6 | 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird. | ||||
4 | (2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für | 7 | (2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für | ||
5 | ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art | 8 | ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art | ||
6 | bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses | 9 | bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses | ||
7 | Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz | 10 | Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz | ||
8 | 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für | 11 | 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für | ||
9 | Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt. | 12 | Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt. | ||
10 | (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 | 13 | (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 | ||
t | 11 | zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der | t | 14 | zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der |
12 | Honorargruppe 1. | 15 | zusätzlichen Zeit 80 Euro. |
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