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Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher | Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher | ||||
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t | 1 | Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher | t | 1 | Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher |
Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher | Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher | ||||
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t | 1 | (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar | t | 1 | (1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die |
2 | in der | 2 | Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der | ||
3 | Honorargruppe ...| in Höhe von | 3 | Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. | ||
4 | ... Euro | 4 | (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der | ||
5 | ---|--- | 5 | Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für | ||
6 | 1| 65 | 6 | Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten | ||
7 | 2| 70 | 7 | Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den | ||
8 | 3| 75 | 8 | höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist | ||
9 | 4| 80 | 9 | die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein | ||
10 | 5| 85 | ||||
11 | 6| 90 | ||||
12 | 7| 95 | ||||
13 | 8| 100 | ||||
14 | 9| 105 | ||||
15 | 10| 110 | ||||
16 | 11| 115 | ||||
17 | 12| 120 | ||||
18 | 13| 125 | ||||
19 | M 1| 65 | ||||
20 | M 2| 75 | ||||
21 | M 3| 100 | ||||
22 | Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend | ||||
23 | der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf | ||||
24 | einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist | ||||
25 | sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art | ||||
26 | außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer | ||||
27 | Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn | ||||
28 | ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, | 10 | medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind | ||
29 | der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf mehreren | 11 | diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so | ||
30 | Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische | 12 | bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach | ||
31 | Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände | 13 | dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach | ||
32 | verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich | 14 | Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen | ||
33 | für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; | 15 | Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen. | ||
34 | jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt | 16 | (3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 | ||
35 | der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend | 17 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch | ||
36 | mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des | 18 | dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht | ||
37 | Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur | 19 | übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf | ||
38 | zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden | 20 | Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist. | ||
39 | ist. | 21 | (4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die | ||
40 | (2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als | 22 | Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine | ||
41 | Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche | 23 | Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je | ||
42 | Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 | 24 | Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter | ||
43 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 | 25 | oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde. | ||
44 | Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend | ||||
45 | von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro. | ||||
46 | (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn | 26 | (5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der | ||
47 | er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; | 27 | Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, | ||
48 | maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte | 28 | eine Ausfallentschädigung, wenn | ||
49 | Art des Dolmetschens. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält | 29 | 1. | ||
50 | eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem | 30 | die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst | ||
51 | er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person | 31 | war, | ||
52 | liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm | 32 | 2. | ||
53 | die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage | 33 | ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden | ||
54 | mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag | 34 | Tage mitgeteilt worden ist und | ||
55 | gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht. | 35 | 3. | ||
36 | er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen | ||||
37 | Einkommensverlust erlitten hat. | ||||
38 | Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für | ||||
39 | zwei Stunden entspricht. | ||||
40 | (6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung | ||||
41 | zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das | ||||
42 | Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es | ||||
43 | notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz | ||||
44 | 2 gilt sinngemäß. |
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