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Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | ||||
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t | 1 | Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | t | 1 | Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs |
Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, | f | 1 | (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, |
2 | der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu | 2 | der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu | ||
3 | seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die | 3 | seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die | ||
4 | Unterlassung nicht zu vertreten. | 4 | Unterlassung nicht zu vertreten. | ||
5 | (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung | 5 | (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung | ||
6 | bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er | 6 | bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der | 8 | gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der | ||
9 | Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu | 9 | Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu | ||
10 | vertreten; | 10 | vertreten; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
n | 12 | eine mangelhafte Leistung erbracht hat; | n | 12 | eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von |
13 | der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung | ||||
14 | einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung | ||||
15 | grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine | ||||
16 | Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; | ||||
13 | 3. | 17 | 3. | ||
14 | im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe | 18 | im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe | ||
15 | geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der | 19 | geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der | ||
16 | Befangenheit berechtigen; oder | 20 | Befangenheit berechtigen; oder | ||
17 | 4. | 21 | 4. | ||
18 | trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht | 22 | trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht | ||
19 | vollständig erbracht hat. | 23 | vollständig erbracht hat. | ||
t | 20 | Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. | t | 24 | Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für |
25 | die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt. | ||||
21 | (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert | 26 | (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert | ||
22 | des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a | 27 | des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a | ||
23 | Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, | 28 | Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, | ||
24 | bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine | 29 | bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine | ||
25 | Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands | 30 | Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands | ||
26 | steht. | 31 | steht. | ||
27 | (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und | 32 | (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und | ||
28 | hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der | 33 | hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der | ||
29 | Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung | 34 | Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung | ||
30 | nur in Höhe des Auslagenvorschusses. | 35 | nur in Höhe des Auslagenvorschusses. | ||
31 | (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die | 36 | (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die | ||
32 | Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. | 37 | Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. |
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