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Fahrtkostenersatz | Fahrtkostenersatz | ||||
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f | 1 | (1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden | f | 1 | (1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden |
2 | Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe | 2 | Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe | ||
3 | der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn | 3 | der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn | ||
4 | einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des | 4 | einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des | ||
5 | notwendigen Gepäcks ersetzt. | 5 | notwendigen Gepäcks ersetzt. | ||
6 | (2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen | 6 | (2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen | ||
7 | Kraftfahrzeugs werden | 7 | Kraftfahrzeugs werden | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie | 9 | dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie | ||
n | 10 | zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro, | n | 10 | zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, |
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur | 12 | den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur | ||
13 | Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur | 13 | Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur | ||
t | 14 | Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro | t | 14 | Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro |
15 | für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des | 15 | für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des | ||
16 | Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, | 16 | Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, | ||
17 | insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann | 17 | insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann | ||
18 | die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines | 18 | die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines | ||
19 | Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, | 19 | Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, | ||
20 | werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 | 20 | werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 | ||
21 | genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des | 21 | genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des | ||
22 | Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, | 22 | Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, | ||
23 | insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen | 23 | insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen | ||
24 | hat. | 24 | hat. | ||
25 | (3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden | 25 | (3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden | ||
26 | ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart | 26 | ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart | ||
27 | werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. | 27 | werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. | ||
28 | (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit | 28 | (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit | ||
29 | ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart | 29 | ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart | ||
30 | werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten. | 30 | werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten. | ||
31 | (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung | 31 | (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung | ||
32 | oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich | 32 | oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich | ||
33 | angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort | 33 | angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort | ||
34 | zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, | 34 | zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, | ||
35 | wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. | 35 | wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. |
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