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Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | ||||
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t | 1 | Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | t | 1 | Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung |
Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht | f | 1 | (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht |
2 | binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder | 2 | binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder | ||
3 | beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist | 3 | beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist | ||
4 | ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt | 4 | ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer | 6 | im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer | ||
7 | Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die | 7 | Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die | ||
8 | den Berechtigten beauftragt hat, | 8 | den Berechtigten beauftragt hat, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung | 10 | im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung | ||
11 | als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, | 11 | als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen | 13 | bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen | ||
14 | der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, | 14 | der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und | 16 | in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines | 18 | im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines | ||
19 | Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht | 19 | Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht | ||
20 | vor dem Ende der Amtstätigkeit. | 20 | vor dem Ende der Amtstätigkeit. | ||
21 | Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben | 21 | Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben | ||
22 | Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach | 22 | Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach | ||
23 | herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung | 23 | herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung | ||
24 | maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten | 24 | maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten | ||
25 | Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag | 25 | Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag | ||
26 | unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder | 26 | unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder | ||
27 | Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren | 27 | Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren | ||
28 | Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der | 28 | Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der | ||
29 | Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen | 29 | Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen | ||
30 | zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle | 30 | zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle | ||
n | 31 | geltend gemacht worden ist. | n | 31 | geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 |
32 | bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur | ||||
33 | insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht. | ||||
32 | (2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer | 34 | (2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer | ||
33 | Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag | 35 | Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag | ||
34 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach | 36 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach | ||
35 | Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen | 37 | Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen | ||
36 | glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des | 38 | glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des | ||
37 | Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 | 39 | Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
38 | unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende | 40 | unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende | ||
39 | der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr | 41 | der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr | ||
40 | beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die | 42 | beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die | ||
41 | Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen | 43 | Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen | ||
42 | eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. | 44 | eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. | ||
43 | 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. | 45 | 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. | ||
44 | (3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren | 46 | (3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren | ||
t | 45 | nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 | t | 47 | nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche |
46 | maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die | 48 | Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des | ||
47 | Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf | 49 | Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche | ||
48 | gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung | 50 | Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die | ||
49 | gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. | 51 | Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. | ||
50 | (4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder | 52 | (4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder | ||
51 | Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem | 53 | Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem | ||
52 | die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt | 54 | die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt | ||
53 | entsprechend. | 55 | entsprechend. |
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